Unsere Nachbarin wurde die ganze letzte Nacht in eine Ausnüchterungszelle gesperrt, obwohl sie einen Schwerbehinderten- Ausweis 90% mit G+B in der Handtasche hatte. Sie leidet an Lebensbedrohlicher Epilepsie. Es wurde kein Amtsarzt hinzugezogen. Eine Ausnüchterung hätte nur im Krankenhaus statfinden dürfen unter diesen Umständen?, oder nicht?.
Wie ist dabei die Rechtslage?.
So wurde doch kein Selbstschutz ausgeführt, sondern ein Lebensbedrohlicher Zustand hervorgerufen?.
Hallo,
ein GdB 90 sagt für sich allein gar nix darüber aus, ob der/die Betreffende nicht eine Zeit in der Ausnüchterungszelle verbringen kann.
Im Schwerbehindertenausweis steht auch kein Hinweis auf die Art der Behinderung.
Da Epilepsie als behinderung nicht offensichtlich ist, stellt sich die Frage, ob die Polizisten überhaupt die Art der behinderung kennen konnten, um evtl. anders reagieren zu können.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
dann sollte sie nicht saufen…auch Behinderte haben keinen Freibrief
andere Menschen zu gefährden oder gar zu verletzen.
Aufgabe der Ordnungsbehörden ist die Gefahrenabwehr und dazu gehört auch die
Ingewahrsamnahme renitenter Personen (egal ob Behindert oder nicht).
Und wer Alkohol in Übermengen komsumiert,ist schließlich selber schuld an den daran folgenden Gefährdungen.
Hallo,
Unsere Nachbarin wurde die ganze letzte Nacht in eine Ausnüchterungszelle gesperrt, obwohl sie einen Schwerbehinderten- Ausweis 90% mit G+B in der Handtasche hatte.
Der Grad der Behinderung „G“ und „B“ ist kein Freibrief für dekatentes Verhalten in
der Öffentlichkeit.
Sie leidet an Lebensbedrohlicher Epilepsie.
Nun dann ist zu mindest die Frage zu stellen,ob es eine Begleitperson gegeben hat,oder
aber die beiden hatten eine „Kneipkur“ hinter sich.
Bei Feststellung einer lebensbedrohlichen Epilepsie,ist die Unterbringung des Patienten in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz der Person und der Allgemeinheit wohl eher angebracht.
Für mich stellt sich wohl eher die Frage,wie es zu dieser Situation gekommen ist.
Der Behindertenausweiss ist kein Freibrief für ungebremsten Alkoholkonsum mi den
daraus resultierenden Folgen.
So wurde doch kein Selbstschutz ausgeführt, sondern ein Lebensbedrohlicher Zustand hervorgerufen?
M.E werden In der Ausnüchterungszelle der Polizei die Personen überwacht und bei
lebensbedrohlichem Zustand ins Krankenhaus eingewiesen.
Oder sollte sich die Polizei sich erst einmal um eine Person des „Vertrauens“ bemühen?
Die haben bestimmt was „dringendes“ zu tun.
Mit meiner Einschätzung mag ich „daneben“ liegen,stehe aber dazu.
LG Bollfried
Hallo,
Im Schwerbehindertenausweis steht auch kein Hinweis auf die
Art der Behinderung.
Das ist so nicht ganz richtig. http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenauswei…
Wobei weder G noch B jemanden für eine Verwahrung untauglich machen. Die Epilepsie hat sie vermtl. gar nicht mitgeteilt.
Gruß
vdmaster
Hallo,
genau das meinte ich eigentlich. Es ist genau festgelegt, was ein Merkzeichen im Schw. Ausweis zu bedeuten hat. Eine Person ohne Rollator mit G+B kann nur ein Anfalls leiden bedeuten. So wurde die Gefahren abwehr zu einer weiterführenden Gefahr für den Betroffenen. Zumal die Zentrale Notaufnahme des Krankenhauses ca. 200m Luftlinie vom Polizei Revier weg ist.
