außerfristliche Kündigung

Hallo Zusammen,

Ich möchte den Steuerberatungsvertrag kündigen. Spätester Kündigungszeitpunkt ist jährlich der 1.11.
Den Steuerberater habe ich seit 3 Jahren. Er ist nicht günstig. Anfänglich hat er mich hinweg getröstet, daß das nur anfangs so teuer wäre, aber wenn die Daten (Inventar, etc. ) alle erst mal im System sind, wird es günstiger. So war das leider nicht. Ich guckte mir das noch 2 Jahre an… Bis…
Dieses er mir 06.11 die Rechnung für die Einkommensteuerermittlung 2014 (also auch total im Verzug) zukommen lässt… und die Summe ist für mich weder sinnvoll noch tragbar. Soviel Steuer zahle ich nicht - wie ich für die Steuerberatung ausgebe. Ich habe Ihn um Verständnis gebeten, mich bitte außerfristlich aus dem Vertrag zu entlassen, da er schließlich meine Zahlen kennt. Das wäre wie mit Schrot auf Spatzen zu schießen.
Ich wäre sogar bereit einen Vertragsfreikaufbetrag zu begleichen. (Aber das Vertrauen ist irgendwie auch dahin… selbst wenn ich ein ganzes Jahr zahlen müsste).

Was habe ich für Möglichkeiten? Muß ich wirklich bis zum 1.11.2016 warten? Wie komme ich aus dem Vertrag… ich habe das Gefühl … der versucht mich an der Leine zu halten.

Viele Grüße
Steffi

hab noch vergessen zu erwähnen, mein erstes Kündigungsschreiben habe ich nach Erhalt der Einkommensermittlung am 10.11 an ihn abgeschickt. (d. h. 10 Tage über der Kündigungsfrist)

Steffi,

wie kommt - Frau - auf die Idee einen Vertrag mit einem Steuerberater abzuschließen?

MfG kheinz

Aus Fehlern wird man klug… wer hätte aber sonst einen Vertrag mit ihm abschließen sollen… mein Papa ? :)))
Naja… ich bin Selbständig… allerdings ist die Buchhaltung nicht sooo aufwendig… früher hab ich es auch selbst gemacht… gibt´s den Tipp von Dir … außer an Papa wenden … ???

Hast Du denn mit Deinem Elektriker einen Vertrag? Oder mit Deinem Kanalreiniger oder dem Dachdecker?

hm… das ist ein Argument,… war ziemlich blauäugig… das geb ich zu… wie kann ich checken lassen, ob der Vertrag rechtsgültig ist???

Servus,

nicht so arg blauäugig - grade bei der Übernahme der laufenden Buchhaltung und/oder Lohn & Gehalt sind solche Verträge bei Steuerkanzleien nicht so arg selten: Die wollen ihren Personalbedarf auch planen können.

Dass der Vertrag selber nicht wirksam ist, ist denkbar unwahrscheinlich. Ob man an der vereinbarten Pauschale was drehen kann, hängt davon ab, wie sie formuliert ist und wie die für diese Pauschale erbrachten Leistungen beschrieben sind. Auch hier unwahrscheinlich, dass was geht, aber eher einen Ansatz wert.

Schöne Grüße

MM

hab keine Rechtsschutz, … (weil ich eigentlich nicht gerne streite… und bisher nie Schwierigkeiten hatte… dafür hab ich ne Krankenkasse und bin nie krank) … was schätzt Du, kostet so ein Check… ohne daß ich mich jetzt auch noch von Rechtsanwälten ausnehmen lassen muß???

Hach… ich beneide England… da macht man die Steuer auf nem Bierdeckel… und Berufe wie Steuerberater gibt´s da nicht… Je komplizierter ein Steuersystem,… desto mehr unnütze Berufe… die dann vor dem Ableben, Gedanken machen müssen, ob Sie was sinnvolles für die Menschheit gebracht haben…

VG Steffi

Hier meine Lösung… falls jemand ein ähnliches Problem hat (und dafür müsste ich mir selbst ein Sternchen geben :crown: ;))

Fristlose Kündigung des SteuerberatungsvertragesNach § 627 BGB kann ein Steuerberatungsvertrag grundsätzlich jederzeit ohne die Einhaltung von Fristen gekündigt werden, weil es sich um einen Vertrag über „Dienste höherer Art“ handelt, „die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen“. In einer aktuellen Entschei-dung hat das OLG Düsseldorf bestätigt, dass dieses Kündigungsrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Steuerberaters nicht wirk-sam geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf 2.6.09, I 23 U 119/08, 23 U 119/08). Wer mit seinem Mandanten einen Vertrag mit fester Laufzeit abschließen will, sollte also darauf achten, das Kündigungsrecht durch eine Individualvereinbarung mit dem Mandanten auszuschließen. Aus-nahmsweise gilt das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB nicht, wenn es sich um ein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ handelt. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf reicht eine Pauschal-vergütung für Buchführung dafür nicht aus. Die feste Vergütung muss im Vordergrund des Vertrags stehen, und die übrigen Dienstleistungen dürfen nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Nur dann gilt das jederzeitige fristlose Kündigungsrecht nicht.

Quelle:http://docplayer.org/4311291-Kanzleifuehrung-professionell.html /// Seite 3 Vertragsrecht!!!

Danke,
Viele Grüße Steffi (unter dem Motto „Hilf Dir selbst,… sonst hilft Dir niemand…“)