Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge des Begünstigten testamentarischh möglich?

Hallo!
Ein Erblasser möchte einem mit ihm in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehendem Kind seine Ersparnisse und sein Haus vererben. Das Kind soll erst mit der Vollendung seines 30. Geburtstages in den Genuß des Erbes kommen. 
Angenommen, das Kind erbt nach Vollendung seines 30. Geburtstages und stirbt wenige Wochen später. Der Erblasser möchte jedoch auf keinen Fall, dass die ihr Kind überlebenden Eltern in den Besitz des Hauses und den Genuß des von ihm an das Kind vererbten Geldes kommen. Ist eine testamentarische Verfügung dahingehend, dass in dem Fall das (übrige) Geld und das Haus einer caritativen Einrichtung zukommen soll, rechtlich möglich?
Vielen Dank für Ihre Mühe!

Nein, eine Verfügung oder gar Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge des Begünstigten kann der Testierende natürlich nicht treffen.

Abgesehen von dem Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erben des Testierenden kann er nicht festlegen, ob der Begünstigte das Erbe überhaupt annimmt oder wie er selbst darüber verfügt.

G imager

Hallo Logos,
ja, das geht: er könnte das Kind als Vorerben einsetzen und eine caritative Einrichtung als Nacherben bestimmen.

Gruß florestino

Hallo,

ja, unter Beachtung ggf. bestehender Pflichtteilsrechte ist dies so mit Testamentsvollstreckung und Vor-/Nacherb-Einsetzung grundsätzlich möglich. Man sollte aber auch die steuerliche Seite bei nur einem Erben dritter Ordnung nicht ignorieren. Je nach Erbmasse fällt da ordentlich was an. Ggf. daher besser schon zu Lebzeiten mit Schenkungen anfangen und mehrfach Freibeträge nutzen, oder weitere Erben hinzunehmen, die dann wieder eigene Freibeträge haben.

Gruß vom Wiz