Hallo zusammen,
wisst ihr vielleicht, ob Regelungen im Arbeitsvertrag nach dem Motto „Kündigung zum Quartalsende und NICHT zum 31.09.“ zulässig sind?
Vielen Dank für eure Hilfe,
Melanie007
Hallo zusammen,
wisst ihr vielleicht, ob Regelungen im Arbeitsvertrag nach dem Motto „Kündigung zum Quartalsende und NICHT zum 31.09.“ zulässig sind?
Vielen Dank für eure Hilfe,
Melanie007
Hallo Melanie,
darf ich das so verstehen, dass Du jedes Jahr zum 31.3., 30.6. oder 31.12. kündigen darfst und sonst nie?
(den 31.9. gibt es übrigens nicht
)
Ich habe davon noch nie etwas gehört, aber mir fällt jetzt auch gerade kein Grund ein, warum es nicht erlaubt sein sollte. Es ist grundsätzlich zulässig, im Arbeitsvertrag längere Fristen als die gesetzlich geregelten festzulegen. Du darfst dabei als Arbeitnehmer nur nicht unangemessen benachteiligt werden, das heißt vor allem, die Frist, mit der Du selbst kündigen kannst, darf nicht länger sein als die, mit welcher der Arbeitgeber kündigen darf. Wenn die Regel also beidseitig gilt, könnte ich mir gut vorstellen, dass sie zulässig ist.
Was ist denn der Grund für diese exotische Regelung? Starkes Saisongeschäft im Herbst?
Viele Grüße
Kirsten
Hallo Melanie,
darf ich das so verstehen, dass Du jedes Jahr zum 31.3., 30.6. oder 31.12. kündigen darfst und sonst nie?
(den 31.9. gibt es übrigens nicht
)
Ich habe davon noch nie etwas gehört, aber mir fällt jetzt auch gerade kein Grund ein, warum es nicht erlaubt sein sollte. Es ist grundsätzlich zulässig, im Arbeitsvertrag längere Fristen als die gesetzlich geregelten festzulegen. Du darfst dabei als Arbeitnehmer nur nicht unangemessen benachteiligt werden, das heißt vor allem, die Frist, mit der Du selbst kündigen kannst, darf nicht länger sein als die, mit welcher der Arbeitgeber kündigen darf. Wenn die Regel also beidseitig gilt, könnte ich mir gut vorstellen, dass sie zulässig ist.
Was ist denn der Grund für diese exotische Regelung? Starkes Saisongeschäft im Herbst?
Viele Grüße
Kirsten.
Hi,
geregelt ist die Kündigung durch den Arbeitgeber in BGB § 622. Hier ist immer vom Monatsende die Rede Hat auch mit den verschiedenen Kündigungsfristen zu tun. Die verlängern sich meist um einen Monat, nicht um ein Quartal. Also wäre hier eine Quartalskündigung meines Erachtends nciht zu realisieren.
Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer sagt das BGB § 622 aber auch, am Monatsende oder am 15.
Gesetzlich ist es gereglt durch BGB § 622. Ich meine, dass es hier keine Andere Möglichkeit gibt, z.B. mit Quartalskündigung.
Hallo Melanie,
die Regelungen zu Kündigungsfristen sind durchaus im Arbeitsvertrag regelbar, jedoch nur innerhalb zweier Grenzen: Regelt ein Tarifvertrag bereits Kündigungsfristen? Und - noch wichtiger -, sollte das nicht der Fall sein, gilt das Gesetz: In diesem Falle § 622 Bürgerliches Gesetzbuch. Da steht eigentlich alles sehr klar und übersichtlich drin.
Theoretisch könnte natürlich eine Regelung, dass Kündigungen nur zum Quartalsende zulässig sein sollen, möglich sein, wenn damit die gesetzlichen Fristen nicht unterschritten werden (also z.B. eine Regelung wie „Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Quartalsende“) - die sich daurch ergebende Kündigungsfrist von längstenfalls drei Monaten (wenn man nämlich am 01. eines neuen Quartals kündig) gelte dann für beide Seiten.
