Außenprüf. - muss Kontrollmitteilung genannt sein?

Hallo,

aufgrund aktueller Diskussion eine kurze Frage zur Anordnung einer Außenprüfung:

Falls die Anordnung aufgrund einer Kontrollmitteilung erfolgt (bzw einer Kontrollmitteilung im Rahmen der Prüfung nachgegangen werden soll) - muss dies dem zu prüfenden Stpfl dann in der Prüfungsanordnung mitgeteilt werden?

Oder reicht es, wenn in der Anordnung nur allgemein auf §193 Abs 1 AO bezuggenommen wird?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo Frank,

eine AP muss nur in Fällen des § 193 Abs. 2 AO begründet werden. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, reicht dies für die Anordnung aus.

Mfg Hurz

Hallo Hurz,

Danke für Deine Antwort!

Wo ist denn festgelegt, dass/wann eine Begründung zu erfolgen hat? Im §193 selbst habe ich das nicht gefunden - gibt es dazu Richtlinien?

Viele Grüße
Frank

Hallo

dies ergibt sich aus diversen BFH Rechtsprechungen
vom 07.11.1985, IV R 6/85
vom 09.11.1994, XI R 16/94
(gut, die hab ich jetzt aus dem Anwendungserlass (AEAO zu §193) geklaut :wink:

Eine Begründung braucht es nur bei einer Außenprüfung nach §193 (2) Nr.2 AO

Ach ja, wo wär denn da der Spaß, wenn der Prüfer schon vorher auf die Kontrollmitteilung oder Meldung hinweist :wink:

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Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort und Quellen!

Ach ja, wo wär denn da der Spaß, wenn der Prüfer schon vorher
auf die Kontrollmitteilung oder Meldung hinweist :wink:

Stimmt natürlich auch wieder :smile:

Viele Grüße
Frank