man hat doch vor Gericht meist eine Aussagepflicht,
ausser wenn man sich selbst belasten würde
oder man als Zeuge gegen einen angeklagten Verwandten
aussagen soll.
Wie sieht es aus, wenn man zum Angeklagten nicht verwandt ist,
man sich als Zeuge aber belasten würde?
Wenn man dann die Aussage verweigert,
ist man ja in jedem Fall schuldig,
da man seiner Aussagepflicht nicht nachgekommen ist,
und wahrscheinlich hat man sogar etwas getan,
was stärker bestraft wird.
Darf man dann lügen oder wie ist das gelöst?
Wie ist es, wenn man nicht weiss,
ob man sich belasten würde?
Hat man als Zeuge Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung?
Wie sieht es im „Normalleben“ mit der Aussagepflcht
des Bürgers gegenüber der Polizei aus?
(Wohin man unterwegs ist, woher, warum,
was man hier macht, ob man getrunken hat,
was man in der Tasche dabei hat …)
Danke im Voraus für Antworten auf die vielen Fragen,
vume5
Wie sieht es aus, wenn man zum Angeklagten nicht verwandt ist,
man sich als Zeuge aber belasten würde?
Du hast die Frage doch selbst beantwortet, darum verstehe ich gar nicht, wieso du sie im Anschluss noch mal stellst. Niemand muss sich durch seine eigene Aussage selbst belassen. Als Zeuge steht dir in diesem Fall ein Auskunftsverweigerungsrecht (nicht Aussageverweigerungsrecht) zu. Also: Du musst das nicht sagen, was dich belastet, alles andere aber schon.
Wenn man dann die Aussage verweigert,
ist man ja in jedem Fall schuldig,
Nein, und außerdem soll der Zeuge ja auch nur die (einzelne) Auskunft, nicht die (gesamte) Aussage verweigern.
Darf man dann lügen oder wie ist das gelöst?
Kein Zeuge darf jemals lügen!
Wie ist es, wenn man nicht weiss,
ob man sich belasten würde?
Dann geht man zu w-w-w und sagt, was man getan hat, um eine Einschätzung zu erhalten. Natürlich unter Beachtung der Regeln, also gaaaanz abstrakt gefragt.
Wie sieht es im „Normalleben“ mit der Aussagepflcht
des Bürgers gegenüber der Polizei aus?
Wie sieht es aus, wenn man zum Angeklagten nicht verwandt ist,
man sich als Zeuge aber belasten würde?
Wenn man dann die Aussage verweigert,
ist man ja in jedem Fall schuldig,
Das ist weder mit den Gesetzen der Logik noch mit denen eines Rechtsstaats vereinbar.
und wahrscheinlich hat man sogar etwas getan,
was stärker bestraft wird.
Auf Wahrscheinlichkeiten stützt sich die Strafjustiz aber nicht, sondern nur auf erwiesene Tatsachen.
Darf man dann lügen oder wie ist das gelöst?
Nein, man darf die Aussage verweigern.
Wie ist es, wenn man nicht weiss,
ob man sich belasten würde?
Auch dann.
Hat man als Zeuge Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung?
Wenn man arm genug ist, ja.
Wie sieht es im „Normalleben“ mit der Aussagepflcht
des Bürgers gegenüber der Polizei aus?
Genau so wie mit der Pflicht, an der Supermarktkasse den Inhalt seiner Handtasche vorzuzeigen. Es gibt eine solche Pflicht nicht.
Wie sieht es im „Normalleben“ mit der Aussagepflcht
des Bürgers gegenüber der Polizei aus?
Aussagepflicht? Was ist denn das?
(Wohin man unterwegs ist,
ich möchte nach A-Dorf
woher,
ich komme aus B-dorf
warum,
um nach A-Dorf zu gelangen
was man hier macht,
von B-Dorf nach A-Dorf fahren
ob man getrunken hat,
ja, in den letzten drei Tagen einiges an Wasser und Saft, sonst wäre ich verdurstet
was man in der Tasche dabei hat …)
so allerlei Kleinkram, Geldbeutel, Papiere, Handy, Kugelschreiber, Taschenkalender, Tempotaschentücher (eines schon benutzt - wollen Sie das sehen?), etc. pp.
Wenn man dann die Aussage verweigert,
ist man ja in jedem Fall schuldig,
Das ist weder mit den Gesetzen der Logik noch mit denen eines
Rechtsstaats vereinbar.
„Herr Angeklagter, waren Sie an dem Einbruch mitbeteiligt?“ - „Diese Auskunft moechte ich verweigern, da ich mich sonst selbst einer Straftat beschuldigen wuerde“
Klingt schon irgendwie logisch hm?
