Ausschüttung und Liquidität

Hi,

Eine deutsche AG kann ja gem. AktG den Bilanzgewinn ausschütten. Was ist aber nun, wenn der Bilanzgewinn die liquiden Mittel übersteigt?
Ist eine Ausschüttung immer nur maximal in Höhe der liquiden Mittel möglich?

Gruß, Stefan

Hallo,

Eine deutsche AG kann ja gem. AktG den Bilanzgewinn
ausschütten. Was ist aber nun, wenn der Bilanzgewinn die
liquiden Mittel übersteigt?
Ist eine Ausschüttung immer nur maximal in Höhe der liquiden
Mittel möglich?

Ich glaube Du verwechselst da jetzt die Begriffe „Jahresüberschuss“ und „Bilanzgewinn“ und damit auch die Frage, ob wir von der Bilanz VOR oder NACH Gewinnverwendung sprechen, oder ?

Ich glaube Du verwechselst da jetzt die Begriffe
„Jahresüberschuss“ und „Bilanzgewinn“ und damit auch die
Frage, ob wir von der Bilanz VOR oder NACH Gewinnverwendung
sprechen, oder ?

Nein. Ausgeschüttet werden kann nach §58 AktG nur der Bilanzgewinn und nicht der JÜ. Das heisst Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden zunächst über die Entnahme aus Kapital- und Gewinnrücklagen, etc.
Aber du hast auch keine Ahnung, was passiert, wenn die HV beschließt, den gesamten Bilanzgewinn auszuschütten und dieser gleichzeitig die liquiden Mittel übersteigt?

Aber du hast auch keine Ahnung, was passiert, wenn die HV
beschließt, den gesamten Bilanzgewinn auszuschütten und dieser
gleichzeitig die liquiden Mittel übersteigt?

Ja, das meinte ich ja mit Bezug auf „Gewinnverwendung bereits erfolgt ja oder nein“. Dadurch weiss man ja zum einen, was man vorhalten müsste. Zum anderen können auch die Gewinnrücklagen gekürzt werden, oder im UV umgeschichtet werden. Darüber hinaus wäre auch die Aufnahme von Fremdkapital denkbar.

Rein akademisch-theoretisches Thema ?
Scheint mir extrem unrealistisch …

Aber trotzdem eine charmante Fragestellung:
Verstößt damit der VSt gegen seine Treue-u Sorgfaltspflicht (zB. bzgl GoingConcern)? Was sagt der AR dazu? Der WP? Wann ist der Liquiditätsabfluss? Kann die AG bei Bank Verb. aufnehmen? Gesetzlich, mmhh, da tapp ich auch gerade im dunkeln…

gruß
Steffi, die Schlaflose

Hallo,

Aber trotzdem eine charmante Fragestellung:
Verstößt damit der VSt gegen seine Treue-u Sorgfaltspflicht
(zB. bzgl GoingConcern)? Was sagt der AR dazu? Der WP? Wann
ist der Liquiditätsabfluss? Kann die AG bei Bank Verb.
aufnehmen? Gesetzlich, mmhh, da tapp ich auch gerade im
dunkeln…

Bankverbindlichkeiten sind genauso wenig markiert wie Geld. Wenn ein Unternehmen über entsprechende Kreditlinien verfügt, kann es damit also auch die Ausschüttungen finanzieren. Entscheidend ist, daß das Kapital nicht angegriffen wird.

Gruß
Christian