Unsere Nachbarin wurde schlafend von Passanten auf einer Bank gefunden, die dann die Polizei Riefen. Da gehe ich wohl nicht davon aus das eine Gefährdung für die Öfentlichkeit vor liegt 
Die Merkzeichen haben sehr wohl etwas zu bedeuten was auch ein Amtsarzt wissen muß, aber der wurde ja nicht hinzugezogen. Bei einer Ausnüchterung muss die Haftfähigkeit von einem Polizei Arzt festgestellt werden, erst dann darf man eine Person in die Ausnüchterungszelle stecken.
Zur Sauftour,- meiner Nachbarin Ihr Vater liegt im Krankenhaus und wird das Krankenhaus nicht mehr Lebend verlassen, das ist zwar keine Entschuldigung, aber sie ist mit den Nerven am Ende deshalb.
Moin,
Unsere Nachbarin wurde schlafend von Passanten auf einer Bank
gefunden,
und da wäre es ihr bei einem Anfall besser ergangen als in einer Ausnüchterungszelle?
Da soll sie doch froh sein, daß sie den Rest der Nacht unter Aufsicht verbracht hat!
Da gehe ich wohl nicht
davon aus das eine Gefährdung für die Öfentlichkeit vor liegt
Selbstgefährdung?!
Bei
einer Ausnüchterung muss die Haftfähigkeit von einem Polizei
Arzt festgestellt werden, erst dann darf man eine Person in
die Ausnüchterungszelle stecken.
Hast Du da die passende §§ dazu?!
Zur Sauftour,- meiner Nachbarin Ihr Vater liegt im Krankenhaus
und wird das Krankenhaus nicht mehr Lebend verlassen, das ist
zwar keine Entschuldigung, aber sie ist mit den Nerven am Ende
deshalb.
Und?
Wie gesagt, die Dame soll froh sein, daß sie den Rest der Nacht im Warmen, trockenen und unter Aufsicht verbracht hat.
Undank ist der Welten Lohn.
Gandalf
Bei einer Ausnüchterung muss die Haftfähigkeit von einem Polizei
Arzt festgestellt werden, erst dann darf man eine Person in
die Ausnüchterungszelle stecken.Hast Du da die passende §§ dazu?!
Fairerweise sollte man anmerken, dass das eigentlich die Frage ist, die der/die TE die ganze Zeit gestellt hat. Muss ein Arzt hinzugezogen werden oder nicht? Da sicherlich viele Polizeibeamte vor dieser Frage stehen, müsste es doch eine klare Antwort geben.
Hi,
weder im z. B. Bayerischen Polizeirecht
http://www.polizeirecht.de/polizeiaufgabengesetz-Bay…
noch bei Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Polizeigewahrsam
steht etwas davon, dass erst ein Arzt den in Gewahrsam nehmenden begutachten muss. Da müsste dann ja auch bei jedem „pöbelnden“ 18-jährigen der Notarzt gerufen werden. Denn die meisten kleineren Polizeidienststellen haben ja gerade mal 1-2 „Ausnüchterungszellen“ und keinen Polizeiarzt vor Ort.
Viele Grüße
Karin
Hallo,
Kaffeesatzlesen,solange man nicht den wahren Vorgang kennt…
Denn vom Ersteller der Frage kommen deutlich einseitige Informationen
herüber…
Denn in eine Ausnüchterungszelle kommt man nur bei deutlichen Alkoholkonsum.
Oder wie es im Amtsdeutsch so schön heisst,
weil sich die Person erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
Die Entscheidung über die Gewahrsamsfähigkeit sollte in der Regel durch einen Arzt (der in diesem Falle als Gutachter für die Polizei tätig wird) erfolgen,kann aber auch bei Gefahr im Verzuge durch einen von der jeweiligen Polizeibehörde benannten
Vollzugsbeamten des Höheren Dienstes (der dafür speziell geschult wurde) ergehen.
Hallo,
Hallo,
genau das meinte ich eigentlich.
Dann hättest Du das auch von vorneherein so vollständig darstellen sollten.
