A hat B (Auszubildender im 1. Lehrjahr, doch lt. Chef dennoch Vorgesetzter von A, da sich A in einem anderen Aufgabenbereich befindet, welcher von B disponiert wird) als
A fühlte sich durch eine in der Vergangenheit liegende Beleidigung („Trottel“) und an dem Tag von B ausgehende Provokationen und einer erzählten Lüge dermaßen provoziert und musste sich verbal Luft verschaffen.
Gibt es in solchen Fällen Ausnahmen, die eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Allenfalls eine fristgerechte oder evtl. sogar keine?
Hallo,
Nur bewusst ehrverletzende Äußerungen, die konkrete nachteilige betriebliche Auswirkungen haben, kommen für eine Kündigung in Betracht. So verletzen grobe Beleidigungen des ArbGeb oder seines Vertreters bzw. von Kollegen oder BRatsMitgliedern, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellen, die vertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme und können - auch ohne Abmahnung - eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
(BAG 24. 6. 04 - 2 AZR 63/03).
Stets spielt aber der „betriebsübliche“ Umgangston ebenso eine Rolle wie der Bildungsgrad der betroffenen ArbN. Daneben ist zu berücksichtigen ob der ArbN zu seiner Äußerung provoziert worden ist.
(BAG 19. 12. 58, DB 59, 451).
Ehrverletzende Äußerungen, die in der sicheren Erwartung gemacht werden, dass sie den Kreis der Gesprächsteilnehmer nicht hinausdringen, sollen für eine KÜndigung nicht ausreichen.
(BAG 30. 11. 72 - 2 AZR 79/72, BB 73, 428)
A hat B (Auszubildender im 1. Lehrjahr, doch lt. Chef dennoch
Vorgesetzter von A, da sich A in einem anderen Aufgabenbereich
befindet, welcher von B disponiert wird) als
A fühlte sich durch eine in der Vergangenheit liegende
Beleidigung („Trottel“) und an dem Tag von B ausgehende
Provokationen und einer erzählten Lüge dermaßen provoziert und
musste sich verbal Luft verschaffen.
Tolles Betriebsklima
Gibt es in solchen Fällen Ausnahmen, die eine fristlose
Kündigung nicht rechtfertigen. Allenfalls eine fristgerechte
oder evtl. sogar keine?
Können Sie diese Urteile bitte verlinken? Ich finde diese
Urteile nicht.
Die hat der Michael auch aus seinem hervorragenden Arbeitsrechtbuch.
Das erste findet man hier: http://lexetius.com/2004,3034
Die anderen beiden erfordern aufgrund ihres „Alters“ schon entsprechende Fachliteratur.
Können Sie diese Urteile bitte verlinken? Ich finde diese
Urteile nicht.
Die hat der Michael auch aus seinem hervorragenden
Arbeitsrechtbuch.
Wo Du Recht hast, hast Du Recht
(Personalbuch 2007 Wolfdieter Küttner)
hab ich vergessen zu dazu zu schreiben. Da hätte ich mich beinah mit fremden Federn geschmückt.
Das erste findet man hier: http://lexetius.com/2004,3034
Die anderen beiden erfordern aufgrund ihres „Alters“ schon
entsprechende Fachliteratur.
Stets spielt aber der „betriebsübliche“ Umgangston ebenso eine
Rolle wie der Bildungsgrad der betroffenen ArbN. Daneben ist
zu berücksichtigen ob der ArbN zu seiner Äußerung provoziert
worden ist.
(BAG 19. 12. 58, DB 59, 451).
das scheint in dem selbstverständlich fiktiven Unternehmen mittlerweile „betriebsüblicher Umgangston“ zu sein:
Ehrverletzende Äußerungen, die in der sicheren Erwartung
gemacht werden, dass sie den Kreis der Gesprächsteilnehmer
nicht hinausdringen, sollen für eine KÜndigung nicht
ausreichen.
(BAG 30. 11. 72 - 2 AZR 79/72, BB 73, 428)
Hehe, da sind ruckzuck wieder die fiktiven Personen C bis F dabei, wie dem oben zitierten fiktiven Fall ebenfalls zu lesen ist.