Außenwandwärmedämmung bei Denkmal aus Austattungsmerkmal?

Hallo, in der Begründung zur Mieterhöhung hat mein Vermieter als zu berücksichtigendes Ausstattungsmerkmal
" zeitgemäße Außenwandwärmedämmung ( entfällt bei Denkmal) " aufgeführt. Wenn es bei Denkmal entfällt, kann er es dann überhaupt zur Einordnung der Ausstattungsklasse aufführen? Unsere Wohnung wurde übrigens nachträglich im DG eingebaut und wird damit laut Mietspiegel als Baujahr nach 1991 eingeordnet. Danke für Eure Antworten.

Hallo!

Denkmal = Haus ist als „denkmalgeschützt“ eingetragen oder eingestuft.
Heißt, es ist aus baulichen, gestalterischen Gründen von besonderem Wert und sollte so erhalten werden wie es ist(war).
Dabei gibt es Ausnahmen von den Bauvorschriften, insbesondere der EnEV beim Wärmeschutz etwa.

Wenn ein Dachgeschoß (also direkt unter dem Dach (schräge Wände ?) 1991 erstmals hergestellt wurde, dann galt die damalige Wärmeschutzverordnung.

Und man darf davon ausgehen, sie konnte eingehalten werden, trotz Denkmal.

Denn das betraf sicherlich rein die äußere Ansicht des Hauses. Nicht den Innenausbau bzw. den Ausbau des DG. Dämmung lässt sich dort problemlos unterbringen ohne Beeinträchtigung des Denkmalschutzes !

Und die Formulierung „entfällt bei Denkmal“ müsste man im Zusammenhang sehen.

  1. ist das Haus überhaupt ein Denkmal ?
    Und ist das ein Vordruck von Eigenschaften/Ausstattungen oder ist das individuell vom Vermieter angepasst ?
    Denn wenn Haus keine Dämmung(keine zeitgemäße) hätte, dann hast Du recht, dann hätte man das lieber weglassen sollen.

Und bei einem Mieterhöhungsverlangen kann man Baujahr und Ausstattung Stand 1991 angeben. Aber das ist halt ganz normal,. das eine Haus Bj. 1991 das hat !

Man muss doch gar nicht die Erhöhung begründen ( heißt es muss nichts neu eingebaut worden sein, was den „Wert“ steigert). Man kann grundlos erhöhen, allerdings begrenzt durch die Staffel 20/30 % in 3 Jahren und die ortsübliche Vergleichsmiete/Mietspiegel !

mfG
duck313

Dankeschön für die fixe ausführliche Antwort. Mein Problem mit diesem „Ausstattungsmerkmal“ ist allerdings immer noch, dass für eine Klassifizierung in eine höhere Ausstattungsklasse 9 von 10 Punkten ( Mietspiegel) erfüllt sein müssen. "Zeitgemäße Außenwandwärmedämmung ( entfällt bei Denkmal) " ist bei uns Nummer 9! Sonst kämen wir nur auf 8 und damit in der niedrigeren (günstigeren) Ausstattungsklasse.

Hallo,

soweit ich das verstehe, wird bei Denkmälern die (oft dem Denkmalschutz entgegen stehende / nicht mögliche) Dämmung als Kriterium nicht berücksichtigt.
Sofern also keine Dämmung vorhanden ist, weil es einfach nicht zulässig wäre, diese anzubringen, wird dieser Punkt komplett fallen gelassen. Wenn vorher 9 von 10 Merkmalen ausreichend wären, würden nun 8 von den jetzt noch 9 möglichen Punkten reichen.

Vielleicht sollte man aber mal genau die Kriterien des Mitspiegels durchlesen. Das ist nur meine Interpretation. Diese begründet sich darauf, dass man wegen eines Merkmals, dessen Erfüllung unmöglich ist, nicht niedriger eingestuft werden soll.

Aber mal so gesagt: Ihr habt doch eine zeitgemäß gedämmte Außenwand, ja?

Dann würde ich mal in den anderen Punkten nachschauen, was der Mitspiegel so sagt. Unter einer zeitgemäßen Elektroinstallation kann der Vermieter nämlich durchaus etwas ganz anderes verstehen als der Mitspiegel!

Vielen lieben Dank!!!

Damit würde Ein Denkmal benachteiligt, daher würde ich davon ausgehen, dass bei einen Denkmal der Punkt als erfüllt angesehen wird.

Im Berliner Mietspiegel ist das Ganze mit folgender Fußnote versehen

„Bei Wohnungen, die in denkmalgeschützten Gebäuden gelegen sind, werden die wohnwertmindernden Merkmale zur energetischen
Beschaffenheit dann nicht berücksichtigt, wenn die Umsetzung von energetischen Sanierungen gegen denkmalschutzrechtliche
Belange verstoßen würde oder deren Umsetzung durch denkmalschutzrechtliche Auflagen unverhältnismäßig
(teuer) wäre.“

nein, das kann man nicht!
http://dejure.org/gesetze/BGB/558a.html

Doch, in dem Sinne wie ich es geschrieben habe. Man braucht keinen Grund (im Sinne von Wertverbesserung der Wohnung).
Man kann bis zur Höhe des Mietspiegels usw. erhöhen ohne das sich seit Einzug am Zustand der Whg. etwas geändert hat.

Ich bin mir sicher, wir meinen das Gleiche.

Ob man nun den Punkt auch bei Nichterfüllung als erfüllt ansieht, oder ob man aus die Dämmung aus der Anzahl der Punkte herausnimmt und statt „9 von 10“ dann „8 von den (verbliebenen) 9“ ansetzt, ist egal.