leider konnte ich meine zuvor gestellte Frage nicht editieren.
Vielleicht passte die Überschrift nicht oder keiner konnte meine Frage sehen…
vielleicht hat sich hier auch jemand schon diese Fragen gestellt
in der Suche habe ich leider nichts passendes gefunden.
Kann A erzielbare ortsübliche Jahresmieterträge und die dazugehörigen Werbungskosten
in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen,
wenn A seine Eltern unterstützt indem er sie in einer seiner Eigentumswohnungen mietfrei wohnen lässt?
Wirkt sich das später steuerlich in irgendeiner Form auf den Verkauf dieser Wohnung aus?
Sprich Spekulationssteuer (10-Jahresfrist etc.)
Könnte es passieren, dass das Finanzamt vom evtl. erzielten Gewinn durch Verkauf Spekulationssteuer einfordert?
Vielen Dank für jede Aufschlussreiche Antwort Vorab
Kann A erzielbare ortsübliche Jahresmieterträge und die
dazugehörigen Werbungskosten
in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche
Belastungen ansetzen,
wenn A seine Eltern unterstützt indem er sie in einer seiner
Eigentumswohnungen mietfrei wohnen lässt?
Nen, das kann man nicht. Unter Umständen kann man es absetzen, wenn man bedürftige Angehörige unterstützt (Anlage U). Ob das hier möglich ist, ist aus der Ferne nicht einschätzbar.
Könnte es passieren, dass das Finanzamt vom evtl. erzielten Gewinn durch Verkauf Spekulationssteuer einfordert?
nein, denn nicht erzielte einnahmen sind keine aufwendungen
und die
dazugehörigen Werbungskosten
diese ja -> alles was „kostet“
in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche
Belastungen ansetzen,
wenn A seine Eltern unterstützt indem er sie in einer seiner
Eigentumswohnungen mietfrei wohnen lässt?
ja, das geht, da es eine form des unterhaltes darstellt. wichtig dabei auch die opfergrenze bzw. die erzielten einkünfte und bezüge des unterhaltsempfängers.
das ganze wandert in die anlage unterhalt (unten schon verwechselt mit der „anlage U“.
Wirkt sich das später steuerlich in irgendeiner Form auf den
Verkauf dieser Wohnung aus?
ja, positiv, denn eine nutzungsüberlassung an angehörige stellt der eigennutzung gleich und bei ausschließlicher eigennutzung entfällt die steuerpflicht.
die heisst auch heute noch so, aber da kommen eben nur unterhaltszahlungen an den geschiedenen ehegatten rein, nicht zu verwechseln mit den zahlungen z.b. an eltern oder kinder welche außergewöhnliche belastungen und nicht sonderausgaben sind.
bei bedürftigen Angehörigen als Außergewöhnliche Kosten
angesetzt werden.
eben nicht
Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write
weil sich Nordlichts Kommentar (Nen, das kann man nicht. Unter Umständen kann man es absetzen, wenn man bedürftige Angehörige unterstützt (Anlage U) so anhörte…