Ausschlussfrist

Hallo,

in einem Manteltarifvertrag steht folgender Abschnitt:

Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf de Ausschlussfrst wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.

Kann mir jemand diesen Abschnitt in Nicht-Beamten-Deutsch erklären? Wie genau ist das mit der Ausschlussfrist gemeint?

Freue mich auf hilfreiche Antworten!

Hallo

Du fängst bei Firma Mustermann an. 1500 brutto plus Zuschläge. Du arbeitest den Januar brav und lieb und machst dabei auch ein paar zuschlagspflichtige Stunden. Der Arbeitgeber überweist Dir am 01.02. dein Gehalt und verrechnet sich dabei. Statt netto 1200 plus 100 Euro Zuschläge überweist er dir 1400 Euro. Dir fällt das gar nicht auf, weil dein Konto eh immer in den Miesen ist und du gar nicht genau weißt, wieviel deine Zuschläge nun netto ausmachen. Im Oktober fällt dem Arbeitgeber sein Fehler auf. Er will seine Kohle zurück. Du sagst: Nix da. Fällig war das Gehalt am 01. Februar. Seit Mai (drei Monate später) ist der Anspruch damit untergegangen, weil der AG ihn bis dahin nicht schriftlich geltend gemacht hat. Ergebnis: Das Geld ist Dein und bleibt es auch.

Gegenbeispiel:
Gleicher Fall, nur daß der AG diesmal statt 1300 Euro 13.000 Euro überweist. Du bemerkst das, weil dein Konto seit 24 Jahren zum ersten Mal im Plus ist. Jeden Tag reißt Du ein Blättchen vom Kalender und bangst dem Ablauf der drei Monate entgegen. Dann ist es soweit. Der Mai ist da und du bist glücklich. Im Oktober kommt der AG um die Ecke, will sein Kohle, doch du verweist auf die Ausschlussfrist. Das wäre eine unzulässige Rechtsausübung, weil du die Überzahlung hättest melden müssen. Also, Pech. Geld muß trotz Ablauf der Ausschlussfrist zurückgezahlt werden.

Die Antwort auf die Frage, welche Ansprüche die Ausschlussfrist überhaupt erfasst, ist nicht immer gleich. Siehe auch: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Verständlich?

Gruß,
LeoLo

Hallo!
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Soweit war das verständlich. Der Unterschied bzgl. der beiden Fälle lag ja dann wohl in der Höhe der Überzahlung.
Ab wann wäre die Berufung auf die Ausschlussfrist denn nicht mehr gültig? Wahrscheinlich ab einer Höhe, ab der es einem AN auffallen muss, dass er zuviel Geld bekommen hat… Mmh, wer bestimmt so eine Höhe?

Wie sieht das in folgendem Fall aus:

Ein AN (Student) ist 14 Monate falsch sozialversichert. Ihm werden nur Beiträge zur Rentenversicherung vom Bruttogehalt abgezogen und er ist sich sicher, dass dies so richtig ist, weil er dies in einer Broschüre gelesen hat.
Plötzlich kommt der AG um die Ecke und sagt, dass der Student die ganze Zeit voll SV-pflichtig gewesen sei.
Da dem Studenten keine Schuld trifft übernimmt der AG die nachzuzahlenden Beiträge (Nettozusage) für alle außer den letzten drei Monaten, in denen der Student zu wenige Abgaben gezahlt hat. Der Student freut sich, dass er nur wenig nachzahlen muss, fragt aber trotzdem nach, warum er denn genau für drei Monate und nicht für vier oder zwei Monate zahlen muss.
Der AG verweist ihn auf den im ersten Beitrag genannten Abschnitte des Manteltarifvertrages.

Nach der Antwort von LeoLo hat der AG doch falsch gehandelt, oder? Er hätte doch nur für 3 Monate anstatt für 11 Monate zahlen müssen?! Monat 1 bis 11 kann der Student ja nicht mehr „einklagen“, da mehr als drei Monate vergangen sind…

Nebenbei sei noch erwähnt, dass der Student gar keine Ansprüche an den AG gestellt hat…

Was würdet ihr dem betroffenen Studenten raten?

Hallo

Ab wann wäre die Berufung auf die Ausschlussfrist denn nicht
mehr gültig? Wahrscheinlich ab einer Höhe, ab der es einem AN
auffallen muss, dass er zuviel Geld bekommen hat… Mmh, wer
bestimmt so eine Höhe?

Naja, eigentlich, sobald es ihm auffällt. Das kann auch bei 1 Euro sein. Wenn der AN später im Streitfalle - obwohl er die Euro zuviel bemerkte, einfach bestreitet, daß es ihm aufgefallen ist, wird er damit vermutlich zwar durchkommen. Das macht den theoretisch rechtlichen Aspekt aber nicht anders. Schwierig wird es aber selbst mit Falschaussage, wenn es dem AN hätte auffallen müssen. Da gibt es keine feste Prozentzahl sondern die Entscheidung unterliegt dem Einzelfall. Bei einer diffusen Zusammensetzung des Gehaltes (also Fixum plus Provisionen plus Zulagen usw) wird es für den AN schon schwieriger da durchzuschauen und eine Überzahlung zu registrieren. Insbesondere, wenn der AG keine detaillierte Abrechnung erstellt. Bei einem starren Festgehalt kann es aber hingegen schon sein, daß ein kleinerer Betrag Überzahlung auffällt bzw hätte auffallen müssen.

Da dem Studenten keine Schuld trifft übernimmt der AG die
nachzuzahlenden Beiträge (Nettozusage) für alle außer den
letzten drei Monaten, in denen der Student zu wenige Abgaben
gezahlt hat. Der Student freut sich, dass er nur wenig
nachzahlen muss, fragt aber trotzdem nach, warum er denn genau
für drei Monate und nicht für vier oder zwei Monate zahlen
muss.
Der AG verweist ihn auf den im ersten Beitrag genannten
Abschnitte des Manteltarifvertrages.

Die Konsequenz des AG ist korrekt. Die Begründung ist falsch. Maßgeblich ist hier nicht der MTV sondern der http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28g.html

_SGB IV § 28g
Beitragsabzug

Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt._
Da der Schilderung zufolge der Student nicht Schuld ist, kann der AG generell nur drei Monate zurückfordern. Selbst wenn es keine Ausschlussfrist gäbe.

Was soll man dem Studenten raten? Eigentlich nix, läuft doch alles scheinbar sauber…

Gruß,
LeoLo

Vielen Dank, LeoLo.
Die Antworten haben mir sehr weitergeholfen!

Gut, dass der besagte AG weiß, auf welche Gesetze er sich beruft :smiley:.

Schönen Abend noch!