Ausschlagung vor Erteilung des Erbscheins

Hallo,

folgender Fall:

A beerbt drei Personen B, C und D. Alle Personen haben kurz nach dem Ableben von A Kenntnis über desselben. B und C haben höchstwahrscheinlich Kenntnis über die Höhe des Erbes. D hat keinerlei Kenntnis. Ein Erbschein ist noch nicht beantragt/erteilt. D ist aber auf jeden Fall Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge, hat also auch einen Pflichtteilsanspruch.

Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt gemäß BGB sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.

Gehe ich recht in der Annahme, dass der Zeitpunkt der Kenntnis des Erbfalls nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins ist? Beginnt also dass die Sechs-Wochen-Frist mit Kenntnis über den Todesfall?

Da D keinerlei Auskunft über die Höhe des Erbes hat, wie soll er sich nun verhalten? Soll D die Erbschaft ausschlagen, auch wenn (aber nicht mit Sicherheit) anzunehmen ist, dass die Höhe des Erbes die Höhe der Schulden des Erblassers übersteigt?

Hat D einen sofortigen Auskunftsanspruch gegenüber B und C?

Muss D eventuelle Schulden des Erblassers tragen, wenn er (falls vorhanden) laut Testament vom Erbe ausgeschlossen ist, ihm also nur ein Pflichtteil des Erbes zusteht?

Werden eventuelle Schulden von A zwischen B, C und D laut ihrem Erbteilsanspruch aufgeteilt?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

Gruß Berlinerin

Hallo,

folgender Fall:

A beerbt drei Personen B, C und D.

Wohl eher A vererbt an B, C und D.

Alle Personen haben kurz
nach dem Ableben von A Kenntnis über desselben. B und C haben
höchstwahrscheinlich Kenntnis über die Höhe des Erbes. D hat
keinerlei Kenntnis. Ein Erbschein ist noch nicht
beantragt/erteilt. D ist aber auf jeden Fall Erbe nach der
gesetzlichen Erbfolge, hat also auch einen
Pflichtteilsanspruch.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Es gibt durchaus gesetzliche Erben die nicht pflichtteilsberechtigt sind. Hatte A weder Ehegatte noch lebende Eltern oder Kinder, gibt es nach ihm keine Pflichtteilsberechtigten!

Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt gemäß BGB sechs
Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.

Gehe ich recht in der Annahme, dass der Zeitpunkt der Kenntnis
des Erbfalls nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins
ist? Beginnt also dass die Sechs-Wochen-Frist mit Kenntnis
über den Todesfall?

Ja

Da D keinerlei Auskunft über die Höhe des Erbes hat, wie soll
er sich nun verhalten? Soll D die Erbschaft ausschlagen, auch
wenn (aber nicht mit Sicherheit) anzunehmen ist, dass die Höhe
des Erbes die Höhe der Schulden des Erblassers übersteigt?

Wenn zu vermuten steht, dass Schulden da sind, die ggf. das Erbe übersteigen, könnte er die Dürftigkeitseinrede erheben.

Hat D einen sofortigen Auskunftsanspruch gegenüber B und C?

Als Pflichtteilsberechtigter kann er von den Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen, als Miterbe nicht. Er ist dann auch Kooperation angewiesen und muss sich ggf. selbst einen Überblick verschaffen. Nur wenn ihm Unterlagen vorenthalten werden kann er ggf. die Einsichtnahme gerichtlich durchsetzen.

Muss D eventuelle Schulden des Erblassers tragen, wenn er
(falls vorhanden) laut Testament vom Erbe ausgeschlossen ist,
ihm also nur ein Pflichtteil des Erbes zusteht?

Bzgl. Pflichtteil s.o. Sollte D wirklich nur einen Pflichtteil bekommen sollen, kann er nicht weniger als nichts bekommen. Ein lediglich Pflichtteilsberechtigter haftet für die Schuldes des Erblassers nicht.

Werden eventuelle Schulden von A zwischen B, C und D laut
ihrem Erbteilsanspruch aufgeteilt?

