Hallo
Fall 1:
Angenommen das Jugenamt fordert Unterhaltsvorschussleistungen vergangener Jahre zurück. Wären diese Rückzahlungen grundsätzlich oder unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar??
Fall 2:
Man ist selbständig und betreibt ein Gewerbe und lässt sich, weil es eben nicht ganz zum Leben reicht Aufstockung von Harz4 bzw. ALG2 zahlen.
Nach Abgabe der Einnahmenüberschussrechnung EÜR fordert das ALG2-Amt einen Teil der Aufstockung wieder zurück, weil nach der EÜR eine Überzahlung eingetreten ist.
Wäre diese Rückzahlung grundsätzlich oder unter Umständen als außergewöhnliche Belastung absetzbar??
Danke für die zahlreichen Anregungen und Hinweise !!