Ausschlagend einer kommenden Erbschaft ?

Von 2 Brüdern soll einer adoptiert werden. Damit hat er als Erwachsener 2 Eltern um kann somit beide beerben. Dami aber das Erbe ca. Geldmäßig verteilt werden sollte müsste der adoptierte Bruder das Erbe der ursprünglichen Eltern schon jetzt und für die Zukunft ablehnen und ausschlagen, auch das Pflichtteil. Damit würde sich eine Gleichheit im Erb-Bezrag ergeben und beide Brüder Würden ca. gleich behandelt sein. Kann so etwas notariell festlegen - nach der Adoption ?

Servus,

nein. Vor Eintreten des Erbfalls kann man ein Erbe nicht ausschlagen.

Man kann aber Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch erklären. Gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geht das allerdings nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Ist das so richtig? (Annahme: Er ist bei seinen leiblichen Eltern und bei den Adoptiveltern erbberechtigt.)
Wenn nämlich diese Annahme nicht richtig ist, dann haben sich die anderen Überlegungen auch erledigt …

Gruß
Jörg Zabel

Die beiden Dinge haben miteinander nichts zu tun.

Wenn ein Bruder neue (zusätzliche) Eltern hat, dann hat das mit dem Erbe der biologischen Eltern soviel zu tun wie in Lottogewinn oder eine gut bezahlte Stelle.

Ob am Ende überhaupt ein Bruder irgendwas erbst, ist fraglich. Ein Anspruch auf irgendeinen Verzicht eines Beteiligten hat niemand. Genausogut kann der eine dem anderen Geld schenken oder es lassen.

Ja, das ist so.
der volljährige Adoptierte behält alle Erbanspruch aus seiner leiblichen Verwandschaft und bekommt die Erbansprüche von den Adoptiveltern neu hinzu.
Aber nur die, nicht die der Verwandten der Adoptiveltern.

Das adoptierte minderjährige Kind verliert alle „leiblichen“ Erbansprüche und hat genau die Rechte, die ein leibliches Kind hat.
es erbt sowohl von den Adoptiveltern als auch von den Verwandten der Adoptiveltern und umgekehrt.

Hallo

Danke. Wieder was dazugelernt.
Kannst Du mir auch mit der Rechtsgrundlage dienen? (Wäre nett, weil bei mir was ähnliches aktuell werden könnte.)

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Jörg, ich hab gegoogelt unter „Adoption erwachsener“ und dann das von Kanzlei Hans, dr. Popp & Partner. Dort steht es.

das steht im BGB, § 1770

https://dejure.org/gesetze/BGB/1770.html

@Kufi, ich verstehe ja, dass Dir das nicht passt. Aber

wäre jeder Verzicht rein freiwillig und i.d.R. unnötig.