Guten Tag,
Also, folgender Fall:
Mutter M stirbt und A wird als Haupterbin eingesetzt, B soll seinen Pflichtteil erhalten.
Über die Anwälte einigen sich beide Parteien, dass wenn A an B 15.000 zahlt, B niemals wieder irgendwelche Forderungen gegenüber A erhebt.
B setzt das Schreiben auf, lässt es über den Anwalt an A schicken und A zahlt fristgerecht.
Der Anwalt des B fordert nun von B die Summe für eine außergerichtliche Einigung lt. Gebührenordnung.
B zeigt wiederholt seine Zahlungsbereitschaft an, fordert jedoch vorher von seinem Anwalt einen schriftlichen Beweis über diese Einigung.
Der Anwalt droht mit einem Mahnbescheid und weißt B darauf hin, dass eine solche Einigung auch telefonisch erfolgen kann.
Ist dem so ?
Die Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG gilt als eine Art „Zusatz-/Belohnungsgebühr“, wenn der Anwalt für sein Mitwirken das Bemühen der Gerichte ausschließt/die Hauptverhandlung unnötig macht.
Die schriftlichkeit ist nicht erforderlich, jedoch was spricht dagegen seinen Anwalt aufzufordern eine kurze anwaltliche Versicherung der Gegnseite zum Zustandekommen der Einigung abgeben zu lassen.
Zu beachten ist jedoch folgendes:
Die Gebühr gem. VV 1000 RVG entsteht dann nicht wenn der gegnerische Anwalt die geforderte Summe gem. der Pflichtteilsquote einfach anerkannt hat. Hier liegt dann ein sogenanntes Anerkenntnis vor, das die Gebühr nicht enstehen lässt. Es müsste quasi eine Annäherung der Parteien stattfinden, oder zumindest zunächst eine andere Rechtsmeinung behauptet werden von der Gegenseite. Belohnt werden soll mit der Gebühr nicht zuletzt die Mehrarbeit und der Erfolg eines außergerichtlichen verhandels.
Hallo,
Ganz schön dreist von B.
Der Anwalt ist tätig geworden, das kann er jedenfalls nachweisen. Dafür steht ihm eine Vergütung zu.
Grüße HP.