Hallo,
folgender Fall:
A beerbt drei Personen B, C und D.
Wohl eher A vererbt an B, C und D.
Alle Personen haben kurz
nach dem Ableben von A Kenntnis über desselben. B und C haben
höchstwahrscheinlich Kenntnis über die Höhe des Erbes. D hat
keinerlei Kenntnis. Ein Erbschein ist noch nicht
beantragt/erteilt. D ist aber auf jeden Fall Erbe nach der
gesetzlichen Erbfolge, hat also auch einen
Pflichtteilsanspruch.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Es gibt durchaus gesetzliche Erben die nicht pflichtteilsberechtigt sind. Hatte A weder Ehegatte noch lebende Eltern oder Kinder, gibt es nach ihm keine Pflichtteilsberechtigten!
Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt gemäß BGB sechs
Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
Gehe ich recht in der Annahme, dass der Zeitpunkt der Kenntnis
des Erbfalls nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins
ist? Beginnt also dass die Sechs-Wochen-Frist mit Kenntnis
über den Todesfall?
Ja
Da D keinerlei Auskunft über die Höhe des Erbes hat, wie soll
er sich nun verhalten? Soll D die Erbschaft ausschlagen, auch
wenn (aber nicht mit Sicherheit) anzunehmen ist, dass die Höhe
des Erbes die Höhe der Schulden des Erblassers übersteigt?
Wenn zu vermuten steht, dass Schulden da sind, die ggf. das Erbe übersteigen, könnte er die Dürftigkeitseinrede erheben.
Hat D einen sofortigen Auskunftsanspruch gegenüber B und C?
Als Pflichtteilsberechtigter kann er von den Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, als Miterbe nicht. Er ist dann auch Kooperation angewiesen und muss sich ggf. selbst einen Überblick verschaffen. Nur wenn ihm Unterlagen vorenthalten werden kann er ggf. die Einsichtnahme gerichtlich durchsetzen.
Muss D eventuelle Schulden des Erblassers tragen, wenn er
(falls vorhanden) laut Testament vom Erbe ausgeschlossen ist,
ihm also nur ein Pflichtteil des Erbes zusteht?
Bzgl. Pflichtteil s.o. Sollte D wirklich nur einen Pflichtteil bekommen sollen, kann er nicht weniger als nichts bekommen. Ein lediglich Pflichtteilsberechtigter haftet für die Schuldes des Erblassers nicht.
Werden eventuelle Schulden von A zwischen B, C und D laut
ihrem Erbteilsanspruch aufgeteilt?
Jein, die Erben (ohne ggf. nur Pflichtteilsberechtigte) bilden eine Erbengemeinschaft. Nach außen hin haftet diese als Gesamtschuldner. D.h. ein Gläubiger kann sich einen Erben aussuchen und sich an dem gütlich tun. Im Innenverhältnis besteht dann ein Ausgleichsanspruch. Nur ärgerlich, wenn fälschlicherweise ein überschuldetes Erbe angenommen wird und dann einer der Erben Geld hat, die anderen aber Pleite sind.
Sollte es hier nicht nur um einen hypothetischen Fall gehen, ist dringend der Weg zum freundlichen, spezialisierten Anwaltskollegen anzuraten. Mit einer fälschlichen Erbausschlagung oder einem fälschlichen Erbantritt kann man viel Geld verlieren (üblicherweise weit mehr als die Beratung kostet). Und nur bei Kenntnis des kompletten, konkreten Sachverhalts kann man eine wirklich angemessene Antwort geben. Meine Antwort hier bewegt sich auf rein theoretischem Grund und Boden.
Gruß vom Wiz