Es ist genau festgelegt, was
ein Merkzeichen im Schw. Ausweis zu bedeuten hat.
Aber nicht so selektiv, wie Du das meinst.
Eine Person
ohne Rollator mit G+B kann nur ein Anfalls leiden bedeuten.
Das ist falsch. Bei aufmerksamen Durchlesen des Teils D der VersmedV würdest du feststellen, daß in diesem Fall - für Außenstehende bei erheblicher Alkoholisierung schwer erkennbar - auch eine geistige behinderung vorliegen könnte
So
wurde die Gefahren abwehr zu einer weiterführenden Gefahr für
den Betroffenen. Zumal die Zentrale Notaufnahme des
Krankenhauses ca. 200m Luftlinie vom Polizei Revier weg ist.
Jetzt komm mal langsam wieder runter, auch wenn Du hier nicht die zu Deinem Skandalgeschrei passenden Antworten erhalten hast.
Lieber sollte die Epileptikerin mal über ihren Alkoholkonsum nachdenken, wenn sie durch einen Vollrausch das Risiko eines Anfalles erst mal selbst drastisch erhöht.
Ob die Polizisten damit rechnen mußten, daß sich ausgerechnet eine Epileptikerin sich derart unverantwortlich die Kanne gibt…
Hallo,
noch einmal ein erläuternder Satz zum Kennbuchstaben „B“:
Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
LG Bollfried
oh jeh…
was meinst Du mit einem Vollzugsbeamten des höheren Dienstes ?
Kennst Du einen ?
Hallo,
so nennt das Gesetz nun einmal Beamte,die staatliche Gewalt ausüben dürfen,weil dazu nicht nur Polizei_vollzugs_beamte berechtigt sind.
Denn daneben gibt es ja noch die in der Justiz,beim Zoll und beim Ordnungsamt der Städte…und nicht zu vergessen unsere Förster.
Deswegen wird in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen von
-
Vollzugsbeamten
gesprochen,damit man nicht eine ellenlange Litanei der ganzen Dienste aufführen muß.
Hallo Frank Mueller,
dass Du keine Ahnung hast war mir klar.
Ich fragte ob Du Vollzugsbeamte im höheren Dienst kennst.
Ein Forstbeamter gehört z.B. nicht zu den Vollzugsbeamten.
Also warum solch eine unsinnige Antwort.
Beim Ordnungsamt der Städte gibt es überhaupt keine Beamte im höheren Dienst.
Hier handelt es sich durchwegs um Angestellte und manchmal vielleicht um einen Beamten im mittleren, oder gehobenen Dienst.
Manchmal wäre es angebracht, ganz einfach den Griffel still zu halten und nicht solch einen Blödsinn zu schreiben.
Gruß Merger
Hallo
auch ich schließe mich der Meinung meiner „Vorredner“ an. Warum sollte ein behinderter Mensch nicht in die Zelle gesperrt werden, wenn er aufgrund Alkohols „randaliert“? Aus Erfahrung in meinem Bekanntenkreis ist mir bekannt, dass durch übermäßiges „Saufen“ Epilepsie hervorgerufen werden kann. Da frage ich mich doch, warum die Nachbarin zecht und sich selbst in Gefahr bringt?
Die Zellen sind in der Regel videoüberwacht und da kann ein Anfall schnell erkannt werden. Einen AMTSarzt braucht man hier sicher gar nicht, evtl. hätte man sich die Haftfähigkeit von einem „ganz normalen“ Doktor bescheinigen lassen können.
Es gibt aber nirgendwo eine Vorschrift, dass Behinderte nicht in Gewahrsam ausgenüchtert werden dürfen. Zumindest ist mir keine bekannt.
Gerald
Hallo,
manchmal wäre es angebracht,wenn DU Gesetze lesen würdest…anstelle diese öden persönlichen Angriffe zu starten…
Ich fragte ob Du Vollzugsbeamte im höheren Dienst kennst.
