Ausschluss der Vorschriften über Gesetzeskollision

Hallo,

Verständnisfrage…
in einem Vertrag zwischen einem deutschen und einem schweizer Partner steht im letzten Punkt unter „Anwendbares Recht und Gerichtsstand“ der Satz:

„Dieser Vertrag unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss der Vorschriften über Gesetzeskollision. Beide Partner schließen die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf für diesen Vertrag aus und alle Transaktionen zwischen Ihnen können in Verbindung mit diesem Vertrag durchgeführt werden.“

Als „Nichtjurist“ interpretiere ich den Satz so:
es gilt schweizer Recht und die Vorschriften bei Gesetzeskollisionen sind „Ausgeschlossen“ - finden als keine Anwendung.
Die „Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wareneinkauf“ ist ebenfalls ausgeschlossen und findet ebenfalls keine Anwendung.

oder wie interpretiert man das?
Was jemand was diese beiden Ergänzungen genau bedeuten?
Was sind die „Vorschriften bei Gesetzeskollisionen“ bzw. wo kann man diese nachlesen?

Leider finde ich im Internet keine richtige Erklärung dazu und vielleicht hat hier jemand eine…

Danke im Vorraus!

Hallo!

Also wenn schweizer Recht gilt, dann gilt das inklusive Schweizer IPR Normen, also Verweisungsnormen. Wenn dann das schweizer IPR auf ausländisches Recht verweist, gilt wiederum ausländisches Recht.

Die zweite Klausel meint das UN-Kaufrecht. Das ist zwar Völkerrecht, Völkerrecht wird aber durch sog. Transformation Bestandteil des nationalen Rechts, damit auch des Schweizer Rechts. Es kann daher sein, dass nach schweizer Recht, das UN-Kaufrecht anzuwenden ist, was man wiederrum ausschließen will.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Soweit ich das jetzt unter IPR (also „internationales Privatrecht“ nachlesen konnte, hab ich das so verstanden:
möchte man, das bestimmte Verweisungsnormen vom schweizer Recht auf ausländisches Recht greifen, darf man es nicht wie in dem von mir genannten Passus auschließen, oder?

Das bedeutet man muss prüfen, ob es im schweizereichen Recht bei den IPR Normen Stellen gibt die wichtig sind für den gewünschten Vertrag.

Zu dem UN Kaufrecht hab ich nachgelesen:
_… ist hier nun ein deutlicher Umschwung zu verzeichnen, … , dass die Musterverträge von Interessenverbänden keinen generellen Ausschluss des CISG mehr vorsehen.

Hintergrund ist u.a., dass das unvereinheitlichte deutsche Schuldrecht … durch die große Schuldrechtsmodernisierung von 2002 erheblich an das UN-Kaufrecht angepasst wurde, …_

Also macht es eigentlich Sinn so eine Passage gar nicht mehr zu verwenden. Wird das UN Kaufrecht nicht expliziet ausgeschlossen, ist es Bestandteil des schweizer Rechts (so wie Du geschrieben hast).
Richtig interpretiert?

Gruss
Stefan

Hallo!

Soweit ich das jetzt unter IPR (also „internationales
Privatrecht“ nachlesen konnte, hab ich das so verstanden:
möchte man, das bestimmte Verweisungsnormen vom schweizer
Recht auf ausländisches Recht greifen, darf man es nicht wie
in dem von mir genannten Passus auschließen, oder?

Ja

Das bedeutet man muss prüfen, ob es im schweizereichen Recht
bei den IPR Normen Stellen gibt die wichtig sind für den
gewünschten Vertrag.

Genau. Wenn man es ganz genau nimmt, müsste man, sollte das schweizerische Recht auf das Recht eines fremden Staates verweisen, im IPR des fremden Staates übrprüfen, ob es einen Rückverweis auf Schweizer Recht gibt.

Zu dem UN Kaufrecht hab ich nachgelesen:
_… ist hier nun ein deutlicher Umschwung zu verzeichnen,
… , dass die Musterverträge von Interessenverbänden keinen
generellen Ausschluss des CISG mehr vorsehen.

Hintergrund ist u.a., dass das unvereinheitlichte deutsche
Schuldrecht … durch die große Schuldrechtsmodernisierung von
2002 erheblich an das UN-Kaufrecht angepasst wurde, …_

Also macht es eigentlich Sinn so eine Passage gar nicht mehr
zu verwenden. Wird das UN Kaufrecht nicht expliziet
ausgeschlossen, ist es Bestandteil des schweizer Rechts (so
wie Du geschrieben hast).
Richtig interpretiert?

Richtig

Gruß
Tom

Vielen Dank noch mal für die schnellen Antworten!

Viele Grüße
Stefan