Hallo,
im Politikbrett tauchte die Frage auf:
Angenommen, es besteht ein Auslieferungsabkommen mit einem Staat, in dem im Gegensatz zu Deutschland z.B. Homosexualität als Straftatbestand geahndet wird.
Würde einem Auslieferungsersuchen in solch einem Falle stattgegeben oder nicht?
Was passierte bei einem Delikt, das auch hier unter Strafe steht, auf welches dort aber die Todesstrafe droht?
Wird er nur praktisch nicht ausgeliefert oder ist die Auslieferung gesetzlich verboten?
Wird er stattdessen hier verurteilt und ggf. in Haft genommen?
Grüße
oranier
Würde einem Auslieferungsersuchen in solch einem Falle
stattgegeben oder nicht?
nein. Ausgeliefert wird nur, wenn die Tat auch hier strafbar wäre.
Was passierte bei einem Delikt, das auch hier unter Strafe
steht, auf welches dort aber die Todesstrafe droht?
Nein, ausgeliefert wird gem. OSZE-Menschenrechtskonvention nicht, wenn dort die Todesstrafe droht (bezieht sich nicht nur auf Todesstrafe, sondern auf alle unmenschlichen oder grausamen Strafen).
Nein, ausgeliefert wird gem. OSZE-Menschenrechtskonvention
nicht, wenn dort die Todesstrafe droht (bezieht sich nicht nur
auf Todesstrafe, sondern auf alle unmenschlichen oder
grausamen Strafen).
Das sogenannte Refoulement Verbot, ist aber geregelt in der Europäischen Menschenrechtskonvention und die gehört zum Europarat. Im Ergebnis stimme ich dir aber zu.