Auslöse/Verpflegungszuschlag

Guten Tag,

da meine Anfrage im Brett „Jop&Karriere“ aus mir nicht ersichlichen Gründen abgeschlossen wurde probier ich es hier.
Und möchte man diesen Artikel wieder schliessen, wäre es nett mir eine Grund zu nennen, damit es nicht wieder passiert. -Danke

So, da ich nach vergeblichem suchen im Netz keine konkrete Antwort gefunden habe starte ich hier einen zweiten Versuch& nun endlich zu meiner Frage.

Gibt es irgendwelche Richtlinien für Montagearbeiten in denen Auslösung/Verpflegungszuschlag/Fahrtgelt geregelt wird?
Gibt es noch/wieder den Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) und würde der für die unten beschriebene Person auch gelten?

Die Situation wäre folgende:
Ein Arbeitnehmer wird über eine Zeitarbeit als Elektromonteur ständig auf Montage(Zugbau) geschickt. Die Montage wäre im In- und Ausland. Im Arbeitsvertrag ist nichts rauszulesen. Im Manteltarifvertrag der zwischen den Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Unternehmen e.V. (AMP) erstellt wurde stehet folgendes:
16. Ersatz von Aufwendungen

Die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers
gemäß § 670 BGB werden auf betrieblicher bzw. einzelvertraglicher Ebene geregelt.

Und § 670 BGB
Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Kann irgendwer, irgendwie weiterhelfen?

Danke

MfG
Michl

Hi!

da meine Anfrage im Brett „Jop&Karriere“ aus mir nicht
ersichlichen Gründen abgeschlossen wurde probier ich es hier.

Wie wäre es damit, mal die E-Mails zu lesen?
Gelöscht wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens wegen der FAQ:1129, die Dir am Steiß vorbeit ging…

Gibt es irgendwelche Richtlinien für Montagearbeiten in denen
Auslösung/Verpflegungszuschlag/Fahrtgelt geregelt wird?
Gibt es noch/wieder den Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) und
würde der für die unten beschriebene Person auch gelten?

Wenn Du hier mal die FAQ lesen würdest, dann wüsstest Du, WANN ein Manteltarifvertrag Anwendung findet.
Ich gehe jetzt hier nicht darauf ein.

Ein Arbeitnehmer wird über eine Zeitarbeit

Dann würde eh eher der MTV für Zeitarbeit oder ein ähnlicher greifen.
http://www.aequivalent-personal.de/Tarifvertrag.pdf

Im
Manteltarifvertrag der zwischen den Tarifgemeinschaft
Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem
Arbeitgeberverband Mittelständischer Unternehmen e.V. (AMP)
erstellt wurde stehet folgendes:

Ist der AG Mitglied in dem AG-Verband und der Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft?

Ist dieser Tarifvertrag vertraglich fixiert?

LG
Guido

Hallo und guten Morgen,

Ein Arbeitnehmer wird über eine Zeitarbeit

Dann würde eh eher der MTV für Zeitarbeit oder ein ähnlicher
greifen.
http://www.aequivalent-personal.de/Tarifvertrag.pdf

Im
Manteltarifvertrag der zwischen den Tarifgemeinschaft
Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem
Arbeitgeberverband Mittelständischer Unternehmen e.V. (AMP)
erstellt wurde stehet folgendes:

Ist der AG Mitglied in dem AG-Verband und der
Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft?

Wir legen auch den AMP zugrunde ohne das der AN Mitglied in der Gewerkschaft ist, da wir dazu verpfichtet sind (weil Mitglied im Arbeitgeberverband). Es gibt da wohl auch hochrichterliche Entscheidungen zu. Bin gerade dabei, das zu klären, da mir aus meiner Vergangenheit Fälle bekannt sind, bei denen Mitarbeiter gegen den AG geklagt haben (nicht Zeitarbeit) und gewonnen haben, der Benefit der ganzen Aktion aber nur den MA zu Gute gekommen ist, die in der Gewerkschaft waren.

Ist dieser Tarifvertrag vertraglich fixiert?

LG
Guido

LG
Yvonne

Hi!

Wir legen auch den AMP zugrunde ohne das der AN Mitglied in
der Gewerkschaft ist,

Schön, dass Ihr das macht

da wir dazu verpfichtet sind (weil
Mitglied im Arbeitgeberverband).

