Hallo zusammen,
zu folgenden Fragen/Ansichten im Zusammenhang mit der Höherlegung eines Grundstücks in RLP habe ich bisher keine passende Antwort gefunden habe. Insbesondere ob Behörde bzw Nachbar genehmigen müssen.
Ein Grundstück fällt von der Straße nach hinten ca 1,3 m flach (auf ca 20m Länge) ab. Das Haus ist in der Höhe dem (höheren) Straßenniveau angepasst. Nun möchte mann das restliche Grundstück an die Höhe das Hauses angleichen, quasi höher legen. Das ganze soll beim hinteren Nachbarn durch eine ca 1m hohe Mauer abgefangen werden. Somit entsteht eine Höhendiff zwischen den Grundstücken an der hinteren Grenze in Höhe von ca. 1 m.
Wenn ich das Nachbarschaftsrecht richtig interpretiere müsste das eine Bodenerhöhung sein und die Mauer eine Maßnahme zum Schutz des Nachbargrundstücks. Auch wenn es eine Grenzmauer wäre sollte die zulässig sein.
Seht Ihr das genau so?
Lt. Landesbauordnung müsste aus meiner Sicht eine 2m hohe Stützwand zulässig sein, d.h. die geplante Mauer mit 1 Meter wäre auch zulässig oder?
Im B-Plan steht nur folgendes
Einfriedung:
Zäune, Planzen an der hinteren Grenze bis 1,80 m sind zulässig. Die geplante
Mauer ist m.E. nach aber keine Einfriedung, oder?
Wenn ich einen 1,8 m höhen Zaun machen darf, dann sollte doch eine 1m Höhe Mauer nicht stören, oder?
Gestaltung unbebauter Flächen:
Böschungen über 1 m Höhe sind mit wechselnden Neigungen 1:2 und 1:3 zulässig. Hier ist aber
keine Böschung. Was ist mit Böschungen unter 1 Meter? Schließt das die geplante Stützmauer aus?
Hatte vor längerem auch schon die Behörde gefragt aber zwei unterschiedliche bzw. nicht finale Anworten mündlich erhalten.
Kennt sich hier jemand aus?
Vielen Dank schon einmal.
VG
Tom