Ausschluss aus dem Betriebsausschuss

Hallo an alle,

wenn ein Betriebsratsmitglied aus der Gewerkschaft austritt,
kann er dann aus diesem Grunde aus dem Wirtschafts - und dem Betriebsausschuss abgewählt werden?
Oder: was sind die Voraussetzungen einer Abwahl aus den Ausschüssen?

Gruss nienko

Hallo,

ein BR kann JEDERZEIT jemanden aus einem Amt bzw. einer Entsendung abwählen, wenn bestimmte formale Kriterien erfüllt sind (Einladung, Ladungsfrist, Nachladung Ankündigung auf der TO etc.).
Dazu bedarf es überhaupt keines Grundes, wie Rechtsprechung und Kommentierung zu § 107 Abs. 2 BetrVG unisono sich äußern.

&Tschüß
Wolfgang

Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Der Grund für die Abwahl wird wohl im Sitzungsprotokoll nachzulesen sein.
Wenn hier allerdings der Grund der Austritt aus der Gewerkschaft ist,
Heist es doch wohl, dass niemand wegen seiner Zugehörigkeit oder nicht Zugehörigkeit in der Gewerkschaft benachteiligt werden darf.
Auch im Grundgesetz ist doch die Gleichbehandlung geregelt.
Ausserdem besteht doch in der BRD eine Vertragsfreiheit, oder nicht?

Desweitern wurden auch alle Anforderungen erfüllt, die ein Ausschuss mit sich bringt.

MFG nienko

Guten Tag.

Wolfgang hat doch schon gesagt, dass der BR als Gremium Entscheidungsfreiheit besitzt, wer in welche Ausschüsse kommt und wer nicht.

Auch im Grundgesetz ist doch die Gleichbehandlung geregelt.

Grundgesetz regelt das Verhältnis der Bürger zum Staate …

Ausserdem besteht doch in der BRD eine Vertragsfreiheit, oder nicht?

Mit wem wurde denn im Innenverhältnis ein Vertrag geschlossen? Nochmal: Der BR organisiert sich selbst per Gremiumsbeschluss, und da hat keine Gewerkschaft, kein Arbeitgeber und kein Staat was mitzuschnabeln.

Desweitern wurden auch alle Anforderungen erfüllt, die ein Ausschuss
mit sich bringt.

Äh…? BR kann grob gesprochen jeder Vollpfosten werden, der das passive Wahlrecht hat, und die BR-internen Gremien werden per Mehrheitsbeschluss leier quassel wiederhol …

Und um eine Benachteiligung des Betreffenden nachzuweisen, müsste erst einmal belegt werden, welcher konkrete Nachteil denn überhaupt entstanden ist. Materiell entsteht kein Nachteil, denn BR-Tätigkeit ist Ehrenamt, ob BA-Mitglied oder nicht. Ideell ist der Betroffene nach wie vor BR mit allen Rechten und Pflichten, mit dem einzigen Unterschied, dass er nicht mehr im geschäftsführenden Gremium sitzt. Da Beschlüsse aber vom BR-Gremium und nicht vom BA gefasst werden, ist da auch nichts bzgl. Benachteiligung zu holen.

Das alles setzt natürlich voraus, dass der BR eine wasserdichte Geschäftsordnung hat, deren einzelne Passagen nicht gegen die entsprechenden Regelungen im BetrVG verstoßen! Solches wäre dann in der Tat rechtlich angreifbar.

Bspw. wäre ein Geschäftsordnungsparagraph, der sinngemäß regelt, dass der Betriebsausschuss ermächtigt wird, ohne Votum des BR-Gremiums rechtlich bindende Beschlüsse zu fassen, äußerst wacklig.

GEK

Sorry GEK,

Bspw. wäre ein Geschäftsordnungsparagraph, der sinngemäß
regelt, dass der Betriebsausschuss ermächtigt wird, ohne Votum
des BR-Gremiums rechtlich bindende Beschlüsse zu fassen,
äußerst wacklig.

Zumindest das stimmt für Betriebe mit mehr als 200 AN nicht, denn dafür gibt es dann den § 28 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 BetrVG. Die Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse (inkl. Beschlüsse, außer Betriebsvereinbarungen)kann dann vom Gremium sowohl als Einzelbeschluss wie auch in einer Geschäftsordnung geregelt werden, es muß lediglich ordentlich beschlossen worden sein.
Gang und gäbe ist dies z. B. bei größeren Betrieben mit einem Personalausschuß, der eigenständig personelle Einzelfälle beschließt.

GEK

&Tschüß
Wolfgang

Vielen Dank nochmal an alle die geantwortet haben.

In diesem Falle ist es so, dass der Hinweis mit den „Vollpfosten“
ca. 80% des BR ausmachen.

Hier hat der BR einfach den Gewerkschaftsaustritt als Vorwand genommen,
um dem BR - Mitglied was zurück zu geben.

Mich hat nur verwundert, dass ausgerechnet der Gleichstellungsbeauftragte den Antrag zum Ausschluss aus den Ausschüssen
gefordert hat. Hat aber damit ja nichts zu tun.

Die Abstimmung verlief übrigens Einstimmig (9 Mitglieder).

Also ist das Ergebnis wohl so, dass der BR solange Mitglieder der Ausschüsse abwählen kann, bis die angenehmen (Nicker und Jasager) diese Ausschüsse ausfüllen.

Na dann… alles zum Wohle der Belegschaft.

Danke nochmals nienko

Ahoi.

[…] rechtlich bindende Beschlüsse […]

[…] § 28 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 2 […]
[…] (inkl. Beschlüsse, außer Betriebsvereinbarungen) […]

Gang und gäbe ist dies z. B. bei größeren Betrieben mit einem
Personalausschuß, der eigenständig personelle Einzelfälle
beschließt.

Das ist natürlich richtig. Gemeint waren BV. Danke für die Korrektur.

Nochmal zwäx Präzisierung: Das BetrVG erlaubt ausdrücklich die Delegierung einzelner Rechte an Kommissionen. Kommt es aber als Folge von BR- oder Kommissions-Beschlüssen zu Rechtsstreitigkeiten, so steht im Zweifelsfall wieder der BR als Gremium in der Bütt (auch, wenn der BR-Vorsitzende in diesen Fällen den BR nach außen vertritt). Damit sind dann hoffentlich alle Klarheiten beseitigt …

und um wieder on topic zu kommen, der OP scheint hier mehr Opfer einer Befindlichkeit als eines Rechtsbruchs zu sein. Schlecht und gemein die Welt doch ist, wie Yoda sagen würde.

GEK