bei einer großen Firma sollte es doch einen Bertriebsrat geben, den würde ich mal fragen. Gibt es die Aussage, dass die Arbeitszeit beim Kunden endet (und anfängt?) schriftlich? Ich vermute mal nicht, sondern nur mündlich vom direkten Vorgesetzten…
Wird immer wieder versucht, aber für den AD ist Fahrtzeit = Arbeitszeit, siehe hierzu: „BAG, Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 292/08“. Ich würde den Chef mal nach der Regelung zu Arbeitszeit in schriftliche Form Fragen. Würde mich sehr wundern, wenn da etwas kommt.
Viele Grüße
Oliver Blunck
dass wäre mir ganz neu, dass der Rückweg nicht bezahlt wird. Dann dürfte er auch nicht den Weg zum ersten Besuch bezahlen.
Meiner Meinung ist das nicht rechtsmässig. Habe Dir
mal ein Aussschnitt von einer Gerichtsverhandlung: BAG, Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 292/08
Danach hatte der Kläger als Außendienstmitarbeiter auch hinsichtlich seiner Reisetätigkeit Arbeit für die Beklagte zu erbringen. Der Ausgangs- und Endpunkt seiner Fahrten ist nicht maßgebend. Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO), der Kläger sei zum Lenken eines Fahrzeugs verpflichtet gewesen. Das Bestreiten der Beklagten in der Revision ist unzulässig. Zudem widerspricht sich die Beklagte selbst, wenn sie andererseits vorträgt, der Kläger müsse seine Tour ab dem ersten Kunden unter Benutzung des Servicewagens durchführen. Das setzt die Anfahrt mit diesem Fahrzeug zwingend voraus. Auch die Rückfahrt zur Wohnung hat mit dem Servicewagen zu erfolgen, weil dieser dort über Nacht bestückt wird und morgens für die nächste Tour einschließlich aller Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen muss.
HALLI HALLO
Eine nicht so einfache Fragestellung!
Ich bin zuerst gesagt kein Rechtsexperte in diesem Fall. Meine Einschätzung hierzu die ich über die vergangenen 15 Jahre im Aussendiesnt gesammelt habe:
Zunächst wäre es noch wichtig zu wissen, ob Sie im Vertrieb / Verkauf tätig sind im Aussendiesnt, oder ob Sie mehr Servicearbeiten machen. Beim Verkauf würde ich sagen ist es keine Arbeitszeit, beim Servicetechniker o.ä. denke ich wäre es ehr Arbeitszeit.
Insgesamt ist mir eine solche Fragestellung im Außendiesnt so noch nicht begegnet. Ich kann hier nur von mir und den Kollegen die ich kenne sprechen - Fahrten zum Kunden sind bei meinen Tätigkeiten immer Arbeitszeit gewesen. Hierzu muß ich aber auch sagen, dass im Vertrag in der Regel steht, 40 Wochenstunden, und Mehrarbeit ist über das Gehalt abgegolten.
Um genauer Antworten oder Einschätzen zu können, wären weitere Informationen wohl wichtig wie z.B. sind Sie nur im Außendienst, wie oben schon beschrieben im Verkauf oder ehr im Service?
Auch wenn meine Antwort etwas wage ist, hoffe ich doch geholfen zu haben.
Sonst gerne nochmal melden!
Liebe Grüße und schönes Wochenende,
Andy Henkel
Weiterhin habe ich einen festen Stützpunkt an dem ich meine Arbeitsmaterialien hole, sprich es zählt nicht als sog. „Einsatzwechseltätigkeit“, eben wegen dieser regelmäßigen Arbeitsstätte. Aber das ist eher in Bezug auf Spesen zu beachten, ganz anderes Thema.
Die Tatsache dass meine Heimfahrten dienstlich bedingt sind ist jedenfalls gegeben, da ich möglichst täglich meinen Stützpunkt (nahe des Wohnorts) anfahren muss.
Möchte mich an dieser Stelle schon mal herzlichst für alle Antworten bedanken!
meiner Meinung nach handelt es sich sehrwohl um Arbeitszeit. Ich hatte die gleiche DIskussion auch mal mit meinem Chef. Ich habe ihm dann mitgeteilt, dass ich, wenn dies so sein sollte, halt immer mit dem ersten Kunden in meinem Wohnort und mit dem letzten Kunden meine Tour in meinem Wohnort abschließen werde.
Damit war die Diskussion dann auch beendet und meine komplette Fahrzeit gilt als Arbeitszeit.
diese Frage kann ich leider nur aus meinem Erfahrungsschatz und einer „Brücke“ beantworten:
Aus der Erfahrung heraus gilt die Zeit von der Abfahrt von zu Hause bis zum wieder eintreffen als Arbeitszeit. Hierbei ist einzuhalten, dass der jeweils direkte Weg gewählt wird. Die Brücke hierzu leite ich aus der Berechnung der steuerlich absetzbaren „Spesen“ ab, bei denen die beruflich bedingte Abwesenheit gefragt ist und auf den Fall eines Unfalles, der auf dem Heimweg geschehen könnte. Meines Wissens wird dieser auf dem Heimweg als „Betriebsunfall“ gewertet.
Somit zählt das auch, wenn man ausserhalb des eigentlichen Gebietes eingesetzt ist, da es sich hier nun einmal nicht um eine Vergnügungsfahrt, sondern um eine Handlung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit handelt. Es empfiehlt sich bestimmt die rechtliche Seite weiter zu recherchieren, da ich die entsprechenden Paragraphen leider nicht kenne.