Auf Wahrscheinlichkeiten stützt sich die Strafjustiz aber
nicht, sondern nur auf erwiesene Tatsachen.
Der Staatsanwalt weiss aber bei einer solchen Aussage genau in welche Richtung er mal ermitteln sollte.
Als
Zeuge steht dir in diesem Fall ein Auskunftsverweigerungsrecht
(nicht Aussageverweigerungsrecht) zu. Also: Du musst das nicht
sagen, was dich belastet, alles andere aber schon.
Aber wenn ich als Zeuge eine Auskunft verweigere, folgt doch daraus,
dass ich sie entweder zu Unrecht verweigere oder der implizite Vorwurf
(falls vorhanden), zutrifft.
Das ist insbesondere bei Ja/Nein-Fragen der Fall.
Beispielfrage: „Waren Sie dabei?“
Wenn man die Auskunft verweigert, heisst es doch,
dass man entweder nicht dabei war und zu Unrecht schweigt,
oder (was praktisch jeder annehmen wird) man dabei war,
woraus je nach dem, wo man dabei war, sich Mittäterschaft,
Mitwissen, unterlassene Hilfeleistung, Einbruch etc.etc. ergibt.
Bei Fragen mit breitem Antwortspektrum
(Woher, Wie, Wann, Wo…) könnte man noch annehmen,
dass der Zeuge fälschlicherweise glaubt, seine Aussage
könne ihn vielleicht belasten.
Dieser Ausweg entfällt aber wenn der Zeuge Rechtsgelehrter ist.
„Herr Angeklagter, waren Sie an dem Einbruch mitbeteiligt?“ -
„Diese Auskunft moechte ich verweigern, da ich mich sonst
selbst einer Straftat beschuldigen wuerde“
„Herr Zeuge“
Als Angeklagter darf ich die Aussage ja auch dann verweigern,
wenn ich unschuldig bin.
Wie sieht es im „Normalleben“ mit der Aussagepflcht
des Bürgers gegenüber der Polizei aus?
Die gibt es schlicht und ergreifend nicht.
Hmm, in meinem Polizeigesetz finde ich die aber für verschiedene Situationen schon…
§ 12 (HSOG)
Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit machen kann. Im Fall der Abwehr einer Gefahr kann sie zum Zwecke der Befragung angehalten werden.
(2) Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten, unter den Voraussetzungen des § 9 auch für die dort genannten Personen. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die gemäß Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach § 1 Abs. 1 und 4 verwendet werden. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Werden bei der Befragung personenbezogene Daten erhoben, sind die nachfolgenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden.
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Also…
Ich habe mir das Ausgangsposting jetzt noch mal durchgelesen. Du hast Recht, aber ich will trotzdem noch erklären, wieso ich auf eine andere Antwort kam: Weil nämlich anfangs von Aussagepflichten vor Gericht die Rede war; ich ging davon aus, es sei eine Vorladung zur Polizei im Rahmen der repressiven Tätigkeit gemeint. Und dann wäre das PolizeiG nicht zur Anwendung gelangt. So war das Ausgangsposting von mir aber wohl nicht zutreffend interpretiert.
Zur Strafe hundertmal…
Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern. Man darf die Auskunft verweigern.
„Herr Zeuge , waren Sie an dem Einbruch mitbeteiligt?“ -
„Diese Auskunft moechte ich verweigern, da ich mich sonst
selbst einer Straftat beschuldigen wuerde“
Klingt schon irgendwie logisch hm?
Nö, das klingt dämlich.
Man darf die Auskunft verweigern, wenn man sich dadurch in die Gefahr der Strafverfolgung begeben würde. Das ist ein wenig differenzierter. Zeugen werden darüber noch einmal gesondert belehrt, sobald das Gericht die Gefahr erkennt.
Die betroffene Person ist über ihr Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Das macht aber wohl kaum ein Polizist:
„Sie dürfen die Aussage verweigern,
aber wo fahren Sie hin?“
Klingt realitätsfremd.
Man wird meist erst belehrt,
wenn schon davon ausgegangen wird,
dass die Aussage einen belasten würde.
Da wirkt man ja aber in jedem Fall mit,
egal ob man aussagt oder nicht.
Nun ja, wenn aber Nichtstun schon ein Mitwirken ist - dann frage ich mich immer noch, was du uns sagen willst. Der Staat kann ja nicht mehr tun als sagen, dass man „nichts tun“ muss.
In so einer Situation ist man als Angeklagter besser dran als
ein Zeuge.