Hallo,
der § 651 d Absatz 2 BGB lautet: „Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.“ Im Internet habe ich nur die Auslegung gefunden, das der Mangel vor Ort angezeigt werden muss. Gibt es auch andere Auslegungen, bei der man auch erst bei Anzeige bei Reiserückkehr noch Reisepreisminderung fordern kann, wenn eindeutige Beweise vorliegen, die laut Frankfurter Tabelle erhebliche Minderung erfordern würden? Oder ist man machtlos, wenn man vor Ort die Mängel nicht angezeigt hat?
Schon jetzt Danke für eure Antworten!
Gruß Anne
Hallo,
das der Mangel vor Ort angezeigt werden muss. Gibt es auch
andere Auslegungen, bei der man auch erst bei Anzeige bei
Reiserückkehr noch Reisepreisminderung fordern kann, wenn
eindeutige Beweise vorliegen, die laut Frankfurter Tabelle
erhebliche Minderung erfordern würden? Oder ist man machtlos,
wenn man vor Ort die Mängel nicht angezeigt hat?
die Anzeige vor Ort soll es dem Veranstalter ermöglichen, den Mangel abzustellen. Zeigt man nicht an, hat er die Gelegenheit dazu nicht. Vor diesem Hintergrund dürften die Aussichten, einen Anspruch nach Rückkehr erfolgreich geltend zu machen, sehr nahe bei null liegen.
Gruß
Christian