jemand hat alleinig geerbt. Das Pflichtteil steht aber der Tochter zu. Man hat 1/2 des Erbes berechnet und der Tochter ausgezahlt. Damit war diese aber nicht zufrieden und hat geklagt. Hierdurch sind mir Kosten i.d.H. von EUR 10.000.- entstanden. Die Tochter hat für sich etwas mehr herausholen können.Wie sieht es aus ? Kann man als außergewöhnliche Belastungen ansetzen und mit welcher Begründung, weil es heisst:
„Der Bundesfinanzhof hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass die Kosten für einen Zivilprozess unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen als „zwangsläufig“ und damit als außergewöhnliche Belastung zu betrachten sind, wenn die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs oder die Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. "
Sollte man zumindest das beim FA angeben, damit im Falle einer Änderung der Rechtssprechung die Steuer neu festgesetzt wird?
Wer kann eine gute Formulierung für das FA mir schreiben?
Die Tochter hat für sich etwas mehr herausholen können.
ist viel zu vage, als dass man dieses:
wenn die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs oder die Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. "
beurteilen könnte.
Wer kann eine gute Formulierung für das FA mir schreiben?
Das tut hier wahrscheinlich sinnvollerweise ein Fachanwalt für Steuerrecht, weil schon jetzt zu erwarten ist, dass es zur Einspruchsentscheidung und dann ggf. Klage beim Finanzgericht kommen wird, und es dann besser ist, wenn der Vorgang von vornherein in einer Hand ist. Ob es einen Nichtanwendungs-Erlass zu dem BFH-Urteil gibt, hab ich nicht geprüft - jedenfalls ist es bisher nicht in den ESt-Richtlinien berücksichtigt.
Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeit und fallen insofern dem rechtsnachfogenden Erben zu. Sie mindern also selbst um Klagekosten des Berechtigten erhöht lediglich die Höhe des Reinnachlasses, also dessen Erbanspruch.
IMHO kann daher nur dann, wenn die Nachlassverbindlichkeiten dadurch höher sind als das auskehrbare Erbe, dies u. U. als außergewöhnliche Belastungen oberhalb der zumutbaren Eigenbelastungsgrenze bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Andernfalls schmälern die Prozesskosten ja lediglich den Vermögenswerwerb aus Nachlass und damit die Erbschaftssteuerlast, sofern oberhalb des Freibetrages des Erben überhaupt anfallend.
wenn man „hierdurch sind Kosten entstanden“ so versteht, wie es geschrieben ist, geht es um Anwalts- und Gerichtskosten, die aus dem (offenbar zumindest teilweise erfolglosen) Versuch erwachsen sind, den Anspruch abzuwehren.
Diese wären im Sinn des von vdmaster verlinkten BFH-Urteils unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG.
ich würde einfach eine Anlage im Steuerprogramm erzeugen und die Belege aufführen.
Bei Fragen des jeweiligen FA-Beamten muss eh oft noch was geklärt werden.
Gruß
jemand hat alleinig geerbt. Das Pflichtteil steht aber der
Tochter zu. Man hat 1/2 des Erbes berechnet und der Tochter
ausgezahlt. Damit war diese aber nicht zufrieden und hat
Wieso beträgt das Pflichtteil der Erbmasse 50%?
Ich dachte immer, das seien 25%.
Wo habe ich da was falsch verstanden?
Wenn als Erben von 100 € z. B. zwei Kinder da sind, erbt jedes 50 €.
Soll eines jedoch nur den Pfichtteil bekommen, beträgt dieser Pflichtteil 50 % des Erbes, also 25 € (NICHT: 25 %!) für das eine Kind, 75 € für das andere.
Bei 3 Erben wirds klarer: 100 € auf 3 Kinder: 33,33 € Erbe pro Kind.
Pflichtteil für ein Kind wären dann 33,33 € abzüglich 50%: 16,66 €.
Die anderen 16,66 € teilen sich dann die beiden anderen Kinder.