Außergewöhnliche Belastungen

Hallo Experten,

in der Steuererklärung einer allein erziehenden Mutter sind Kosten für eine Insolvenzberatung als Außergewöhnliche Belastung angegeben, die vom FA abgelehnt werden, mit der Begründung, sie wären nicht zwangsläufig.

Ich finde § 33 Abs. 2 Satz 1 durchaus diskutabel. Gibt es hierzu Kommentare oder Urteile, die man als Argument für einen Einspruch verwenden könnte ?

Danke für Eure Hinweise

Gruß

Nordlicht

Hallo,

in der Steuererklärung einer allein erziehenden Mutter sind Kosten für eine Insolvenzberatung als Außergewöhnliche Belastung angegeben, die vom FA abgelehnt werden, mit der Begründung, sie wären nicht zwangsläufig.
Ich finde § 33 Abs. 2 Satz 1 durchaus diskutabel.

Ja, ist natürlich auslegungsfähig, ob eine Insolvenz zwangsläufig ist oder vielleicht auch irgendwie selbstverschuldet.

Gibt es hierzu Kommentare oder Urteile, die man als Argument für einen Einspruch verwenden könnte ?

Hm, ich habe jetzt nur etwas im Hinterkopf, das in die Gegenrichtung läuft, finde aber auf die Schnelle nichts.
Ich glaube es wurde mal argumentiert, dass man durch die Verbraucherinsolvenz auf der anderen Seite ein Haufen Geld spare (die Restschuldbefreiung) und dass es dadurch keine außergewöhnliche Belastung sei, sondern praktisch ein Gewinn. Den braucht man immerhin nicht versteuern ;o)
Allerdings wird es bei dieser Mutter wegen fehlender Zwangsläufigkeit abgelehnt. Vermutlich ist man einfach auch nicht verpflichtet eine Privat/Verbraucherinsolvenz anzumelden, womit es eben überhaupt schonmal an der rechtlichen Verpflichtung als Zwangsläufigkeit fehlt.

Grüße

Moin,

Ja, ist natürlich auslegungsfähig, ob eine Insolvenz zwangsläufig ist oder vielleicht auch irgendwie

es geht nicht um die Zwangsläufigkeit der Insolvenz, sondern der Kosten. Wenn eine Insovenz droht, ist man gut beraten, sich juristischer Hilfe zu versichern und die kostet.

Allerdings wird es bei dieser Mutter wegen fehlender
Zwangsläufigkeit abgelehnt. Vermutlich ist man einfach auch
nicht verpflichtet eine Privat/Verbraucherinsolvenz
anzumelden, womit es eben überhaupt schonmal an der
rechtlichen Verpflichtung als Zwangsläufigkeit fehlt.

Nach dieser Argumenation dürften Scheidungskosten auch nicht abzugsfähig sein. Diese sind es aber.

Gruß

Nordlicht

Allerdings wird es bei dieser Mutter wegen fehlender
Zwangsläufigkeit abgelehnt. Vermutlich ist man einfach auch
nicht verpflichtet eine Privat/Verbraucherinsolvenz
anzumelden, womit es eben überhaupt schonmal an der
rechtlichen Verpflichtung als Zwangsläufigkeit fehlt.

Nach dieser Argumenation dürften Scheidungskosten auch nicht
abzugsfähig sein. Diese sind es aber.

schonmal versucht sich ohne anwalt scheiden zu lassen? genau bei den scheidungskosten ist nämlich die argumentation der zwangsläufigkeit ausschlaggebend.

gruß inder

schonmal versucht sich ohne anwalt scheiden zu lassen? genau

el buffo hat argumentiert, die Insovenz wäre nicht zwangsläufig, deswegen meine Antwort, die Scheidung wäre es auch nicht. Dass bei der Scheidung Anwaltszwang besteht, ist natürlich ein Argument.

Also hast Du auch keine Idee für die arme Frau ?

schonmal versucht sich ohne anwalt scheiden zu lassen? genau

el buffo hat argumentiert, die Insovenz wäre nicht
zwangsläufig, deswegen meine Antwort, die Scheidung wäre es
auch nicht. Dass bei der Scheidung Anwaltszwang besteht, ist
natürlich ein Argument.

genau das sit aber das unterscheidungsmerkmal, das der buffo gebracht hat. die scheidung ist genausowenig zwangsläufig (obwohl, manchmal schon) wie die insolvenz. nur wenn ich mich zu einem entscheide, dann muss ich bei der insolvenz keine zwangsläufigen kosten für den anwalt aufwenden, jedoch bei der scheidung schon.

es geht also um die zwangsläufigkeit der anwaltskosten und nicht um die zwangsläufigkeit der ursache dafür.

was war nochmal mit der frau?

gruß inder

Hallo,

es geht nicht um die Zwangsläufigkeit der Insolvenz, sondern der Kosten.

Um als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, müssen diese kosten aber eben zwangsläufig entstehen. Insofern geht es schon erstmal um diesen Punkt.

Wenn eine Insovenz droht, ist man gut beraten, sich juristischer Hilfe zu versichern und die kostet.

Unbestritten. Ebenso unbestritten und zumindest für mich logisch nachvollziehbar ist die Argumentation, dass man durch dieses Insolvenzverfahren am Ende weniger Schulden also einen Vorteil hat. Im Idealfall hat man mehr Schulden gespart als das Verfahren gekostet hat. Dann fehlt es praktisch schon überhaupt an einer Belastung, da ja eben ein Vermögensvorteil in Höhe der Restschuldbefreiung entsteht.

Allerdings wird es bei dieser Mutter wegen fehlender Zwangsläufigkeit abgelehnt. Vermutlich ist man einfach auch nicht verpflichtet eine Privat/Verbraucherinsolvenz anzumelden, womit es eben überhaupt schonmal an der rechtlichen Verpflichtung als Zwangsläufigkeit fehlt.

Nach dieser Argumenation dürften Scheidungskosten auch nicht abzugsfähig sein. Diese sind es aber.

Eine Scheidung können die beiden Ehepartner auch nicht allein zwischen sich auskaspern. Ich nehme an, dass das Gericht eine Rechnung schickt. Möglicherweise muss man auch einen Anwalt nehmen. Dann wären diese Kosten zwangsläufig.
Also das mit der fehlenden Zwangsläufigkeit ist auch nicht meine Argumentation, sondern nur die eines Finanzgerichtes die ich hier widergegeben habe. Der gesunde Menschenverstand würde mir bei diesem Aspekt auch etwas anderes sagen. Inzwischen habe ich etwas im Internet gefunden: http://www.steuerberater-pressler.de/aktuell/steuer-… Unter dem angegebenen Aktenzeichen kann man sicher noch mal weitergooglen.
Es geht bei der Zwangsläufigkeit eben darum, ob es sein muss. Bisher wurde das wohl bei einer Privatinsolvenz nicht so gesehen. Ich habe bei der Suche nun herausgefunden, dass beim BFH ein Verfahren anhängig ist, wo es um Insolvenzkosten geht (dort allerdings um die für den Insolvenzverwalter). Es wird jedenfalls deutlich, dass man das zum Einen unterschiedlich sehen kann und zu anderen, dass da wohl inzwischen eine andere Sicht eingenommen werden könnte als bisher. Aber wie gesagt, ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. Möglicherweise könnte man jedoch auf dieses laufende Verfahren hinweisen und dieses abwarten lassen.
http://www.otto-schmidt.de/news/steuerrecht/insolven…

Grüße