Gibt es irgendwelche Richtlinien für Montagearbeiten in denen
Auslösung/Verpflegungszuschlag/Fahrtgelt geregelt wird?
Gibt es noch/wieder den Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) und
würde der für die unten beschriebene Person auch gelten?
Hallo,
nein, der Tarif gilt nicht, sondern wenn überhaupt ein Zeitarbeitstarif, was üblicherweise schon im Arbeitgeberinteresse im Anstellungsvertrag geregelt ist, weil sonst „equal pay“ gilt (wird der Zeitarbeitstarif nicht einbezogen, muss der Leiharbeitnehmer die gleichen Anstellungsbedingungen bekommen, die für eigene AN im Entleiherbetrieb gelten).
Das ist aber vorliegend egal, denn die Zeitarbeitstarife verweisen nur auf die gesetzlichen Vorschriften. Und die kennen keine „Auslösung“. Mit Auslösung wird in der Arbeitswelt ein pauschalierter Aufwendungsersatzverstanden, der (insbesondere im Montagebereich) Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdecken soll. Fehlt eine besondere kollektiv- oder einzelvertragliche Grundlage, kann nur § 670 herangezogen werden, der einen Anspruch auf Ersatz der konkret angefallenen und nachgewiesenen Einzelaufwendungen gibt, also gerade keine Pauschalierung. Diese Vorschrift findet auf Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechende Anwendung, denn sie enthält einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Ersatz der Aufwendung verlangen, die er in dessen Interesse hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Doch ist Verpflegungsaufwand während der Montage nach § 670 BGB grundsätzlich nicht geschuldet, allenfalls erforderlicher Mehraufwand (wenn im Ausland Lebensmittel teurer wären).
Ein Leiharbeitnehmer hat mangels anderweitiger vertraglicher Regelung einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, soweit die Reisekosten zu dem Arbeitsort, den der Verleiher ihm zuweist, die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen. Die jeweilige Anreise des Leiharbeitnehmers zum Entleiher stellt zwar einen Teil seiner eingegangenen Arbeitspflicht dar, die hiermit verbundenen Aufwendungen sind aber nicht durch den normalen Vergütungsanspruch abgegolten. Vielmehr ist bei den Fahrten zur täglichen Aufnahme der Arbeit bei Entleihern zu berücksichtigten, dass die hiermit verbundenen Fahrtkosten ausschließlich auf Veranlassung und im Interesse des Verleihers entstehen und vom Leiharbeitnehmer nicht (z.B. durch Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstelle) beeinflusst werden können. Die Pflicht zum Aufwendungsersatz umfasst jedoch grundsätzlich nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort. Denn die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zum persönlichen Lebensbedarf, der nach allgemeiner Auffassung zum persönlichen Lebensbedarf gehört, der von der Vergütung zu bestreiten ist.
Wenn eine Übernachtung erforderlich ist, was wiederum davon abhängt, wie weit denn der Montageort entfernt ist, kann der Leiharbeitnehmer auch die Kosten einer „angemessenen Unterkunft“ (einfach, aber sauber reicht) ersetzt verlangen. Gibt es im Betrieb eine Spesenregelung, wäre erst einmal da hineinzusehen.
Solche notwendige Fahrtmehrkosten oder Übernachtungskosten muss der AG dann auf Nachweis erstatten.
Viele Grüße
EK