Ausschuss Rueckgabe

Hallo

Ein Freund von mir hat im Internet bestellt und wollte die Sachen zurueckschicken, da sie nicht der Beschreibung auf den Seiten entsprachen, die Firma weigert sich aber, sie zurueckzunehmen, da sie ja ausdruecklich in Ihren AGBs die Rueckgabe ausgeschlossen haetten.

Ich denke, das ist nicht zulaessig, da es den Kunden deutlich benachteiligt, gibt es Urteile zu sowas?

Hi,

Ich denke, das ist nicht zulaessig, da es den Kunden deutlich
benachteiligt, gibt es Urteile zu sowas?

laut Fernabsatzgesetz ist eine Firma verpflichtet, per Internet bestellte Waren innerhalb von 14 Tagen kostenlos zurückzunehmen.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen: das Gesetzt gilt nicht für CDs, Videos, DVD, usw. (also Sachen, welche man vervielfältigen könnte).
Ausgenommen sind IMHO auch individuelle Produkte (PC nach eigenen Wünschen, usw.) und Spezialanfertigungen.
Wie es bei Lebensmittel

Den genauen Paragraphen kenne ich aber nicht.

MfG
Michael

zurueckzunehmen, da sie ja ausdruecklich in Ihren AGBs die

Rueckgabe ausgeschlossen haetten.

Das ist unzulässig, laut Fernabsatzgesetz müssen die Waren innerhalb 14 Tagen zurückgenommen werden. Ich würde die AGB dieser Firma mal der Verbraucherberatung zukommen lassen, die werden denen schon sagen was Sache ist ! Ausnahmen von der Rücknahmepflicht hat mein Vorredner schon deutlich gemacht.

Gesetze
Hallo Cyrano,

ich bin zwar kein Rechtsberater aber trotzdem fällt mir folgendes ein:

1.) Hat Dein Freund die AGB´s gelessen oder hat er diese erst mit der Ware erhalten? Im zweiten Fall wäre der Hinweis des Verkäufers auf die AGB´s nutzlos.

2.) § 3 AGB-Gesetz (Überraschende Klausel)
Bestimmungen in AGB´s, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

D. h. auch wenn jemand die AGB´s erhalten hat aber diese nicht durchgelessen hat, kann sich darauf verlassen, dass diese den Gesetzen entsprechend verfasst sind.

3.) § 11, Abs 11 AGB-Gesetz (Haftung für zugesicherte Eigenschaften/Wahrscheinlich der wichtigste Ansatzpunkt)
In AGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Lieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach §§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
(§ 480 Abs. 2 BGB: Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Also beim (kostenlosen zurücksenden) auf diese §§ hinweisen (wenn die Angaben des Verkäufers nicht stimmen/im Zweifelsfall die Internetseite des Angebotes kopieren und aufheben)

Gruß und viel Erfolg wünscht

Friedrich

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