Hallo,
leider geht das Thema etwas unter in den Verzweigungen.
Also nochmal zusammengefaßt.
Hausmeister B macht Minijob. Da er sich in der Branche weiter entwickeln will würde er sich gerne sein Werkzeug im Profibereich verbessern. Er will seine Hilfsbedürftigkeit damit weiter absenken.Erstmal dadurch sich auch in einem 2. Minijob zu bewerben (400.- Regel sind bekannt)
Jetzt ist er auf einige Ausnahmen gestoßen die dies möglich machen könnten.
Und zwar:Regelung falls sonstige Zuwendungen Dritter, die nicht dem Selben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II dienen.
Also Werkzeug? Keine Einnahme im herkömmlichen Sinne des alg2.
Weiß jemand mehr als: ich komme aus dem Staunen nicht mehr raus? und Allgemeinplätze über Sinnvolle Maßnahmen? Nicht bös gemeint aber diese Ratschläge und Weisheiten helfen mir nicht wirklich.
Gruß
Hallo,
Und zwar:Regelung falls sonstige Zuwendungen Dritter, die
nicht dem Selben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II
dienen.
Also Werkzeug? Keine Einnahme im herkömmlichen Sinne des alg2.
es ist ein Unterschied, ob man etwas geschenkt bekommt oder ob man es als Gegenleistung für eine verrichtete Tätigkeit bekommt.
Ob ich als Bezahlung einen Geldbetrag oder eine Sache mit einem bestimmten Wert bekomme, macht rechtlich keinen Unterschied.
Es ist ja nicht so, dass der Betroffene eine Säge von einem Bekannten geschenkt bekommt, die er sich sonst nicht hätte leisten können, damit er seine eigene Wohnung renovieren kann.
Gruß
S.J.
Hallo,
es ist ein Unterschied, ob man etwas geschenkt bekommt oder ob
man es als Gegenleistung für eine verrichtete Tätigkeit
bekommt.
Wieso Geschenk, das steht doch nirgends.
Ob ich als Bezahlung einen Geldbetrag oder eine Sache mit
einem bestimmten Wert bekomme, macht rechtlich keinen
Unterschied.
Das kann ich so nicht erkennen.Eine Sachleistung die die Sozialleistung nicht betrifft ist doch ein Unterschied oder irre ich hier?
Es ist ja nicht so, dass der Betroffene eine Säge von einem
Bekannten geschenkt bekommt, die er sich sonst nicht hätte
leisten können, damit er seine eigene Wohnung renovieren kann.
Es muß auch kein Bekannter sein der mir eine Säge schenkt. Ist es nicht eine Art Tausch der die Sozialleistung nicht betrifft wenn ein gewisser Rahmen an Wert und Höhe des Tausches nicht überstiegen wird? Vor allem wenn es damit die normale Leistung nicht betrifft?
Gruß
Hallo,
es geht hier um § 11 SGB II.
Da gehören Einnahmen in Geld oder Geldeswert!
§ 13 regelt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dies festsetzen/genauer definieren kann.
Ich denke was du meinst bezieht sich z.B. auf die in § 11 Abs. 3 aufgeführten Fälle. Diese treffen hier strnggenommen allerdings nicht zu.
Die Bedingungen für Geschenke ist in der Diensanweisung vom 20.05.09 unter 3.6. Rz. 11.109 nachzulesen:
Abrufbar über diese Seite:
http://www.harald-thome.de/sgb-ii—hinweise.html
Dort auf den 10. Listeneintrag -> § 11 SGB II / Zu berücksichtigendes Einkommen / Stand: 20.05.2009 klicken und PDF-Dokument Seite 47 aufrufen.
Darüberhinaus hat man für einmalige Einnahmen einen Freibetrag von 50 € pro Jahr.
ms
in der Regel nicht berücksichtigtes Einkommen
in der Regel nicht berücksichtigtes Einkommen
Neben dem bereits benannten, bei der Berechnung des ALG II nicht berücksichtigten, Einkommen gibt es noch weiter Arten des anrechnungsfreien Einkommen. Dieses unterliegt allerdings der Beschränkung, dass es nur dann nicht berücksichtigt wird, wenn ein der Bezug weiterer Leistungen nach SGB II nicht ungerechtfertigt wäre.
Gut Aufgepasst jetzt! Letzten Abschnitt lesen.
Gruß
http://www.sozialleistungen.info/con/hartz-iv-4-alg-…
Hi,
und warum fragst du dann hier eigentlich gleich in 2 versch Threads, wenn du eh schon alles weißt, oder anders gefragt:
Warum hast du deine Infos (§§ + Link z.B.) nicht gleich konkret genannt und an Hand dieser dann deine Frage gestellt?
Es soll hier Leute geben, die machen sich für Fragende die Arbeit und recherchieren. Wenn das dann unnütz war, weil herauskommt, dass der Fragesteller das schon alles weiß, ist das nicht gerade sehr erbauend 
ms
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Hallo,
hab den Link erst während der Fragerei erhalten.
Gruß
Beim Landesförderinstitut prüfen lassen, ob es für Arbeitsmittel förderfähige Zuwendungen in diesem Fall gibt. Wenn ja - beantragen. Solche Zuwendungen sind dann sachbezogen und können nicht angerechnet werden als geldwerte Leistungen.
Gleiches gilt im übrigen auch für MeisterbaföG, wenn es um die Finanzierung der Kurskosten selbst geht.
Grüße vom Plüschfisch