Firma A und B konkurrieren seit Jahren um einen Auftrag einer Behörde. Der Auftrag wir im Rahmen einer Ausschreibung bekanntgegeben und der Zuschlag über das nachfolgende Ausschreibungverfahren vergeben.
Firma C ist die einzige Firma die in der BRD die als Subunternehmer für einen Teil der zu erbringenden Ausschreibungsleistung in Frage kommt. Somit konkurrieren Firma A und B natürlich darum mit C zu kooperieren.
Meine Frage ist nun, dürfte das Unternehmen C sowohl mit A als auch mit B für die Ausschreibung antreten? Welche Rechtsnorm bzw. welche Urteile gibt es für diesen Fall?
Hallo,
dafür gibt es keine allgemeingültige Rechtsnorm. Es gilt, was in der Ausschreibung steht. Wenn dort nicht explizit eine Mehrfachbewerbung von Subunternehmern ausgeschlossen wird, ist es erlaubt.
Da Firma C nur einen Teil der Leistungen erbringt, kann sie für beide Firmen (A und B)
als Subunternehmer tätig sein und an beide Firmen ein Angebot für die Subunternehmerleistungen abgeben.
Die Hauptangebote werden nur von den Firmen A und B abgegeben, in denen die Leistungen dieser Firmen einschl. der Leistungen des Subunternehmers (erhöht um einen firmeninternen Aufschlag) angeboten werden.
Der Geheimwettbewerb wird durch die Beteiligung von C nicht gefährdet.
Die allgemeinen Vergabegrundsätze in § 97 GWB und die in der VOB/A oder VOL/A sind dadurch nicht beeinträchtigt.