Ausschlussfrist ich verstehe es immer noch nicht

Hallo Juristen, ich verstehe es immer noch nicht. Siehe Guidos Antwort auf die vorige Frage wegen der unberechtigt abgezogenen Beiträge. Wenn hier von Verjährung die Rede ist, wird immer auf die möglicherweise vorhandene 3Monatsfrist verwiesen. Und zwar abstrakt mit dem Begriff Fälligkeit, unabhängig, ob der AN von einer Forderung Kenntnis hat oder nicht.

Wie darf ich das dann verstehen:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
„…in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§§ 195; 199 Abs.1 BGB neue Fassung)…“
Gruß
Peter

Hallo Peter,

das heißt zuerst mal idR ganz einfach, daß jeder AN seine Lohn-/Gehaltsabrechnung studieren muß. Strittige Ansprüche aus Lohn und Gehalt sind idR mit der jeweiligen Lohnabrechnung fällig. Der AN kann sich nicht auf Unverständnis herausreden, da er das gesetzliche Recht hat, sich die Abrechnung erläutern zu lassen ( § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Tut der AN nichts, ist die Forderung eben irgendwann verjährt, sei es aufgrund Gesetz, TV oder Arbeitsvertrag, ganz egal, wie berechtigt sie war.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

das heißt zuerst mal idR ganz einfach, daß jeder AN seine
Lohn-/Gehaltsabrechnung studieren muß. Strittige Ansprüche aus
Lohn und Gehalt sind idR mit der jeweiligen Lohnabrechnung
fällig. Der AN kann sich nicht auf Unverständnis herausreden,
da er das gesetzliche Recht hat, sich die Abrechnung erläutern
zu lassen ( § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Tut der AN nichts, ist
die Forderung eben irgendwann verjährt, sei es aufgrund
Gesetz, TV oder Arbeitsvertrag, ganz egal, wie berechtigt sie
war.

Nein, ich suche jetzt nicht, aber bezüglich von Überzahlungen haben Arbeitsgerichte doch schon ganz anders entschieden. Sinngemäß muss ein AN seine Abrechnung eben nicht verstehen
Gruß
Peter

Hallo Wolfgang,
es gibt ein neues BAG-Urteil zu dem Thema mit vielen Rückverweisungen auf andere Urteile:
http://lexetius.com/2006,2876
Ich werde mir die mal zu Gemüte führen.
Gruß
Peter

Hallo Peter

Nein, ich suche jetzt nicht, aber bezüglich von Überzahlungen
haben Arbeitsgerichte doch schon ganz anders entschieden.

Das ist auch nicht so ganz einfach zu sagen. Bzgl der Überzahlung kommt es zum Beispiel auch darauf an, ob der AN von der Überzahung Kenntnis nehmen musste. Das BAG hat in diesem Zusammenhang auch klar gestellt, dass gegenüber dem AN, der die Vergütungsüberzahlung erkannt und es pflichtwidrig unterlassen hat, diese dem AG anzuzeigen, der AG dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist solange mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) begegnen kann, wie er auf Grund der vom AN unterlassenen Mitteilung von der Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs abgehalten wurde. Erhält der AG anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis, beginnt aber nicht eine neue Ausschlussfrist. Der AG muss dann seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen. Vgl. -> BAG vom 10.03.2005 - 6 AZR 217/04 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

Gruß,
LeoLo