Ausschlussfrist bei Mietnebenkostenabrechnungen

Guten Tag!

In §556(3)BGB ist ja die Ausschlussfrist bei der Zustellung von Mietnebenkostenabrechnungen geregelt.

„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat die verspätete Geltendmachnung nicht zu vertreten.“ usw.

Hierzu hätte ich nun eine Verständnisfrage.

Was für Gründe könnte es denn geben, dass „der Vermieter die verstpätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte?“

Wäre es beispielsweise möglich, dass sowas eintritt wenn der bereits ausgezogene Mieter nicht mehr an der dem alten Vermieter bekannten Adresse wohnt und eine Zustellung dadurch verzögert würde?

Das heisst, wenn der Vermieter angibt er hätte ein Schreiben fristgemäß an die alte Adresse geschickt und das wäre zurückgekommen? Er hätte ja erst die neue Anschrift ermitteln müssen und das würde zwei Monate dauern. (Und die Abrechnung damit auch zwei Monate nach Ablauf der Frist eintreffen)

Wäre das theoretisch so ein Fall, der die Ausschlussfrist „verlängert“?

Vielen Dank vorab

mfg

Moin,
wer Rechte hat, der hat auch Pflichten.
Wenn ein ehem. Mieter keine zustellfähige Adresse angibt, muss er sich möglicherweise die daraus entstehenden Nachteile anrechnen lassen.
Aber ianal

vnA

Hallo

rein theoretisch ja.

Hallo,

ich würde sagen, dass das nicht die Frist verlängert, sondern dass der Vermieter durch den Versand formal die Frist wahrt.

Üblicherweise wird die Fristverlängerung meist durch eine verspätete Rechnungsstellung der Stadtwerke oä. begründet, so dass es dem Vermieter unmöglich war, eine korrekte Abrechnung fristgerecht zu erstellen.

Beste Grüße
Andreas