Hallo,
ich habe eine kurze Frage: Ein Steuerpflichtiger will eine außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG geltend machen, da er eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unterstützt. Dabei vermindern sich ja die abzuziehenden Aufwendungen von max. 8.004 Euro um die Einkünfte, die die zu unterhaltene Person erzielt hat. Wie aber sind diese Einkünfte nachzuweisen?
Ist die zu unterhaltene Person verpflichtet dem Steuerpflichtigen (welcher § 33a EStG geltend machen möchte) ihre Einkünfte offenzulegen? Und wenn ja in welcher Form?
Vorab vielen Dank.
Hallo,
ich habe eine kurze Frage: Ein Steuerpflichtiger will eine
außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG geltend machen, da
er eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unterstützt.
Dabei vermindern sich ja die abzuziehenden Aufwendungen von
max. 8.004 Euro um die Einkünfte, die die zu unterhaltene
Person erzielt hat. Wie aber sind diese Einkünfte
nachzuweisen?
Ist die zu unterhaltene Person verpflichtet dem
Steuerpflichtigen (welcher § 33a EStG geltend machen möchte)
ihre Einkünfte offenzulegen?
Gerichtlich zwingenkann man sie wohl kaum -aber eher miut Entzug der Unterstützung!
Und wenn ja in welcher Form?
So wie man Einkünfte nachweist: Lohnabrechnung, Zinserträge von Banken - Stueererklärung gibt es wohl nicht!
Vorab vielen Dank.
Gerne - Lia
Hallo,
ich habe eine kurze Frage: Ein Steuerpflichtiger will eine außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG geltend machen, da er eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person unterstützt.
Dabei vermindern sich ja die abzuziehenden Aufwendungen von max. 8.004 Euro um die Einkünfte, die die zu unterhaltene Person erzielt hat. Wie aber sind diese Einkünfte nachzuweisen?
Ist die zu unterhaltene Person verpflichtet dem Steuerpflichtigen (welcher § 33a EStG geltend machen möchte) ihre Einkünfte offenzulegen?
Ja.
Gerichtlich zwingenkann man sie wohl kaum -aber eher miut Entzug der Unterstützung!
Naja, ein bißchen das Pferd von hinten aufgezäumt, aber im Grunde geht es schon in die richtige Richtung. Wenn eine Person meint, von mir auf gesetzlicher Grundlage einen Unterhalt beanspruchen zu können, dann spielen für die Berechnung dieses Unterhaltes konsequenterweise auch deren Einkünfte eine Rolle. So in etwa könnte man den § 1602 BGB interpretieren, der da von Bedürftigkeit spricht. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1602.html
Diese muss selbstverständlich nachgewiesen werden. Und das ebenso natürlich vom dem, der etwas beansprucht. Und in § 1605 BGB wird das doch auch tatsächlich so formuliert: „Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.“
Und diese Belege können dann selbstverständlich auch dem Finanzamt vorgelegt werden.
Und wenn ja in welcher Form?
So wie man Einkünfte nachweist: Lohnabrechnung, Zinserträge von Banken - Stueererklärung gibt es wohl nicht!
Und wenn doch, dann kann auch die als Beleg dienen.
Nicht alles muss im EStG stehen. Recht häufig muss auch noch in andere Gesetze geschaut werden, wenn die Antworten mehr als nur ein Bauchgefühl sein sollen.
Grüße