Hallo Sieglinde,
vorab der Hinweis, dass ich meine Antwort wie immer nach bestem Wissen gebe, aber keine Garantie für deren Richtigkeit geben kann und insbesondere nicht zu einer Rechtsberatung befugt bin. Ich schildere also nur die rechtlichen Bedingungen, die in Ihrem Fall eine Rolle spielen.
Als Studentin waren Sie wahrscheinlich versicherungspflichtig und nicht freiwillig versichert, denn die Aufnahme eines Studiums löst in den meisten Fällen eine Versicherungspflicht aus. Durch die Exmatrikulartion endete dann die Versicherungspflicht und sie hätten sich freiwillig weiterversichern müssen. Die entsprechende Erklärung hätte der Krankenkasse - wie Sie es ja auch schildern - binnen drei Monaten nach Ende des Studiums zugehen müssen. Grundlage ist hier § 9 SGB V. Die Regelung ist für die Krankenkasse bindend. Nach Ablauf der Frist darf die Krankenkasse Sie nicht mehr aufnehmen. Damit endet Ihre Krankenversicherung rückwirkend mit der Exmatrikulation und die Krankenkasse müsste Ihnen die seither gezahlten Beiträge zurückerstatten.
Für Sie bedeutet das: Sie haben quasi das Angebot einer freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlagen. Natürlich haben Sie das nicht bewusst getan, aber danach unterscheidet der Gesetzgeber (und damit die Krankenkasse) hier nicht.
Sicherlich werden Sie einwenden, dass Sie die Regelung ja nicht kennen konnten, aber das wird nichts ändern, denn die Krankenkasse entgegnet, dass das Nicht-Kennen einer Regelung nicht zu deren Unwirksamkeit führt und dass Sie die Krankenkasse ja rechtzeitig über das Ende des Studiums hätten informieren können, dann hätte man sie natürlich auf die Frist hingewiesen und alles wäre problemlos gewesen.
Was können Sie nun machen?
Grundsätzlich können Sie bei der Krankenkasse eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 26 SGB X beantragen. Dabei müssen Sie dann aber begründen, warum Sie die Krankenkasse nicht fristgerecht informieren konnten (z.B. wegen einer schweren Erkrankung). Akzeptiert sie ihn, dann werden Sie quasi „zurückgesetzt“. Ohne einen triftigen Grund wird die Krankenkasse den Antrag aber ablehnen.
So wie Sie das schreiben, haben Sie einfach die Frist aus Unkenntnis versäumt. Ich fürchte daher, dass die Krankenkasse daher keine „Zurücksetzung“ vornehmen wird. Sie können es versuchen, sollten sich aber nicht zuviel Hoffnung machen.
Im Weiteren unterstelle ich, dass die Krankenkasse nicht mit sich reden lässt:
Da Sie sich nach § 193 VVG auf jeden Fall krankenversichern müssen, die Möglichkeit einer Aufnahme in einer gesetzlichen Krankenkasse aber nicht mehr besteht, bleibt Ihnen nur noch der Gang zu einem privaten Krankenversicherer. Es gibt dort immer auch Tarife, die dem Schutz einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar sind. In der Regel heisst dieser Tarif bei allen Unternehmen „Basistarif“. Der Vorteil: Der Versicherer muss Sie in diesen Tarif aufnehmen und er kann keine Zuschläge verlangen, wenn Sie Erkrankungen haben. Mehr dazu erklärt Ihnen der Versicherer.
Aber: Viele Versicherer bieten auch Tarife an, die von den Leistungen nicht schlechter, teils auch besser sind, aber günstiger als der Basistarif. Das klingt etwas widersinnig (mehr Leistungen für weniger Geld?) aber das liegt an der speziellen „Konstruktion“ des Basistarifes. Allerdings kann Sie ein Versicherer in diesen anderen Tarifen (aber nicht im Basistarif) auch ablehnen, z.B. weil sie „zu krank“ sind oder er befürchtet, dass Sie nach ein paar Monaten schon wieder wechseln (mehr dazu unten) oder sie den Vertrag nicht bezahlen können. Wenn er Sie nicht ablehnt, kann er bei bestehenden Erkrankungen auch einen Beitragszuschlag verlangen. Hier lohnt sich dann der Vergleich der Angebote mehrerer Versicherer. Auf jeden Fall sollten Sie alle Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand wahrheitsgemäß beantworten. Wer hier schwindelt, hat später oft Probleme.
Teurer als die bisherige Studentenversicherung wird es aber auf jeden Fall, doch teurer wäre es auch bei einem Verbleib in der Krankenkasse geworden. u.U verlangt der Versicherer auch noch eine „Strafzahlung“, weil Sie ja nun einige Monate nicht krankenversichert waren.
Sprechen Sie also mit einem Versicherungsvermittler Ihres Vertrauens oder nehmen Sie Kontakt zu einem Versicherer auf(Adressen unter www.pkv.de), fragen Sie gezielt nach den Basistarif und anderen im Beitrag günstigeren Tarifen. Sie sollten ggf. das Schreiben der Krankenkasse vorlegen, damit der private Versicherer weiss, dass Sie dort nicht mehr unterkommen.
Ich vermute, dass Sie nach Abschluß Ihres Studiums nun einen Arbeitsplatz suchen. Wenn Sie in ein Angestelltenverhältnis gehen, werden Sie auf jeden Fall zunächst wieder versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dabei ist es unerheblich, wie viel Sie verdienen. Es kann also sein, dass Ihr „Gastspiel“ bei einem privaten Krankenversicherer nur ein paar Wochen oder Monate dauert. Sie können den Vertrag bei dem privaten Krankenversicherer bei Aufnahme einer Beschäftigung natürlich sofort kündigen und zahlen dann nicht doppelt für die private und die gesetzliche Krankenversicherung. Achten Sie dann aber auf die Frist zur Kündigung (drei Monate).
u.U. kann es für Sie sogar sinnvoll sein, „irgendeinen“ kleinen, aber versicherungspflichtigen Job anzunehmen, um wieder in die Krankenkasse zurückzukommen, aber das hängt natürlich von Ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und Ihren Planungen ab.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
tintin.