Auslegung der EnEV §10 Absatz 5

Meine Frage ist recht speziell: EneV sieht in §10 Abs. 3 vor dass bei bestehenden Gebäuden das Dach innerhalb bestimmter Vorgaben saniert werden muss - soweit klar. Nun gibt es aber eine Ausnahme. §10 Abs. 5 sagt: Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Dass die Aufwendungen nicht durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können, muss durch den Hauseigentümer nachgewiesen werden.

Aber:

  1. Was heißt innerhalb „angemessener Frist“? Gibt es da vergleichbare Urteile etc.?

  2. Wie sind „die Aufwendungen“ definiert? Sind es die Gesamtkosten oder nur die Mehrkosten, die die Umsetzung der EnEV bedeuten würden?

Für sachdienliche Hinweise wäre ich dankbar!

Hallo,

die angemessene Frist entnimmst Du bitte Seite 15/16: http://www.haera.de/WDVS/Energieberatung/2013-05-12%…

Gruß
vdmaster

Danke, das ist sehr hilfreich! Im Prinzip lässt sich aus dem Dokument auch meine andere Frage beantworten. Ich lese das zumindest so, dass die Mehrkosten der EnEV Sanierung gegenüber der normalen Sanierung gerechnet werden - was ja auch schlüssig erscheint.