Wie erhebt man denn Einspruch gegen einen Bauplan, der bei der Gemeinde ausliegt ? Langt eine allgemeine Formulierung „Ich erhebe Einspruch gegen den Bauplan…“ oder sollte man ins Detail gehen, gegen welche Sachen man Einspruch erhebt ?
Widerspruchsfrist läuft heute ab!!!
Vielen Dank
Hallo Sabine,
das Baugesetzbuch kennt hier keinen Widerspruch sondern spricht von Anregungen während der Auslegungsfrist.
Dein Stadt- oder Gemeinderat muss die unterschiedlichen Belange untereinander und gegeneinander abwägen. Hierzu wäre es in Deinem Sinne hilfreich, wenn Du genau schilderst, welche negativen Auswirkungen Du erwartest und wie denen ggf. abgeholfen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf
Wie erhebt man denn Einspruch gegen einen Bauplan, der bei der
Gemeinde ausliegt ? Langt eine allgemeine Formulierung „Ich
erhebe Einspruch gegen den Bauplan…“ oder sollte man ins
Detail gehen, gegen welche Sachen man Einspruch erhebt ?
Widerspruchsfrist läuft heute ab!!!
Vielen Dank
Hallo Sabine,
ein Einspruch muss begründet werden. Vor allem aber, man muss von der Massnahme betroffen sein. Und bitte beachten, das es zunehmend Behörden gibt, die für ungerechtfertigte Einsprüche Kostenersatz verlangen.
ein Einspruch muss begründet werden. Vor allem aber, man muss
von der Massnahme betroffen sein. Und bitte beachten, das es
zunehmend Behörden gibt, die für ungerechtfertigte Einsprüche
Kostenersatz verlangen.
Hallo Günter,
da es sich formal um keinen Einspruch handelt, können auch keine Kosten anfallen. Bei der Bürgerbeteiligung muss keine Betroffenheit vorliegen. Auch Fremde können Anregungen äußern.
Haste recht. Habe mich vertan. Habe schlichtweg den Einspruch mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht verwechselt und zudem Einspruch und Widerspruch zu einem Bescheid nicht getrennt. Drei Fehler auf einem Platz darf eigentlich nicht vorkommen. Auch ich schreibe manchmal Mist. Sorry.
Gruss Günter
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bei der Bürgerbeteiligung, die durch die Auslegung ermöglicht wird, handelt es sich nicht um ein wirlkiches Verwaltungsverfahren. Man kann gegen einen nicht erlassenen Bebauungsplan kein Rechtsmittel geltend machen und daher bedarf es auch keiner Begründung.
Dennoch ist diese anzuraten, da das Verfahren einzig dazu dient, dass die Gemeinde alle relevanten Belange kennt und abwägen kann. Wird das unterlassen, kann der spätere Bebauunsplan dann wegen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rechtswidrig sei. Das ist im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof/Oberverwaltungsgericht geltend zu machen.
Gruß,
Dea
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bei der Bürgerbeteiligung, die durch die Auslegung ermöglicht
wird, handelt es sich nicht um ein wirlkiches
Verwaltungsverfahren. Man kann gegen einen nicht erlassenen
Bebauungsplan kein Rechtsmittel geltend machen und daher
bedarf es auch keiner Begründung.
Dennoch ist diese anzuraten, da das Verfahren einzig dazu
dient, dass die Gemeinde alle relevanten Belange kennt und
abwägen kann. Wird das unterlassen, kann der spätere
Bebauunsplan dann wegen Verstoß gegen das Abwägungsgebot
rechtswidrig sei. Das ist im Normenkontrollverfahren gem. § 47
VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof/Oberverwaltungsgericht
geltend zu machen.
Dea
Wow, endlich eine Auskunft die es in sich hat. Danke.