Das ist falsch - sorry.
Es wäre dämlich vom AG, anders zu verfahren (Stichwort Mitarbeitermotivation), aber eine Verpflichtung existiert EINSEITIG nicht (wobei ich die Möglichkeit der freiwilligen Verpflichtung innerhalb des Verbandes jetzt natürlich nicht ausschließen kann).

Es gibt da wohl auch
hochrichterliche Entscheidungen zu.

Na da bin ich mal auf Quellen gespannt!

LG
Guido

Gibt es irgendwelche Richtlinien für Montagearbeiten in denen
Auslösung/Verpflegungszuschlag/Fahrtgelt geregelt wird?
Gibt es noch/wieder den Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) und
würde der für die unten beschriebene Person auch gelten?

Hallo,

nein, der Tarif gilt nicht, sondern wenn überhaupt ein Zeitarbeitstarif, was üblicherweise schon im Arbeitgeberinteresse im Anstellungsvertrag geregelt ist, weil sonst „equal pay“ gilt (wird der Zeitarbeitstarif nicht einbezogen, muss der Leiharbeitnehmer die gleichen Anstellungsbedingungen bekommen, die für eigene AN im Entleiherbetrieb gelten).

Das ist aber vorliegend egal, denn die Zeitarbeitstarife verweisen nur auf die gesetzlichen Vorschriften. Und die kennen keine „Auslösung“. Mit Auslösung wird in der Arbeitswelt ein pauschalierter Aufwendungsersatzverstanden, der (insbesondere im Montagebereich) Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. Fehlt eine besondere kollektiv- oder einzelvertragliche Grundlage, kann nur § 670 herangezogen werden, der einen Anspruch auf Ersatz der konkret angefallenen und nachgewiesenen Einzelaufwendungen gibt, also gerade keine Pauschalierung. Diese Vorschrift findet auf Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechende Anwendung, denn sie enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Doch ist Verpflegungsaufwand während der Montage nach § 670 BGB grundsätzlich nicht geschuldet, allenfalls erforderlicher Mehraufwand (wenn im Ausland Lebensmittel teurer wären).

Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen. Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch abgegolten. Vielmehr ist bei den Fahrten zur täglichen Aufnahme der Arbeit bei Entleihern zu berücksichtigten, dass die hiermit verbundenen Fahrtkosten ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers entstehen und vom Leiharbeitnehmer nicht (z.B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle) beeinflusst werden können. Die Pflicht zum Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort. Denn die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zum persönlichen Lebensbedarf, der nach allgemeiner Auffassung zum persönlichen Lebensbedarf gehört, der von der Vergütung zu bestreiten ist.

Wenn eine Übernachtung erforderlich ist, was wiederum davon abhängt, wie weit denn der Montageort entfernt ist, kann der Leiharbeitnehmer auch die Kosten einer „angemessenen Unterkunft“ (einfach, aber sauber reicht) ersetzt verlangen. Gibt es im Betrieb eine Spesenregelung, wäre erst einmal da hineinzusehen.

Solche notwendige Fahrtmehrkosten oder Übernachtungskosten muss der AG dann auf Nachweis erstatten.

Viele Grüße
EK

Hallo,

Hi!

Wir legen auch den AMP zugrunde ohne das der AN Mitglied in
der Gewerkschaft ist,

Schön, dass Ihr das macht

da wir dazu verpfichtet sind (weil
Mitglied im Arbeitgeberverband).

Das ist falsch - sorry.
Es wäre dämlich vom AG, anders zu verfahren (Stichwort
Mitarbeitermotivation), aber eine Verpflichtung existiert
EINSEITIG nicht (wobei ich die Möglichkeit der freiwilligen
Verpflichtung innerhalb des Verbandes jetzt natürlich nicht
ausschließen kann).

Habe extra nochmal nachgefaßt, wir dürfen definitiv nicht anders. Und wollen es aber auch nicht. Restliche Infos folgen später.

Es gibt da wohl auch
hochrichterliche Entscheidungen zu.

Na da bin ich mal auf Quellen gespannt!

LG
Guido

LG
Yvonne

Was ist denn bei Dir "später’?
Hi!

Habe extra nochmal nachgefaßt, wir dürfen definitiv nicht
anders. Und wollen es aber auch nicht. Restliche Infos folgen
später.

Was ist denn bei Dir später? :smile:

LG
Guido

Es gibt da wohl auch
hochrichterliche Entscheidungen zu.

Na da bin ich mal auf Quellen gespannt!