Ausschluss aus der Krankenkasse wegen 2Tage

… Überziehung der Krankschreibung
Ich bin seit dem 20.7.2010 krankgeschrieben und beziehe seit dem 10.10.2010 Krankengeld.
Bis dahin hatte ich auch keine Schwierigkeiten. Die
letzte Krankschreibung wurde auf den 7.12.2010-7.1.2011
ausgestellt, und der nächste Arzttermin auf den 10.01.2011 datiert. Und da liegt der Fehler. Die Krankschreibung hätte am 7.1.2011 bei der Krankenkasse sein müssen. Da mein Arzt im Urlaub war und der erste Tag auch gleich mein Termin war, ist es mir leider nicht aufgefallen, dass das Datum nicht gestimmt hatte. Nun macht mir dir Krankenkasse richtig Probleme. Die erste Aussage ist, das sie mir das Krankengeld sperren und damit drohen mich sogar aus der Krankenkasse auszuschließen.
Nun meine Frage: Was kann ich tun? Hat irgendjemand schon mal so eine Situation erlebt? Kann mir irgendjemand einen Rat geben, wie ich mich verhalten soll? Ich währe euch sehr dankbar, wenn Ihr mir helfen könntet.

Also Ausschluss aus der Kasse geht gar nicht, wir haben Versicherungspflicht in Deutschland.

Verständlich wäre für mich, dass das Krankengeld für 3 Tage wegfiele.
Wurde schon versucht, vernünftig mit der Kasse zu reden und zu erklären, wie es passiert ist ?

Gruss

w.will

Ich habe nochmal geschaut: Nach § 46 SGB V beginnt das Krankengeld am Tag nach der ärztlichen Feststellung, danach könnte es evtl. drei Tage wegfallen.

Nach § 48 sind aber 7 Tage Verspätung unschädlich, also nochmal mit der Kasse reden.

Hallo,
gehe ich recht in der Annahme dass du arbeitslos bist ??
Wenn ja, dann kommen solche Fälle in der Praxis leider sehr oft vor.
Es gibt einige Krankenkassen die ein dazu passendendes Sozialgerichtsurteil gnadenlos einsetzen und danach verfahren.
Das wird gemacht um Krankengeld zu sparen.
Bist Du dagegen Arbeitnehmer, da läuft die Sache nicht, das weiss auch die Kasse.
Gruss
Czauderna

ja ich bin in der Krankheit gekündigt worden. Verstehe ich das richtig, dieses Urteil ist nicht bindend?
Ich frage, da der Vorgesetzte meiner Bearbeiterin sagte, er muß so entscheiden.

Habe es nachgelesen, bezieht sich das nicht auf die Erstkrankschreibung?

mfg SaZu71

ja, aber zur Folgemeldung steht nichts im Gesetz.

Dann kann die Kasse Sie nicht schlechter stellen, als wäre es eine neue Meldung. Gruss

was steht denn in dem Urteil ?

was hat er denn entschieden ?

Achso, ja vergessen zu schreiben, sorry.

Er entschied, dass das Krankengeld gestrichen ab 8.1.2011 gestrichen wird.
Wenn ich allerdings bis zum 8.2.2011 wieder gesund bin, dann bekomme ich das Krankengeld ab 8.1. bis zu Gesundung.
Dies wird aber leider nicht möglich sein, da die Depressionen und Angstzustände sich leider nicht in Luft auflösen.

mfg SaZu71

Ein Urteil ergeht immer nur für den Einzelfall und ist insofern nicht bindend. Allerdings werden die Kassen das Ergebnis möglicherweise in ihre Arbeitsrichtlinien (Gemeinsame Rundschreiben …) aufgenommen haben.

Aber wenn die Anwendung im Einzelfall eine besondere Härte darstellt, kann man auch hier anders entscheiden.

Verlangen Sie von der Kasse einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Das hat schon mal geholfen. Wenn der immer noch ablehnend ist, muss man weitersehen.

Viel Glück

Hallo,
ich wundere mich schon dass hier FAQ 1129 nicht greift, aber sei es drum.
Also dröseln wir mal auf. Dieses Urteil (Barmer,wenn ich mich recht erinnere, wares sogr ein BSG-Urteil, aber du hast schon recht, zu einem Einzelfall) bestätigte sinngemäss folgende Rechtsauffassung der Kasse.
Ich mach mal ein Beispiel : in Arbeitsloser hat Anspruch Krankengeld- der Arzt bestätigt auf dem Auszahlschein die Arbeitsunfähigkeit (AU)vorausschauend bis einschl. Freitag - Der Versicherte geht aber erst am Montag wieder zum Arzt, dieser bestätigt erneut die Au.vorausschaundbis Freitag.DieKrankenkasse sagt nun, dass die Au. mit dem vergangenen Freitag beendet wird, da der Versicherte nicht schon am Freitag beim Arzt gewesen wäre sondern erst am Montag.
Diese Entscheidung hat nicht nur das Ende des Krankengeldanspruchs zur Folge sondern auch das Ende der Mitgliedschaft zu diesem Freitag.
Das bedeutet weiterhin,dass der Betroffene sich ab Samstag weiter bzw.neu versichern muss. Leistungen beim Arbeitsamt kann er nicht beantragen, er ist ja arbeitsufähig.
Beantragt der die Weiterversicherung nicht, dann kann das mit dem nachgehenden Anspruch von maximal einem Monat theoretisch schon hinkommen, aber da gibt es noch einen Fallstrick, den die Kasse legen könnte. Diese Weiter- bzw.Neuversicherung ab Samstag kann nur eine freiwillige Versicherung sein und diese Versicherung beinhaltet keinen
Krankengeldanspruch - demzufolge kommt es auch nicht zum nachgehenden Leistungsanpruch. Da in Deutschland seit 2007 jeder krankenversichert sein muss,könnte die Kasse auf diesen Trichter kommen.
Ich wiederhole gerne, das ist nur ein theoretisches Beispiel gewesen,
ich weiss allerdings aus den Foren - zum Glück, noch nicht aus eigener Erfahrung, dass es so etwas auch in der Praxis gab und gibt.
Gruss
Czauderna