Hallo,
wie ist Eure Meinung zu nachfolgendem 2. Satz, den der Prozeßbevoll-mächtigte des Arbeitgebers an das LAG geschrieben hat:
„1. Ungeachtet dessen wird an der Auffassung festgehalten, dass das
Gutachten zutreffend zu dem Schluss kommt, dass bei unveränderten
Arbeitsbedingungen eine Arbeitsaufnahme nicht erfolgsversprechend
zu erwarten ist, so dass eine negative Prognose vorliegt.
2.Soweit ein „Anfang bei Null“ durch den Gutachter gefordert wird, so mag dies menschlich verständlich sein, kann jedoch - juristisch - vom
Arbeitgeber nicht gefordert werden.“
Ergänzend sei hinzugefügt, dass der Gutachter mit seinem Gutachten
die negative Prognose des Arbeitgebers in jeglicher Hinsicht wider-
legt hat.
Was haltet Ihr von diesem 2. Satz?
Im voraus schon mal danke für Eure Antworten.
LG Hannelore M.