Ich habe eine Frage zu diesem Paragraphen:
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
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Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
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Bedeutet das, dass „JEDE“ Person ist unterhaltsberechtigt, wenn bei Ihr, infolge der Unterstützung durch Steuerpflichtigen, die öffentliche Leistungen gekürzt werden?
Ist dadurch wirklich JEDE Person untersützungsberechtigt? Das kann ja nicht sein oder?
Danke für die Antwort.