Außenbereich: Bauantrag, Baugenehmigung, Baustop

Hallo Experten!
Eigentlich bin ich gar nicht so spießig und beiße mir nicht so auf die Zunge beim Sprechen :wink:,
da aber in diesem Forum nur Hintergrundinformationen und Erläuterungen ausgetauscht werden dürfen hier eine kleine abstrakte Geschichte:

Angenommen jemand hat vor seine ehemalige Nebenerwerbsquelle im Außenbereich auszubauen. Die etwas baufälligen Außenwände des Wohnhauses sollten gegen gemauerte Wände ersetzt werden und die moderige Holzbodenplatte soll durch eine Betonbodenplatte ausgetauscht werden. Ferner sollen in diesem Zuge kleinere Ecken mit umbaut werden und das Dach leicht angehoben werden um etwas mehr Wohnfläche zu erhalten.

In einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Bauamtes würde festgestellt, dass für das bestehende Wohnhaus Bestandsschutz gilt. Ein Bauantrag zum Umbau und außerdem der Erweiterung könne genehmigt werden.

Ein Architekt, der von sich behauptet, er habe im Außenbereich Erfahrung stellt einen entsprechenden Bauantrag mit dem Titel Umbau und Erweiterung, in dem die oben genannten Maßnahmen aufgeführt sind.

Der Bauantrag würde mit Genehmigt. Später könnte man in den Unterlagen des Bauamtes lesen, dass der Antrag nach BauGB §35 Abs4 Nr5 behandelt wurde: „die Erweiterung eines Wohngebäudes…“

Ein Bauunternehmer, der von sich behauptet, er habe im Außenbereich Erfahrung wird mit der Bauleitung beauftragt.

Die Fundamente der neune Außenwände würden erstellt, und das Haus anschließend abgerissen.

Wie der Zufall will wird in diesem Augenblick das Bauamt wieder aufmerksam und erklärt: Mit Umbau und Erweiterung sei keineswegs der Abriss und Wiederaufbau genehmigt.

Da die Mitarbeiter von Bauämtern sich zwar um die Größe einer Doppelgarage kümmern, den Bauantrag aber inhaltlich nicht kontrollieren käme es zu einer Situation ohne Haus.

Möglicherweise könnte jemand das Bauamt davon zu überzeugen das es einen Fehler gemacht hat.
Es hätte nicht „Umbau und die Erweiterung“ nach §35 Abs4 Nr3 behandelt müssen sondern: „die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes…“. Dann wären die beantragten neuen Außenwände und die Betonbodenplatte sicher weniger zum Problem geworden.

Da das Haus schon abgerissen wäre und außerdem auch schon eine erhebliche Menge Geldes in das Vorhaben geflossen wäre, könne der Unmut und die Verzweiflung ein durchaus erhebliches ausmaß annehmen.

Vielleicht kennt ihr solche oder ähnliche Fälle. Schreibt doch mal was daraus geworden ist.

Gruß
Benni

Hallo,

das Problem hierbei ist, dass der Bestandsschutz eines Gebäüdes lediglich die Renvovierung und in seltenen Fällen die Erweiterung des Gebäudes erfasst. Grundsätzlich nicht erfasst vom Bestandsschutz ist der Abriss und die Errichtung eines neuen Gebäudes.
Das liegt daran, dass der Bestandsschutz die einmal gegebene Rechtsposition in Bezug auf „das Gebäude“, nicht aber „ein Gebäude“ vor Ort schützt.

Daraus folgt, dass das Bauamt sicherlich keinen Fehler gemacht hat, indem es „die Erweiterung eines Wohngebäudes“, nicht aber „die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes“ genehmigt hat, denn letzteres darf unter bestandschutzrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt gar nicht genehmigt werden. Selbst die Erweiterung eines Wohngebäudes ist wie gesagt schon sehr selten genehmigungsfähig.

