Hi,
habe folgendes Problem und zwar, bin ich 19 Jahre alt und versuche noch auf ein Gymnasium auf dem ersten Bildungsweg zu kommen um dort meine AHR zu erwerben.
Mir wurde von einer Schule an der ich mich Beworben habe folgendes geschickt.
die Prüfungsordnung (APO-GOSt) § 3 für das Gymnasium ist da eindeutig:
…
(3) In die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei Schülerinnen und Schülern, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 infolge nicht von ihnen zu vertretender Umstände nicht erfüllen, die Aufnahme ausnahmsweise zulassen, wenn die bisherige Schullaufbahn erwarten lässt, dass die Eignung für den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe vorliegt.
…
D.h., eine Ausnahmegenehmigung ist nur durch die Bezirksregierung unter den angeführten Umständen möglich.
Hat jemand schonmal einen solchen Antrag bei der Bezirksregierung gestellt und weiss wie dieser auszusehen hat?
LG Dawn
Hallo,
(3) In die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe kann in
der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des
Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr
nicht vollendet hat.
du bist 19 und willst „jetzt“, also nach den Sommerferien anfangen? dann hast du doch das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet und solltest keine Probleme haben…
(oder mach ich gerade einen Denkfehler?)
LG
du bist 19 und willst „jetzt“, also nach den Sommerferien
anfangen? dann hast du doch das 19. Lebensjahr noch nicht
vollendet und solltest keine Probleme haben…
(oder mach ich gerade einen Denkfehler?)
LG
Hi,
ein Kind feiert seinen 1. Geburtstag 1 jahr nachdem es geboren wurde, oder waren bei dir schon 2 Kerzen drauf?
Der Geburtstag schliesst immer das Lebensjahr ab. Mit 19 hat man das 19. Lebensjahr vollendet und das 20. angefangen.
grüsse
dragonkidd
Hallo,
die Bestimmungen Deines Bundeslandes kenne ich im einzelnen nicht. Auf jeden Fall solltest Du die Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulordnung f. Gym. genau durchlesen. Sie sind normalerweise auch auf der Homepage des KM-Ministeriums einsehbar.
Wichtig könnte auch zu sein, ob die Möglichkeit besteht, dass Du bei nicht ganz geklärten notenmäßigen Voraussetzungen (könne bei einer Ablehnung ja angeführt sein) eine Probezeit erhalten kannst. Aber zunächst geht es um das „überhaupt“.
D.h., eine Ausnahmegenehmigung ist nur durch die
Bezirksregierung unter den angeführten Umständen möglich.
Hat jemand schonmal einen solchen Antrag bei der
Bezirksregierung gestellt und weiss wie dieser auszusehen hat?
Der Antrag ist offensichtlich „formlos“ zu stellen, sonst wärst Du auf einen Vordruck hingewiesen worden. D. h.: Du schilderst Deinen Fall, begründest plausibel Deinen Wunsch nach dem Abitur (notwendig für den Beruf, zu dem Du Dich berufen fühlst?) und stellst „hiermit“ den Antrag …
Alles Gute!
H.