Jein, die Erben (ohne ggf. nur Pflichtteilsberechtigte) bilden eine Erbengemeinschaft. Nach außen hin haftet diese als Gesamtschuldner. D.h. ein Gläubiger kann sich einen Erben aussuchen und sich an dem gütlich tun. Im Innenverhältnis besteht dann ein Ausgleichsanspruch. Nur ärgerlich, wenn fälschlicherweise ein überschuldetes Erbe angenommen wird und dann einer der Erben Geld hat, die anderen aber Pleite sind.

Sollte es hier nicht nur um einen hypothetischen Fall gehen, ist dringend der Weg zum freundlichen, spezialisierten Anwaltskollegen anzuraten. Mit einer fälschlichen Erbausschlagung oder einem fälschlichen Erbantritt kann man viel Geld verlieren (üblicherweise weit mehr als die Beratung kostet). Und nur bei Kenntnis des kompletten, konkreten Sachverhalts kann man eine wirklich angemessene Antwort geben. Meine Antwort hier bewegt sich auf rein theoretischem Grund und Boden.

Gruß vom Wiz

Hallo Berlinerin,

D ist aber auf jeden Fall Erbe nach der
gesetzlichen Erbfolge, hat also auch einen
Pflichtteilsanspruch.

Vorsicht! Nicht jeder gesetzliche Erbe hat auch gleich einen Pflichtteilsanspruch! Pflichtteilsberechtigt sind z.B. die Kinder oder der Ehegatte, nicht jedoch etwa Geschwister eines Verstorbenen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass der Zeitpunkt der Kenntnis
des Erbfalls nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins
ist? Beginnt also dass die Sechs-Wochen-Frist mit Kenntnis
über den Todesfall?

Genau so ist es.

Da D keinerlei Auskunft über die Höhe des Erbes hat, wie soll
er sich nun verhalten? Soll D die Erbschaft ausschlagen, auch
wenn (aber nicht mit Sicherheit) anzunehmen ist, dass die Höhe
des Erbes die Höhe der Schulden des Erblassers übersteigt?

Meinst Du vielleicht umgekehrt: die Höhe der Schulden übersteigt den Wert des Nachlasses? Dann sollte man lieber ausschlagen. Sollte sich zur Überraschung des Erbberechtigten später herausstellen, dass der Nachlass doch nicht überschuldet war- z.B. weil irgendwelche Vermögenswerte auftauchen, von denen der Ausschlagende nichts wissen konnte, kann die Ausschlagung angefochten werden- wieder sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Umstände bekannt werden. Dasselbe gilt umgekehrt: geht ein Erbe davon aus, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und tauchen später plötzlich Gläubiger auf, kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden, was wie eine Ausschlagung wirkt.

Muss D eventuelle Schulden des Erblassers tragen, wenn er
(falls vorhanden) laut Testament vom Erbe ausgeschlossen ist,
ihm also nur ein Pflichtteil des Erbes zusteht?

Nein. Wer enterbt ist, erbt nichts. Ein Pflichtteil ist ein Anspruch gegenüber dem/ den Erben, die Hälfte dessen auszuzahlen, was er bekommen hätte, wenn es kein Testament gäbe. Dabei werden natürlich die Verbindlichkeiten berücksichtigt, es kommt also auf den „Netto-Nachlass“ an. Gläubiger des Verstorbenen haben aber keine Möglichkeit, sich unmittelbar an den Pflichtteilsberechtigten zu wenden.

Werden eventuelle Schulden von A zwischen B, C und D laut
ihrem Erbteilsanspruch aufgeteilt?

Nein, das funktioniert so: man nimmt den gesamten Nachlass, zahlt davon die Schulden und teilt das, was übrig bleibt, unter den dreien auf.

Hallo,

Werden eventuelle Schulden von A zwischen B, C und D laut
ihrem Erbteilsanspruch aufgeteilt?

Jein, die Erben (ohne ggf. nur Pflichtteilsberechtigte) bilden
eine Erbengemeinschaft. Nach außen hin haftet diese als
Gesamtschuldner. D.h. ein Gläubiger kann sich einen Erben
aussuchen und sich an dem gütlich tun. Im Innenverhältnis
besteht dann ein Ausgleichsanspruch. Nur ärgerlich, wenn
fälschlicherweise ein überschuldetes Erbe angenommen wird und
dann einer der Erben Geld hat, die anderen aber Pleite sind.

