Hallo,
mal wieder eine Frage an die Steuerprofis - vielleicht könntet Ihr etwas Licht in folgenden Sachverhalt bringen? Vielen Dank schon jetzt!
Angenommen, das Finanzamt schickt einem Steuerpflichtigen Anfang 2009 eine Prüfungsanordnung gem. § 193 Abs. 1 AO für Einkommensteuer und Umsatzsteuer mehrerer Jahre.
Für eines der angegebenen Jahre sind die Bescheide jedoch - nach Ansicht des Steuerpflichtigen - bereits bestandskräftig:
-
Auf dem Umsatzsteuerbescheid (Datum: Anfang 2008) steht „Die am xx.xx. eingegangene Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird hiermit nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben“.
-
Auf dem Einkommensteuerbescheid (Datum: ebenfalls Anfang 2008) steht zwar: „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO teilweise vorläufig“, aber in der Erläuterungen bezieht sich die Vorläufigkeit auf mehrere lfd. Verfahren (Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, Haushaltsbegleitgesetz 2004, Verfassungsmäßigkeit Solidaritätszuschlag, Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Bundestages) sowie darauf, dass die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Wie ist die Anordnung der Außenprüfung in Bezug auf diese Bescheide zu sehen?
Neue Tatsachen (§ 173 AO) haben sich hier nicht ergeben - oder sollen diese durch die Außenprüfung gefunden werden?
Und die Gewinnerzielungsabsicht kann ja rein durch die nachträgliche Prüfung der Buchhaltungsbelege (die EÜRs der Jahre sind dem Finanzamt ja bereits durch die Steuerklärungen bekannt) auch nicht speziell festgestellt werden.
Zudem enthält die Anordnung folgenden Hinweis: „Bei der Prüfung wird auch auf Sachverhalte geachtet, die für andere Steuerarten von Bedeutung sein können. Es bleibt vorbehalten, die Prüfung auf weitere Steuerarten und Zeiträume auszudehnen“. Ich denke, dies ist eine Standardformulierung, die wohl immer verwendet wird - oder?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank