Auskunftspflicht und Verweigerungsrecht unvereinba
Ich wollte klarstellen:
Auskunftspflicht und Verweigerungsrecht sind unvereinbar.
Man kann nicht gleichzeitig reden müssen und schweigen dürfen.
Der Satz (aus Posting von cmd.dea)
Auskünfte, die gemäß Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach § 1 Abs. 1 und 4 verwendet werden.
scheint allerdings einen Rechtsgrundsatz wie
„Zeugenaussagen im Fall A dürfen nicht zur Strafverfolgung des Zeugen
im Fall B verwendet werden.“
zu implizieren.
Gegen einen solchen Grundsatz spricht, dass Zufallsfunde bei einer Hausdurchsuchung verwendet werden dürfen.
Das liegt aber wohl daran, dass eine Auskunftspflicht (illegal) viel leichter zu umgehen ist als eine Durchsuchung. Liegt vielleicht auch am Unterschied zwischen materiellen und immateriellen Beweisen (harte Fakten vs Aussage).
mfg
vume5