Hallo Rechtsgelehrte,
Bei Online-Verkäufen muß man dem Käufer ja ein 14-tägiges (bzw 1-monatiges) Widerrufsrecht gewähren.
Kann man diese Widerrufsmöglichkeit auch bei bestimmten Waren ausschließen?
In dem Beispiel, welches mich interessiert, geht es um Unterwäsche. In den meisten Geschäften stehen ja Hinweise, daß die Rückgabe von Unterwäsche aus hygienischen Gründen ausgeschlossen ist.
Kann ein Online-Unterwäsche-Händler auch diese Rückgabe aus eben diesen Gründen ausschließen? Schließlich muß man ja davon ausgehen, daß der Kunde, der die Unterwäsche zurückschickt, diese ja anprobiert hat und die Möglichkeit von Pilzinfektionen o.Ä. besteht.
Was ist hier also wichtiger?
-Das Recht des Kunden?
oder
-die Gesundheit der anderen Kunden?
Gruß
Sticky
Ganz richtig ist diese Aussage wohl nicht!
Natürlich kann man auch Unterwäsche zurückgeben, sowohl im Kaufhaus als auch beim Versandhandel. Der Hinweis zum Umtausch besagt, dass die angebrachten Schutzmaßnahmen nicht entfernt werden dürfen und diese Schutzmaßnahmen bestehen meistens aus Plastikteilen die sich an den exponierten Stellen befinden.
Sollte man vielleicht auch bei Wäsche anbringen, die per internet verkauft wird. Ein privater Verkauf ist da wohl was ganz anderes, denke ich.
Viele Grüße Gisélle
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Hallo,
Du bringst hier gewisse Sachen durcheinander:
Es besteht ein Unterschied zwischen dem Umtauschrecht in Kaufhäusern und dem Rückgaberecht i.R.d. Fernabsatzrechts. Ersteres ist ein (vertragliches) „Entgegenkommen“ des Kaufhauses. Dieses Recht wird (meist) durch AGBs geregelt. Eine Pflicht des Kaufhauses, seinem Kunden ein solches Umtauschrecht einzuräumen, besteht natürlich nicht. Etwas anderes ist es beim Gewährleistungsrecht, dem sich das Kaufhaus nur unter bestimmten Umstände entziehen kann (etwa http://bundesrecht.juris.de/bgb/__442.html).
Ganz anders sieht es im Rahmen des Fernabsatzrechts aus (http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html#B…). Dort hat der Verbraucher (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__13.html), der bei einem Unternehmer (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__14.html) einkauft, die Rechte aus dem Fernabsatzregeln. ABER: Soweit eine Privatperson verkauft, muß kein Rückgaberecht zugestanden werden.
Was die Unterwäsche betrifft: Da das Kaufhaus das Umtauschrecht dem Kunden freiwilig zugesteht, kann dieses natürlich auch bestimmte Bedingungen festlegen, unter denen das Recht nicht besteht (wie etwa bei der Unterwäsche aus hygienischen Gründen).
Hallöchen,
Kann ein Online-Unterwäsche-Händler auch diese Rückgabe aus
eben diesen Gründen ausschließen? Schließlich muß man ja davon
ausgehen, daß der Kunde, der die Unterwäsche zurückschickt,
diese ja anprobiert hat und die Möglichkeit von
Pilzinfektionen o.Ä. besteht.
Was ist hier also wichtiger?
-Das Recht des Kunden?
oder
-die Gesundheit der anderen Kunden?
weder noch, der Geetzgeber sieht ausdrücklich vor, daß der Käufer bei einer Verschlechterung der gekauften Ware durch Ingebrauchnahme Wertersatz leisten muß. Da bei verwendeter Unterwäsche eine Wiederverkauf nicht möglich ist, beläuft sich sich der Wertersatz aller Wahrscheinlichkeit auf den Kaufpreis. Das ändert allerdings nichts am Widerrufsrecht des Käufers.
Gruß,
Christian
Hallo Herr Assessor,
du schreibst:
Du bringst hier gewisse Sachen durcheinander:
und ich frage mich, wie du darauf kommst. Kann es sein, dass du das Posting des Fragestellers nicht richtig gelesen hast? Er geht ausdrücklich auf den Fernabsatz ein und möchte wissen, ob in diesem Fall, gesetz den Fall, die Kaufsache sei Unterwäsche, trotzdem ein Widerrufsrecht besteht.
Levay
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Hallo Levay,
warum denn gleich persönlich werden…?
stickyams schreibt:
Kann ein Online-Unterwäsche-Händler auch diese Rückgabe [gemeint ist
die Rückgabe im Kaufhaus] aus eben
diesen Gründen ausschließen?
Daß das Umtauschrecht im Kaufhaus etwas anderes ist als das Rückgaberecht im Rahmen des Fernabsatzrechts, dürfte wohl unumstritten sein, oder?
stickyams´ Beitrag erweckt den Eindruck, als wären beide Rechte aber das gleiche…
weder noch, der Geetzgeber sieht ausdrücklich vor, daß der
Käufer bei einer Verschlechterung der gekauften Ware durch
Ingebrauchnahme Wertersatz leisten muß. Da bei verwendeter
Unterwäsche eine Wiederverkauf nicht möglich ist, beläuft sich
sich der Wertersatz aller Wahrscheinlichkeit auf den
Kaufpreis. Das ändert allerdings nichts am Widerrufsrecht des
Käufers.
Hallo Christian,
Danke und Sternchen für deine Antwort, die mir von Allen am meisten geholfen hat.
Gruß
Sticky
warum denn gleich persönlich werden…?
Bin ich doch gar nicht. Sorry, wenn es auf dich so gewirkt hat.
Daß das Umtauschrecht im Kaufhaus etwas anderes ist als das
Rückgaberecht im Rahmen des Fernabsatzrechts, dürfte wohl
unumstritten sein, oder?
Total.
stickyams´ Beitrag erweckt den Eindruck, als wären beide
Rechte aber das gleiche…
Eben nicht. Du musst es nur genauer lesen!
Levay