Auslegung der Formulierung in Teilungserklärung

Wie ist eigentlich eine Formulierung in einer Teilungserklärung zu verstehen?

Wenn da jetzt stehen würde, dass der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung als Sondereigentumrecht einen Freisitz hat, der dauernd sichtbar und zum übrigen Hofraum geschlossen mittels einer zur übrigen Fassade passenden Anpflanzung oder eines Zaunes in mindestens 0,80 m Höhe und max. 1,80 m Höhe zum übrigen Hofraum fest abgegrenzt ist, heißt das, dass über diese Anpflanzung bzw. Zaun vom Freisitz aus nicht rübergeklettert werden darf (in den übrigen Hofraum) bzw. dass das Rüberklettern von anderen Eigentümern (ohne Angabe von Gründen-keine Lärmbelästigung sondern allgemeine Beeinträchtigung) verboten werden darf?

Das das Rüberklettern verboten ist, steht nicht drin.

Wäre denn der Bau einer Treppe, die mindesten 0,80 m hoch wäre und in den übrigen Hofraum gehen würde (=Gemeinschafteigentum), eine bauliche Veränderung und somit zustimmungspflichtig? Wie sähe es denn im allgemeinen mit einer kleien Treppe nur auf dem Freisitz aus?

Wenn in der Teilungserklärung der deutlich abgegrenzte Freisitz als Sondereigentum festgelegt wurde, ist er anzusehen wie dein Balkon oder deine Garage. Es muss ja auch nicht explizit in der Teilungserklärung stehen, dass niemand sich gegen deinen Willen dort sonnen oder ihn beklettern darf.
Gruß n.

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Wäre denn der Bau einer Treppe, die mindesten 0,80 m hoch wäre
und in den übrigen Hofraum gehen würde
(=Gemeinschafteigentum), eine bauliche Veränderung und somit
zustimmungspflichtig?

Ja, alle müssen zustimmen!

Wie sähe es denn im allgemeinen mit
einer kleien Treppe nur auf dem Freisitz aus?

von deiner Wohnung aus?
Soweit du in irgendeiner Form Gemeinschaftseigentum anfaßt, bzw. die Außenansicht/Fassade veränderst ist dies Zustimmungspflichtig.
Gruß n.

Dürfte denn jetzt der Eigentümer, der über der Eigentumswohnung im EG wohnen würde, dem Eigentümer der EG-Wohnung verbieten, über die Freisitz-Anpflanzung/Zaun seines zum Sondereigentum erklärten Freisitzes zu klettern, um in den übrigen Hofbereich zu gelangen? Der Eigentümer der EG-Wohnung würde das vielleicht gerne tun, da im Innenhof z.B. sein Auto steht oder auch um direkt in den Garten zu gelangen? Und der miesepetrige Eigentümer aus dem 1. Stock würde das gerne (aufgrund der bereits genannten Formulierung aus der Teilungserklärung) verhindern, da er eventuell vor zehn Jahren mal einen Stellplatz im Innenhof haben wollte, es aber durch einen anderen Eigentümer (nicht der aus dem EG) verhindert wurde (genaueres ist noch nicht bekannt)?

Die Sache mit der Treppe würde der EG Eigentümer an den Pflanzenkübeln befestigen. Gehören diese zur Fassade? Die Kübel sind mit Schrauben am Boden fest befestigt worden und gehen von einer Fassadenmauer über eine Breite von 5,20 m zur anderen Fassadenmauer.

Was für legale Möglichkeiten, um über diesen Freisitz in den übrigen Hofraum zu gelangen, hätte der EG Eigentümer (außer klettern)?

Hi!

Kann man nicht eine Lücke zwischen den Pflanzenkübeln herstellen?
Z.B. so:



Zudem ist es meiner Erfahrung nach so, dass man bei einer EG Wohnung mit Sondernutzungsrecht durchaus das eine oder andere im Außenbereich verändern kann, ohne dass die anderen Miteigentümer sich bei jedem Käse auf das 100%ige Zustimmungsrecht berufen können.
In einem konkreten Fall wurde das Kellerfenster einer EG-Wohnung mit Sousterrainzimmer mit einer Böschung in den Garten der Wohnung mit Sondernutzungsrecht ausgestattet. Das Fenster blieb gleich, es wurde nur der Betonschacht aufgebrochen und somit ein besserer Lichteinfall in das untere Zimmer ermöglicht. Das ganze wurde vom Fachmann optisch ansprechend angelegt. Einer der Miteigentümer klagte erfolglos dagegegen, da keine signifikante Beeinträchtigung seiner Wohnung festgestellt werden konnte.

Im Zweifelsfall, und das empfehle ich unter Ablehnung jeder Haftung und als Nicht-Anwalt, würde ich einen dezenten Zugang zum fraglichen Bereich erstellen (s.o.), sofern wirklich eine vernünftige (!!) Begründung für dessen Notwendigkeit besteht, und es ggf. auf eine Klage ankommen lassen. Vorher kann man ja bei der WEG den Antrag stellen. Wenn kein nachvollziehbarer Grund für die Ablehnung genannt wird, was soll´s?
Einen Stinkstiefel gibt es immer und Urteile vor Gericht sind meistens nicht schwarz-weiss, schon gar nicht im WEG-Recht. Ein Restrisiko bleibt aber natürlich.

Grüße,

Mathias

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Eigentümer „Miesepeter“ aus dem 1. Stock hat schon konkret gesagt, dass seiner Meinung nach die bereits hier erwähnte Formulierung der Teilungserklärung (die er damals vermutlich selbst verfaßt hat) es beinhaltet, dass man nicht vom Freisitz aus in den übrigen Hofraum klettern o.ä. darf. Er würde sich dadurch auch beeinträchtigt fühlen (seine Frau arbeitet als Sekretärin bei einem Anwalt/Notar?-die allgemeine/nichts sagende Formulierung haben sie wahrscheinlich von dem).

Der EG Eigentümer mit dem Freisitz im EG hat schon Pflanzen aufgestellt, durch die man super klettern kann, eine Lücke zwischen den fest verankerten Bliumenkübeln (ca. 35 cm hoch) kann man aber nicht basteln, das würde ja auch eindeutig gegen die Formulierung in der Teilungserklärung verstoßen. DFür das zweijährige Kind des EG-Eigentümers wäre es schöner, wenn es da selber rüberklettern könnte und nicht immer Mama oder Papa es rüberheben müßten. Der Kleine muß halt noch was wachsen…

Bis jetzt habe ich aber immer noch keine eindeutige Antwort, ob die das Rüberklettern verbieten dürfen?