Ich habe bei Ebay ein Pferdeanhänger als Bastler Objekt Unter ausschluß jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft. Ich habe leider das Wort ‚‚Unter‘‘ aus versehen nicht mitgeschrieben, so daß der Tex volgendes zu lesen war: ich verkaufe mein Pferdeanhänger ausdrücklich als Bastler Objekt unter jeglicher Gewährleistung und Garantie. Der Käufer würde von mir audrücklich informiert und beim bestätigung des kaufes, habe ich eine e-mail geschrieben, wo ich noch mal die Gewährleistung und Garantie Ausgeschloßen habe. Der Käufer hat am nächsten Tag der Pferdeanhänger von Ihrem Lebensgefährte abholen lassen. Ein Tag danach hat sich der Käufer bei mir gemeldet, um mir den Anhänger zurück zu geben, weil sie der Meinung war, daß ich ein Unfall verschwiegen hätte. Der Anhänger ist kein Unfall Anhänger, der Anhäger ist Starkgerostet ( Bremstrommel, Kugelkopf, etc, deshalb habe ich ihn als Bastler Objekt verkauft ) Von den Rost war der Käufer über Bilder und beschreibung informiert.
Wie ist die Rechtlage für den Verkäufer also Ich?
Hallo,
Ich habe bei Ebay ein Pferdeanhänger als Bastler Objekt Unter
ausschluß jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft. Ich
habe leider das Wort ‚‚Unter‘‘ aus versehen nicht
mitgeschrieben, so daß der Tex volgendes zu lesen war: ich
verkaufe mein Pferdeanhänger ausdrücklich als Bastler Objekt
unter jeglicher Gewährleistung und Garantie. Der
das ist nicht gut.
Käufer würde
von mir audrücklich informiert und beim bestätigung des
kaufes, habe ich eine e-mail geschrieben, wo ich noch mal die
Gewährleistung und Garantie Ausgeschloßen habe. Der Käufer hat
Nachträglich kann man so etwas aber nicht bestimmen.
am nächsten Tag der Pferdeanhänger von Ihrem Lebensgefährte
abholen lassen. Ein Tag danach hat sich der Käufer bei mir
gemeldet, um mir den Anhänger zurück zu geben, weil sie der
Meinung war, daß ich ein Unfall verschwiegen hätte. Der
Anhänger ist kein Unfall Anhänger, der Anhäger ist
Starkgerostet ( Bremstrommel, Kugelkopf, etc, deshalb habe ich
ihn als Bastler Objekt verkauft ) Von den Rost war der Käufer
über Bilder und beschreibung informiert.
Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn bei Gefahrübergang der Istzustand vom Sollzustand abweicht. Wenn Du meinst, das Teil entspricht exakt der Beschreibung, liegt auch kein Mangel vor. Die Beweislast, dass das Teil bei Übergabe mangelhaft war, liegt im übrigen beim Käufer. In der Praxis müsste der Käufer hierfür ein Sachverständigengutachten erbringen.
Wie ist die Rechtlage für den Verkäufer also Ich?
Was den Gewährleistungsausschluss angeht, könnte man sich tatsächlich auf einen Irrtum berufen und auf http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html verweisen. Das würde aber im Zweifelsfall ein Richter entscheiden. Ein „Selbstgänger“ wäre das nicht.
Gruß
S.J.