Hallo an alle! Nehmen wir mal an, es würden mehrere Angebote auf eine Ausschreibung zur Fzg-Beschaffung eingereicht.
Ein Punkt in der dazugehörigen Leistungsbeschreibung könnte ein Heckscheibenschutzgitter sein. Aber alle Anbieter würden dieses Heckscheibenschutzgitter nicht anbieten. Muss man die Ausschreibung nun aufheben, oder kann man die Ausschreibung aufheben?
Der Auftraggeber könnte doch den Wunsch haben, eines der angebotenen Fzg trotzdem zu beschaffen.
Gruß
Peter
Hallo
an alle! Nehmen wir mal an, es würden mehrere Angebote
auf eine Ausschreibung zur Fzg-Beschaffung eingereicht.
Auf welcher Grundlage wurde ausgeschriben? VOB;VOL,BGB?
Ein Punkt in der dazugehörigen Leistungsbeschreibung könnte
ein Heckscheibenschutzgitter sein. Aber alle Anbieter würden
dieses Heckscheibenschutzgitter nicht anbieten. Muss man die
Ausschreibung nun aufheben, oder kann man die Ausschreibung
aufheben?
Aufheben kann man unter bestimmten Bedingungen, Müssen muss man nicht zwingend.
Der Auftraggeber könnte doch den Wunsch haben, eines der
angebotenen Fzg trotzdem zu beschaffen.
Wenn wirklich keiner das Gitter angeboten hat, vergibt man den Auftrag in der angebotenen Modifikation.
Der AG muss sich aber im Klaren darüber sein, dass einer oder mehrere der Bieter benachteiligt fühlen könnten.
Je nach gesetzlicher Grundlage der Ausschreibung würde ich raten, den Bietern die Möglichkeit zu geben, diesen Punkt des LV anzubieten, oder den Auftrag unter Verzicht dieser Position zu vergeben. Auch hier muss die Entscheidung in einem eventuellen Vergabenachprüfferfahren nachvollziehbar sein.
Bei weiteren Fragen kann mich der AG auch anmailen.
Rumburak
Hallo
an alle! Nehmen wir mal an, es würden mehrere Angebote
auf eine Ausschreibung zur Fzg-Beschaffung eingereicht.
Auf welcher Grundlage wurde ausgeschriben? VOB;VOL,BGB?
VOL
der dazugehörigen Leistungsbeschreibung könnte
ein Heckscheibenschutzgitter sein. Aber alle Anbieter würden
dieses Heckscheibenschutzgitter nicht anbieten. Muss man die
Ausschreibung nun aufheben, oder kann man die Ausschreibung
aufheben?
Aufheben kann man unter bestimmten Bedingungen, Müssen muss
man nicht zwingend.
Der Auftraggeber könnte doch den Wunsch haben, eines der
angebotenen Fzg trotzdem zu beschaffen.
Wenn wirklich keiner das Gitter angeboten hat, vergibt man den
Auftrag in der angebotenen Modifikation.
Nein, tatsächlich kann keiner der Bieter kann dieses Gitter anbieten.
Der AG muss sich aber im Klaren darüber sein, dass einer oder
mehrere der Bieter benachteiligt fühlen könnten.
Je nach gesetzlicher Grundlage der Ausschreibung würde ich
raten, den Bietern die Möglichkeit zu geben, diesen Punkt des
LV anzubieten, oder den Auftrag unter Verzicht dieser Position
zu vergeben.
OK. Es könnte sein, dass der AG verzichtet.
Auch hier muss die Entscheidung in einem
eventuellen Vergabenachprüfferfahren nachvollziehbar sein.
OK!
Bei weiteren Fragen kann mich der AG auch anmailen.
Rumburak
Dankeschön!