Ist das konkrete Gebäude, welches Bestandsschutz genießt, daher nicht mehr existent, bzw. nur noch im Stadium einer Ruine, kommt Bestandsschutz nicht mehr in Betracht und die Errichtung des neuen, wenn auch gleichartigen, Gebäudes richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Regelungen. Da hier ein Außenbereichsgebiet nach § 35 BauGB vorliegt, dürfte es schwierig werden.

Gruß
Dea

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Hallo,

schöne Sch…

man hätte nicht ganz abreißen dürfen, sondern nur Stück für Stück.
Eine Wand raus, Rest Abstützen, Wand mit neuem Material wieder rein, so daß man sozusagen die eine Wand des einen Zimmers renoviert hat.

Wenn der Bauherr irgendwo schriftlich hat, daß der Unternehmer/der Bauleitung ausdrücklich auf die besondere Situation hingewiesen wurde, dem Unternehmer/der Bauleitung also eine Schuld nachgewiesen werden kann, so sollte der Bauherr Schadenersatz fordern.

Mit der Errichtung eines Gebäudes an der alten Stelle ist es aber s.o.

Gruß Steffi

Hallo,

sagen wir es mal so, man könnte auch eine andere Sicht der Dinge haben:

Da weiß jemand ganz genau, dass eine Neuerrichtung im Außenbereich nicht zulässig wäre und stiftet diverse Leute an/fordert sie auf, ein windiges Konstrukt zu entwerfen, mit dem man die an sich klare Rechtslage umgehen könnte. Die Sache geht zunächst gut, allerdings wird unser jemand leichtsinnig, und meint nach erfolgter Genehmigung das windige Konstrukt nicht mehr zu brauchen, und macht jetzt, was er eigentlich von Anfang an vorhatte, nämlich einen kompletten Neubau, von dem er ganz genau wusste, dass dieser nicht zulässig ist.

Die Sache fliegt auf, und Pech gehabt!

Da wir ja glücklicherweise nur über ganz abstrakte und theoretische Dinge hier diskutieren, darf man einem so ganz abstrakten und theoretischen jemand ja durchaus mal straflos solch böse Gedankengänge unterstellen :wink:

Gruß vom Wiz

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Hallo zusammen!
Danke erstmal für eure Zahlreichen Beiträge. Zu der Bemerkung von WIZ möchte ich nur bemerken, das Mitarbeiter vom Bauamt auch noch diesen Bauantrag zu prüfen hätte, ihm möglicherweise auch noch genehmigen könnten, wenn schon klar beschrieben ist, wie die Sache laufen soll. Man könnte als Bauamtsmitarbeiter ja auch mal einen Antrag ablehnen. An sonsten ist dieser rein abstrakte Gedankengang natürlich durchaus erlaubt.
Zu dem Thema Bestandsschutz und Renovierung habe ich folgende Erläuterung gefunden: In einem altbekannten Großkommentar zum BauGB steht: „Hier beginnt der neue Abs. 5 …Das bedeutet aber, dass solche Gebäude in aller Regel nie abgerissen, sondern durch entsprechende Renovierungsmaßnahmen den heutigen Verhältnissen angepasst werde. Wenn aber einem Eigentümer auf der einen Seite die Modernisierung des Gebäudes gestattet wird, ist nicht einzusehen, welche öffentlichen Belange entgegenstehen, wenn anstelle der Modernisierung das alte Gebäude abgerissen und an seiner Stelle ein neues errichtet wird…“
Da frag ich mich dann schon, ob es dem Bauherren zugemutet werden kann, Fachlektüre zu studieren, um Fachleuten zu erklären wies denn dann möglich ist.
Falls ich aber noch etwas übersehen haben sollte - mal abgesehen davon, dass in einem solchen oben beschriebenen abstrakten Fall das Gebäude schon abgerissen wäre - wäre ich für jeden Beitrag dankbar. Ich frage mich einfach, warum nicht vorher einfach mal jemand NEIN sagen kann.
Gruß
Benni