Nun,dann macht die Polizei NRW wohl hier Witze…
http://www.polizei-nrw.de/artikel__8664.html
auch hier wieder…lesen bildet
Ein Forstbeamter gehört z.B. nicht zu den Vollzugsbeamten.
Also warum solch eine unsinnige Antwort.
wenn du einfach einmal in das Bundesjagdgesetz schauen würdest…
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bjagdg…
Auszug
§ 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.
(3) (weggefallen)
Auszug Ende
Beim Ordnungsamt der Städte gibt es überhaupt keine Beamte im höheren Dienst.
Hier handelt es sich durchwegs um Angestellte und manchmal vielleicht um einen
Beamten im mittleren, oder gehobenen Dienst.
ach wirklich ???..nun,dann schauen wir doch mal da…
http://www.badische-zeitung.de/freiburg/bueroleiters…
Auszug
Die Besoldungsordnungen von Bund und Land gruppieren Beamte nach Amtsbezeichnungen ein (wie Inspektor, Rat, Direktor). Der höhere Dienst beginnt mit A 13. Die Gruppe A 16 ist beispielsweise vorgesehen für Chefärzte, Kapitäne zur See, Geschäftsführer einer Handwerkskammer, Oberstudiendirektoren, die Gymnasien mit mehr als 360 Schülern leiten, und den Direktor des Staatlichen Weinbauinstituts mit Sitz in Freiburg. Die einzelnen Stellen in einem Rathaus bewerten die Verwaltungen – das machen nicht alle gleich.
Stichproben in den Haushaltsplänen anderer Städte zeigen: Auch Karlsruhe dotiert den Chefposten des Amts für Liegenschaften mit A 16, den des Amts für öffentliche Ordnung und Sicherheit sogar mit B 2 , ebenso den des Tiefbauamtschefs.
Auszug Ende
Wie hast du doch hleich behauptet ???..es gäbe keine Beamten im Odrnungsamt ???..
Und in Karslruhe B 2 also in akademischen Höhen und dementsprechend gut betucht.
Manchmal wäre es angebracht, ganz einfach den Griffel still zu halten und nicht solch
ja für dich
Hallo,
Eine Ausnüchterungszelle dient dazu dem Klienten Gelegenheit zu geben seinen bewußtseinsbeeinflussenden Zustand aufgrund von Alkoholeinnahme oder Drogenkonsum unter „Aufsicht“ abzubauen, sofern keine akute Gesundheitsgefährdung vorliegt. Die Absonderung in eiuner Zelle soll auch dazu dienen die person und andere vor eventuellen Verletzungen, Angriffen zu schützen.
Kranke Personen (so die Krankheit erkennbar ist) sollten immer bei Einlieferung einem Arzt vorgestellt werden. Dies obliegt der Entscheidung des Wachhabenden von dem Gewahrsam.
Eine Ausnüchterung findet im Krankenhaus statt, wenn der Klient oder Patient nicht mehr ansprechbar ist oder ins Koma fällt.
Du bist ja ein richtiger Spassvogel !
Mein lieber Frank Mueller,
ist dir überhaupt bekannt was man unter dem höheren Dienst versteht ?
Es handelt sich um Beamtenstellen ab A 13 z.B. Regierungsrat und endet mit A16.
manchmal wäre es angebracht,wenn DU Gesetze lesen
würdest…anstelle diese öden persönlichen Angriffe zu
starten…
Das Kompliment darf ich an dich zurückgeben.
Lesen bildet. Und vielleicht würdest Du dann etwas schlauer werden.
Es hilft nichts, wenn Du auf Internet-Seiten verweist und dir das Hintergrundwissen fehlt.
Ich empfehle mal folgende Gesetzestexte: Landesbeamtengesetz, Landesbesoldungsgesetz, Landesversorgungsgesetz, Beamtenstatusgesetz.
Auf deinen weiteren geschriebenen Blödsinn antworte ich nicht.
Nur zu deiner Kenntnis. Ich selbst war fast 20 Jahre in der Kommunalverwaltung tätig.
Unter anderem habe ich auch die Beamtenausbildung absolviert.
Gruß Merger