Herzliche Grüße,
Matthias.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Vielen Dank für eure schnellen Antworten 
Die Kündigungsregel lautet sechs Wochen zum Quartalsende mit Ausnahme 30.09. (aufgrund des Saisongeschäftes). Die Regel gilt beidseitig.
Das Unternehmen ist an keinen Tarifvertrag gebunden.
Viele Grüße
Melanie
Hallo Melanie007
habe von Arbeitsrecht keine Ahnung, sorry!
Hallo,
das ist mir in der Praxis zwar noch nicht vorgekommen und ich kenne auch keine Urteile dazu. Allerdings würde ich vermuten, dass sie für den Arbeitnehmer eher nicht bindend sind, während der Arbeitgeber sich daran halten muss. Vermutlich durfte eine solche Klausel wohl eher zugunsten der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers sein und nicht zugunsten privater Interessen des Arbeitnehmers - damit besteht ein Ungleichgewicht, das vermutlich vor Gericht zum Fall der Klausel führen wird.
Aber … wie gesagt … ich kenne das aus der Praxis nicht.
Hallo Melanie,
nach § 611 BGB haben wir Vertragsfreiheit. Soll heißen: wenn der Vertrag so abgeschlossen wurde, gilt er auch so. Ausnahme wäre bei Sittenwidrigkeit oder Nichtigkeit, das ist aber bei dieser Klausel nicht gegeben.
Gruß Brigitte
Hallo zusammen,
wisst ihr vielleicht, ob Regelungen im Arbeitsvertrag nach dem
Motto „Kündigung zum Quartalsende und NICHT zum 31.09.“
zulässig sind?Vielen Dank für eure Hilfe,
Melanie007
Hallo zusammen,
wisst ihr vielleicht, ob Regelungen im Arbeitsvertrag nach dem
Motto „Kündigung zum Quartalsende und NICHT zum 31.09.“
zulässig sind?
Hallo Melanie,
ja, gemäß § 622 BGB.
Viele Grüße … Bernd
hallo,
da man im Arbeitsvertrag eine ganze Menge vereinbaren kann ist auch eine Kündigung zum Quartals- /Halbjahres- oder Jahresende möglich, da es ja eine individuelle (zweiseitige) Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern ist.
Ich hoffe es hilft Dir weiter
sorry, kann ich nicht weiterhelfen
SN
Hallo Melanie,
nein, davon habe ich keine Ahnung. So etwas erfährt man am besten bei seiner zuständigen Gewerkschaft.
Viele Grüße
Peter Herholtz
Hallo Melanie007,
was genau ist deine Frage?
Sowohl die Formulierung zum Quartalsende als auch zum 31.09. eines Jahres ist zulässig.
Im ersten Fall ist es ein freier Termin (keine Jahresangabe) im anderen Fall ein fixer Termin.
Ein Arbeitsvertrag wird ja von zwei Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet.
Wenn beide mit der Formulierung/Terminierung einverstanden sind gibt es keinen Ansatz für Reklamationen.
Hallo Melanie,
tut mir leid, aber die Frage verstehe ich nicht.
Der 30.9.ist doch das Ende eines Quartals???
Und kommt dann drauf an, ob es eine Tarifbindung gibt, in der die Kündigung geregelt ist.
Grüße Heinz Peters
wisst ihr vielleicht, ob Regelungen im Arbeitsvertrag nach dem
Motto „Kündigung zum Quartalsende und NICHT zum 31.09.“
zulässig sind?
Hallo Melanie,
solche Regelungen sind durchaus zulässig. Ein Kollege hatte z.B. eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende. So hält man wertvolle Mitarbeiter in der Firma.
Leider kann ich dazu nichts sagen, da ich Experte für Arbeitssicherheit und nicht für Arbeitsrecht bin.
Viel Erfolg weiterhin!
Gruß
Sorry, habe deine Anfrage erst heute "gefunden " :
1.) Der 30.(dreissigste), ist EIN Quartalsende !!!
2.) Den 31. September gibt es nicht. ! !!!
3.) Kündigungsvorschriften sind SO bindend, wie Du sie im Arbeitsvertrag angenommen hast, durch Unterschrift. !!!
Hoffe, Dir damit geholfen zu haben .
LG Andana