Ausschlussfrisst und Lohnrückforderung vom AG

Ein Student, den wir einfach A nennen arbeitet bei einer Autovermiietung als Überfürhungsfahrer parallel zum Studium. Vertraglich ist ein Stundenlohn von 5Euro festgehalten. Die Stelle ist eigentlich nur ein 400Euro Job, jedoch bekommt der kleine Student circa 700-800Euro im Monat. Als A in seine erste Gehaltsabrechnung schaute, bemerkte er, dass auf der Abrechnung ein Stundenlohn von 9Euro gezahlt wird, also fast das doppelte.

Vertraglich ist eine Ausschlussfrisst von 3 Monaten angegeben.
Zitat:
„Alle Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgrund, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit dem Grunde und der Höhe nach schriftlich geltend zu machen. Im Falle Ihrer Ablehnung oder Nichterfüllung sind diese binnen einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ihrer Ablehnung bzw Nichterfüllung ggf. gerichtlich geltend zu machen. Nach diesen Fristen gelten aqlle Ansprüche als unwiderruflich verfallen.“

Nehmen wir an, Student A, bekam sein ersten Lohn am 15.02.2011.
Kann der Arbeitgeber also nur bis zum 30. April
oder dem 31. Mai, zurückfordern?

Ich danke euch

Guten Abend (


Vertraglich ist eine Ausschlussfrisst von 3 Monaten angegeben.
Zitat:
"Alle Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgrund, die sich aus
dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer
Ausschlussfrist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit dem
Grunde und der Höhe nach schriftlich geltend zu machen. Im
Falle Ihrer Ablehnung oder Nichterfüllung sind diese binnen
einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ihrer
Ablehnung bzw Nichterfüllung ggf. gerichtlich geltend zu
machen. Nach diesen Fristen gelten aqlle Ansprüche als
unwiderruflich verfallen."

Nehmen wir an, Student A, bekam sein ersten Lohn am
15.02.2011.

Also Fälligkeit der Gehaltszahlung immer am 15. des Folgemonats?

Kann der Arbeitgeber also nur bis zum 30. April
oder dem 31. Mai, zurückfordern?

Weder noch…

Ausschlaggebend ist die Fälligkeit, also der „Zahltag“… nach Deiner Fallkonstruktion ist die Fälligkeit der 15.2. (von einer regulären Gehealtszahlung ausgehend, z. B. im AV vereinbart)

…weitere 3 Monate wären der 15.5. = Ende der Ausschlußfrist

Allerdings würde es einem ehrlichen Menschen auch gut zu Gesicht stehen, wenn er denn dann mal bei seinem AG nachfragt, ob das denn alles so seine Richtigkeit hat…


Ich danke euch

Bitte.

Gruß (
MG

Die
Stelle ist eigentlich nur ein 400Euro Job, jedoch bekommt der
kleine Student circa 700-800Euro im Monat.

Muß ich das so verstehen, daß A die Differenz schwarz bekommmt?

Nehmen wir an, Student A, bekam sein ersten Lohn am
15.02.2011.
Kann der Arbeitgeber also nur bis zum 30. April
oder dem 31. Mai, zurückfordern?

Auf eine Ausschlussfrist sollte man sich nicht unbedingt verlassen, wenn man als AN offensichtlich eine Überzahlung bemerkt hat oder bemerken mußte und den AG darüber nicht in Kenntnis setzte…

Gruß,
LeoLo