Gruß vom Wiz

Hallo,

ist es nicht so, dass vom Nachlass die Schulden abgezogen werden und erst anschließend der verbleibende Nettonachlass unter den Erben und Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt wird? Dann dürfte es doch keine Schulden mehr geben und somit die Erben und Pflichtteilsberechtigten nie zu Gesamtschuldnern werden?

Danke
Martin Unterholzner

Hallo,

ist es nicht so, dass vom Nachlass die Schulden abgezogen
werden und erst anschließend der verbleibende Nettonachlass
unter den Erben und Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt wird?

Ja, schon.

Dann dürfte es doch keine Schulden mehr geben und somit die
Erben und Pflichtteilsberechtigten nie zu Gesamtschuldnern
werden?

Du vergisst dabei den Fall des überschuldeten Erbes. Wenn jemand unter dem Strich nur Miese hinterlassen hat und die Erben das Erbe nicht ausgeschlagen und auch keine Dürftigkeitseinrede erhoben bzw. Nachlassinsolvenz beantragt haben (sowas kommt aus Unkenntnis oder Anstand durchaus nicht so selten vor), dann haften sie für diese Schulden mit ihrem Privatvermögen. Und dann kommt es genau zu der von mir geschilderten Situation.

Einer der Erben hat Geld (nicht aus dem Erbe, sondern aus 1001 anderen Gründen) und die anderen sind selbst auch pleite. Dann kommt der Gläubiger, schaut sich die Finanzkraft der Erben an und greift sich natürlich den, bei dem er die besten Chancen sieht. Und der ist dann der Gekniffene, weil er vom Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht viel hat, da er dem beiden anderen ja nicht erfolgreich in die ohnehin schon leeren Taschen greifen kann.

Im Gegensatz dazu stellt sich in solchen Situationen ein lediglich Pflichtteilsberechtigter insoweit besser, weil er eben nicht weniger als nicht bekommen kann. D.h. ist das Erbe überschuldet, bekommt er eben gar nichts. Damit ist für ihn die Sache aber dann auch erledigt. Denn als Pflichtteilsberechtigter hat er mit den Schulden des Erblassers darüber hinaus nicht zu tun.

Gruß vom Wiz

Pflichtteilsberechtigung
Hallo!

Vielen Dank schon mal für die Antworten!

Dass D pflichtteilsberechtigt ist, steht zu 100 % fest. Folgendes hierzu:
B und C sind Kinder von A (gerade Linie, direkte Nachfahren). D ist Kind eines bereits verstorbenen Kindes (Z) von A, also ebenso direkter Erbe von A (gerade Linie, tritt das Erbe von Z an).

(Noch etwas: Dass der Verstorbene B, C und D beerbt sagt man in „Fachkreisen“ so, ist also die richtige Ausdrucksweise. Dies aber nur am Rande und zur Info :smile:

Mir stellen sich (aus Euren Antworten heraus) jetzt noch folgende Fragen:

Angenommen D fechtet im Nachhinein seine Entscheidung, dass Erbe auszuschlagen, an, da ihm bekannt geworden ist, dass das Erbe doch weitaus mehr als nur Schulden enthält. Wie hoch ist die Chance, dass seine Anfechtung Erfolg haben wird? Wie und wo muss er die Anfechtung vorbringen? Als Anfechtungsklage vor Gericht?

Hat D nicht einen Anspruch auf Auskunftserteilung durch B und C, da er ja auch Miterbe ist (vorausgesetzt, D wurde nicht mittels Testament enterbt)? Muss D dann nicht alles versuchen, um die Auskunft zu bekommen? Wenn D dies nicht innerhalb von sechs Wochen schafft und dann (vorsichtshalber) ausschlägt, hat er trotzdem gute Aussichten auf Erfolg, wenn er nach Auskunftserteilung/Kenntnis über das gesamte Erbe seine Ausschlagung anfechtet?

Vielen Dank nochmals für Eure bisherigen/kommenden Antworten!

Gruß Berlinerin