ein Selbstbehalt von 880 € erhöht sich, wenn nachweisbare dem Haushalt zugehörige höhere Wohnkosten entstehen, die mit 380 € Bruttomiete nicht abgedeckt werden können. Der Anteil zwischen Brutto und Nettomiete deckt den Heizungsanteil nicht ab, wenn durch die sogenannte 2. Miete, nämlich die Endabrechnung des Vermieters, ein höherer Anteil entsteht. Welche Bestandteile werden bei der Bestimmung des Selbstbehalts zugunsten des Unterhaltspflichtigen mitberücksichtigt und gehören Stromkosten auch zu den relevanten umlagefähigen Posten?