Außergerichtlicher Vergleich

Hallo zusammen,

Hoffe ich treffe auf einen ZPO Experten:

Wie sieht es aus, wenn zwei Parteien einen außergerichtlichen Verlgeich schließen nachdem (!) eine Partein ein rechtswirksames Urteil in Händen hält sich nun aber die andere Partei nicht an den Vergleich hält?
Kann er dann das Urteil wieder hervorzaubern und zwangsvollstrecken und kann dann die andere Partei dagegen eine Erinnerung einlegen?

Danke für Hilfe

Gruß

Andi

Kann er dann das Urteil wieder hervorzaubern und
zwangsvollstrecken und kann dann die andere Partei dagegen
eine Erinnerung einlegen?

M. E. wäre die Vollstreckungsgegenklage das richtige Rechtsmittel. Das hängt aber auch davon ab, was im Vergleich steht. Insbesondere könnte es ja dort eine Klausel geben, die besagt, dass nur dann, wenn der Schuldner sich an den Vergleich hält, ihm ein Teil erlassen, gestundet oder was auch immer wird. Fehlt es an einer solchen Klausel, dürfte die Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben.

Für mehr Einzelheiten müsste man den Fall besser kennen. Wahrscheinlich wird dem Titel durch die neue Klage die Vollstreckbarkeit nicht ganz genommen, sondern nur teilweise. Ich verdeutliche mal einem Beispiel: A hat gegen B einen Titel über 1.000 Euro. Anschließend vergleichen sich die beiden auf die Hälfte. Wenn B nun Vollstreckungsgegenklage erhebt, dann kann er m.E. nur erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, soweit mehr als 500 Euro vollstreckt werden sollen.

Levay

Die Erinnerung ist nur das Rechtsmittel gegen Art und Weise der Vollstreckung ( der Vollstreckungsbeamte kündigt sich für den Sonntagmorgen um 5 uhr 50 an oder erscheint betrunken mitten in der Nacht vor dem Haus des Schuldners )

In der Regel wird der Vergleichs doch einen Passus enthalten, dass sich einer oder beide nur an den Vergleich gebunden sehen, wenn die vereinbarte Summe gezahlt wird, also statt der 1.000 EUR die vereinbarten 500 EUR gezahlt werden.

Zahlt der Schuldner nicht, ist der Vergleich gescheitert und es dürfen wieder 1000 EUR vollstreckt werden.

Wird dagegen die Summe von 500 EUR vereinbarungsgemäß
( fristgemäß etc. ) gezahlt, und wird nun versucht, trotzdem den Gesamtbetrag einzufordern, ist die Abwehrklage das richtige Mittel. Bei Ämtern oder Behörden würde ich vorher aber mal nachfragen, meistens kriegen die Mitarbeiter Zahleingänge etc nicht schnell genug mit, während das Vollstreckungsverfahren aber automatisiert ist