angenommen 7 Personen sagen unter Eid aus, dass ein Bischof sie misshandelt hat.
Der Bischof zeigt sich bestürzt und weist die Vorwürfe von sich.
Wie wird das nun rechtlich gehandhabt?
Ich weiss, das vor Jahren die eidliche Aussage einer Schatzmeisterin einer Partei gegen die eidliche Aussage des beschuldigten Ministers stand und dort der Vorwurf nicht verfolgt werden konnte wegen der Aussage gegen Aussage Regel.
Macht die Menge es oder hat die Aussage eines Kirchenvertreters mehr moralische Macht?
Ich weiss, das vor Jahren die eidliche Aussage einer
Schatzmeisterin einer Partei gegen die eidliche Aussage des
beschuldigten Ministers stand und dort der Vorwurf nicht
verfolgt werden konnte wegen der Aussage gegen Aussage Regel.
Es gibt keine Aussage-gegen-Aussage-Regel. Aussage gegen Aussage ist nicht mal eine echte Beweiswürdigung, geschweige denn ist es eine ausreichende Beweiswürdigung. Im konkreten Einzelfall kann es sein, dass man aus den sich widersprechenden Aussagen schließt, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist, und das wird ein Strafverfahren eben eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
Macht die Menge es oder hat die Aussage eines
Kirchenvertreters mehr moralische Macht?
Die Tatsache, dass jemand Kirchenvertreter ist, spielt formell-rechtlich überhaupt keine Rolle.
dass ein hinreichender
Tatverdacht nicht gegeben ist, und das wird ein Strafverfahren
eben eingestellt, § 170 Abs. 2 StPO.
Bei Meineid (oder war es eine falsche Versicherung an Eides Statt - den Fall an sich kenne ich nicht) wird das Verfahren also „einfach so“ eingestellt? Ich hoffe, das passiert nicht zu oft, um den „Wert“ eines Eides hoch zu halten.
Bei Meineid (oder war es eine falsche Versicherung an Eides
Statt - den Fall an sich kenne ich nicht) wird das Verfahren
also „einfach so“ eingestellt?
Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass es eine Einzelfallbetrachtung ist. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren und versucht, die Wahrheit zu erforschen. Gelangt sie zu einem hinreichenden Tatverdacht, so erhebt sie z.B. Anklage oder beantragt einen Strafbefehl. Gelangt sie nicht dazu, muss sie das Verfahren einstellen. Das ist auch bei Mord und Totschlag nicht anders.
Wie wäre der letztgenannte Fall zu bewerten (7 Aussagen unter Eid Anzeige, eine ohne Eid Angezeigter oder 1 mit Eid Angezeigter)?
Es gibt doch, zumindest umgangssprachlich, den Satz: „… da steht Aussage gegen Aussage…“. Wie soll dort ermittelt werden, wenn es keine Beweise gibt, aber ein Beschuldigter faktisch eher einen Meineid schwört um nicht verurteilt zu werden als das „Opfer“?
Wie wäre der letztgenannte Fall zu bewerten (7 Aussagen unter
Eid Anzeige, eine ohne Eid Angezeigter oder 1 mit Eid
Angezeigter)?
Hallo,
wenn es zur Anklage und zur Eröffnung des Verfahrens vor Gericht kommt, so dass eine Hauptverhandlung stattfindet, bleibt es dennoch bei der Einzelfallbetrachtung. Es ist ja auch möglich, dass die sieben ein „Komplott“ haben. Das wird der Richter durch geeignete Befragung ermitteln. Kommt er zu dem Ergebnis, dass es sich um Komplottzeugen handelt, wird der Beschuldigte freigesprochen und die Staatsanwaltschaft erhebt sieben neue Anklagen gegen die falsch aussagenden (unabhängig vom Eid, da ist „nur“ die Straferwartung höher - ab 1 Jahr Freiheitsstrafe).
Ob nun der Beschuldigte im Vorhinein einen Eid leistet - er ist ja noch nicht mal zu Angaben in der Sache verpflichtet - ist völlig irrelevant.
Insoweit nochmal zur Bekräftigung: Einen Grundsatz „Aussage gegen Aussage“ gibt es als solchen nicht und auch „wer mehr Zeugen hat, bekommt Recht“ gibt es erst recht nicht! Auch wenn es statistisch häufiger so sein wird, als umgekehrt, was aber in der Natur der Sache liegt.