Auslegung Wegerecht

Hallo,
ist ein eingetragenes Wegerecht frei auslegbar oder zählt das geschriebene Wort im Notarvertrag?

Danke im Voraus. Apfelsine70

Hallo,

was willst du den auslegen - die Grundstücksfläche auf die sich das Recht bezieht oder den Umfang der Nutzung? Regelmäßig sind dingliche Rechte dem Bestimmtheitsgrundsatz nach in der Bewilligung genau zu bezeichnen sowohl hinsichtlich Ausübungsstelle (Lage in der Natur), mit welchen Fahrzeugen befahrbar etc.

Es zählt also oftmals tatsächlich das geschriebene Wort. Da man jedoch meist nicht alles regeln kann, bzw. etliches oft vergisst kommt man nicht umhin auch mal das eine oder andere auszulegen.

ml.

Hallo,

eine Ergänzung: Im Notarvertrag wird „der Eigentümer“ bezeichnet.

VG, Apfelsine70

Hi,

hilft leider auch nicht wirklich.

Um den Sachverhalt beurteilen zu können, bräuchte man den Wortlaut des Wegerechts.

Ist es genau beschrieben, zählt das was im Notarvertrag darüber steht.

Gruß
Tina

Wenn dort steht ‚Wegerecht zugunsten des Eigentümers von Grundstück XY‘ bezieht sich das nicht allein auf den Eigentümer persönlich, sondern auch auf Angehörige, Besucher oder ggf. Mieter.
Trotzdem darf ein Wegerecht nur schonend ausgeübt werden - wobei das natürlich recht wenig konkret ist und im Einzelfall geprüft werden muss.