Auslegung B-Plan bei Stütz- Mauer an der Grenze

Hallo zusammen,
zu folgenden Fragen/Ansichten im Zusammenhang mit der Höherlegung eines Grundstücks in RLP habe ich bisher keine passende Antwort gefunden habe. Insbesondere ob Behörde bzw Nachbar genehmigen müssen.

Ein Grundstück fällt von der Straße nach hinten ca 1,3 m flach (auf ca 20m Länge) ab. Das Haus ist in der Höhe dem (höheren) Straßenniveau angepasst. Nun möchte mann das restliche Grundstück an die Höhe das Hauses angleichen, quasi höher legen. Das ganze soll beim hinteren Nachbarn durch eine ca 1m hohe Mauer abgefangen werden. Somit entsteht eine Höhendiff zwischen den Grundstücken an der hinteren Grenze in Höhe von ca. 1 m.

Wenn ich das Nachbarschaftsrecht richtig interpretiere müsste das eine Bodenerhöhung sein und die Mauer eine Maßnahme zum Schutz des Nachbargrundstücks. Auch wenn es eine Grenzmauer wäre sollte die zulässig sein.
Seht Ihr das genau so?

Lt. Landesbauordnung müsste aus meiner Sicht eine 2m hohe Stützwand zulässig sein, d.h. die geplante Mauer mit 1 Meter wäre auch zulässig oder?

Im B-Plan steht nur folgendes
Einfriedung:
Zäune, Planzen an der hinteren Grenze bis 1,80 m sind zulässig. Die geplante
Mauer ist m.E. nach aber keine Einfriedung, oder?
Wenn ich einen 1,8 m höhen Zaun machen darf, dann sollte doch eine 1m Höhe Mauer nicht stören, oder?
Gestaltung unbebauter Flächen:
Böschungen über 1 m Höhe sind mit wechselnden Neigungen 1:2 und 1:3 zulässig. Hier ist aber
keine Böschung. Was ist mit Böschungen unter 1 Meter? Schließt das die geplante Stützmauer aus?

Hatte vor längerem auch schon die Behörde gefragt aber zwei unterschiedliche bzw. nicht finale Anworten mündlich erhalten.

Kennt sich hier jemand aus?

Vielen Dank schon einmal.

VG
Tom

Hallo !

Soweit ich weiß, darf man ( in Bayern ) max 15cm Erde ohne Genehmigung auffüllen.

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ppk/p… jlr-BauORPV11P62
Gemäß §62 Abs 11a LBauO RP sind Stützmauern bis 2,00 m Verfahrensfrei
Gemäß § 8 Abs.8 letzter Satz LBauO RP müssen Stützmauern keine Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze einhalten.

Zu beachten ist allerdings § 17 Abs.1 LBauO RP. Möglicherweise ist auf der Stützmauer noch eine Absturzsicherug erforderlich.

Über allem steht allerdings noch der B-Plan, der im Textteil noch ein Verbot der Aufschüttung bzw. Abgrabung beinhalten kann. Hier wäre eine Rückfrage beim zuständigen Planungsamt angeraten.

vnA

Über allem steht allerdings noch der B-Plan, der im Textteil
noch ein Verbot der Aufschüttung bzw. Abgrabung beinhalten
kann. Hier wäre eine Rückfrage beim zuständigen Planungsamt
angeraten.

Hallo,
vielen Dank für die Info.
Aber mehr als oben geschrieben steht in dem B-Plan bezüglich
Gestaltung unbebauter Flächen nicht. Wie ist die Formulierung
denn zu interpretieren?

Danke.
Tom

Böschungen über 1 m Höhe sind mit wechselnden Neigungen 1:2 und 1:3 zulässig. Hier ist aber keine Böschung. Was ist mit Böschungen unter 1 Meter? Schließt das die geplante Stützmauer aus?

Wenn man die Stützmauer als Böschung sieht, was sie ja wohl auch ist, wird der Erfordernis der Abtreppung nicht genügt.
Neben dem B-Plan gibt es auch sehr häufig auch örtliche Bauvorschriften die so etwas regeln könnten. Außerdem stellt sich die Frage nach der Ausbildung der seitlichen Grenzen und zu Absturzsicherungen auf der Stützmauer, zu denen im B-Plan wohl nichts ausgeführt ist.
Was spricht dagegen das Planungsamt direkt zu fragen?

vnA