Aussergewöhnliche Belastung

Hallo,

meine Lebensgefährtin( Steuerklasse1, ein Kind auf der Karte) hat dieses Jahr eine fette Zahnarztrechnung von ca 4000,- Euro zu erwarten.
Das Jahresnetto, Gehalt+Kindergeld+Unterhalt liegt in etwa bei 25000,- Euro.
Die zumutbare Belastungsgrenze beträgt ja 3%, sprich ca 750,- Euro.
Wie hoch wird in etwa die Steuerrückzahlung sein?
Sie überlegt, einen Teil der Rechnung dieses Jahr und den anderen Teil nächstes Jahr zu begleichen.
Ich halte dies für Unsinn.
Nun, wie hoch wird die Rückzahlung in etwa sein?

Hintergrund: Sie wird wohl einen kredit in Höhe von 2000,- Euro aufnehmen und überlegt wie sie diesen am besten zurück zahlen kann(evt Steuererstattung!).

besten Dank

Hallo

Natürlich ist das Unsinn, da ja die ersten 750,- Euro nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Wenn man das auf zwei Jahre aufteilt, hätte man zwei Mal 750,- Euro, die nicht anerkannt werden.

Ich weiß allerdings nicht, ob das Kindergeld hier als Einkommen gilt. Kindergeld gilt in ziemlich vielen Fällen nicht als Einkommen. Möglicherweise wäre die zumutbare Belastungsgrenze also etwas geringer. Vielleicht ist mit Einkommen sogar nur das zu versteuernde Einkommen gemeint.

Das käme auf den Steuersatz an, dem diese restlichen 3250 Euro unterliegen werden. Das ist ein bisschen aufwändig, den rauszukriegen, und schon ganz unmöglich, wenn man nicht weiß, was sie sonst noch alles von der Steuer absetzen kann, außerdem ist das Bruttoeinkommen entscheidend. Ich denk nicht, dass du hier Auskunft kriegen wirst, wie hoch diese Rückzahlung sein wird.

Wenn sie ca. 15 % Steuern zahlt, dann kriegt sie ca. 15 % von 3250 erstattet, also knapp 500 Euro.
Wenn sie nur 10 % Steuern zahlt, dann ca. 325 usw. Sie kriegt nur die Steuern erstattet, die sie auf diese 3250 Euro zahlt, mehr nicht.

Wobei ich halt - wie gesagt - nicht sicher bin, ob es wirklich 3250 Euro sein werden, oder mehr oder weniger.

Viele Grüße

???

In welchem Land ist das so?

Falls Du die Sache mit der zumutbaren Belastung meinst: Die funktioniert anders.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ja, ich halte es auch für unsinnig, eine Sache, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom zu versteuernden Einkommen und der Anzahl der Kinder abhängt, ohne Angaben zu diesen Werten (oder wenigstens dem Steuerbrutto und der Anzahl der Kinder) berechnen zu wollen.

Das hier:

ist auch mit dem seuchenhaft um sich greifenden „ja“ versehen Humbug.

Sie beträgt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, den Du geheim hältst. Das ist jedenfalls nicht die Zahl, die Du nennst. Schau doch mal auf dem letzten Steuerbescheid nach, wie der Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet wird.

Vermutlich hast Du auch mit verbundenen Augen in die Nähe des Ziels getapst, drei Prozent sind auch mit geheimgehaltenen Rahmendaten relativ wahrscheinlich. Und ja, die werden durch die Verteilung auf zwei Jahre eben auch zwei mal abgezogen.

Die Höhe der Steuerminderung (das ist nicht die „Rückzahlung“ - ob es überhaupt eine Erstattung gibt, hängt von der einbehaltenen Lohnsteuer und einer Menge anderer Dinge ab) wird bei Zahlung des gesamten Betrages in einem Jahr vielleicht in der Gegend von ungefähr 700 - 1000 € liegen. Wie viel davon erstattet wird, kann man bei vorliegenden Angaben nicht sagen.

Schöne Grüße

MM

Ich habe einfach die Zahlen genommen, die der Fragesteller sich da ausgerechnet hat.
Diese 750 sind die 3 % des von ihm angesetzten Gesamteinkommens, die als zumutbar gelten, das hat er doch geschrieben.

Dass das Gesamteinkommen sich voraussichtlich anders berechnet als er das angegeben hat, habe ich auch angemerkt.

Auf die 3 % ist der Fragesteller wahrscheinlich gekommen, weil er von einem Einkommen von 25.000 Euro ausgegangen ist, und einem Kind.

Nicht das Netto ist entscheidend, sondern das zu versteuernde Einkommen. Hier fällt schon mal das Kindergeld raus. Was ist das für Unterhalt? Kindesunterhalt fällt auch raus.
Von diesem zu versteuernden Einkommen wird die zumutbare Belastung errechnet. Welche das ist? Wenn man die Angaben zugrunde legt, alleinstehend mit Kind über 15.340 €, dann sind es 3% vom zu versteuernden Einkommen. Dieser Betrag wird von der außergewöhnlichen Belastung abgezogen. Der Rest kann dann als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.
Hat man z.B. noch einen Rest von 2.000 €, dann bezahlt man für 2.000 € weniger Steuern, man bekommt nicht 2.000 € erstattet. Der nächste Fallstrick ist die zu zahlende Einkommensteuer. Bei diesem Einkommen fällt nicht viel Einkommensteuer an. Erstatter wird aber nur bis 0, das heißt, mehr Steuer wird nicht erstattet. Wenn deine Freundin theoretisch noch 500 € erstattet bekommen müsste, aber schon bei 0€ Einkommensteuer ist, ist es Essig mit der Rückzahlung. Mehr als 0€ geht nicht. Ich hoffe, du verstehst, was ich meine.
Also, her mit dem zu versteuernden Einkommen und der bis dato gezahlten Einkommensteuer, die bis zum Jahresende Lohnsteuer heißt, dann kann man das relativ schnell ausrechnen.
Bitte aufpassen, das zu versteuernde Einkommen ist weder Netto noch Brutto, sondern der Betrag, der nach Abzug aller Aufwendungen übrig bleibt, meist auf Seite 2 oder 3 des Einkommensteuerbescheides. Die Abkürzung hierfür lautet übrigens zvE, falls das auf dem Bescheid steht.
Das Darlehen ist natürlich nicht abzugsfähig.

Data

Tja, im § 33 Abs 3 EStG steht aber nicht „Gesamteinkommen“, sondern „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Und dieser Begriff ist im EStG eindeutig definiert, und er ist etwas ganz anderes als das, was Toluolman schreibt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte könnte in der Gegend von 20 k€ liegen, damit läge zwar die zumutbare Belastung bei 600 €, aber die ganze Kiste liefe dann bereits in die Gegend von recht niedrigen Grenzsteuersätzen. Es könnte freilich auch ganz anders sein, und es könnte auch sein, dass während einer ganzen Zeit des Jahres Lohnersatzleistungen bezogen wurden und viel zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden ist und es keine sichtbare Erstattung geben wird.

Steuerrecht ist halt eine ganz phantasielose Sache. Da geht es drum, stur und knochentrocken dem Wortlaut des EStG zu folgen. Und das geht eben nicht mit den Angaben, die in der Frage vorliegen.

Die grobe Schätzung, die ich gegeben habe, kann genauso gut richtig sein wie völlig daneben liegen. Daher darf man sie in diesem Zusammenhang auch nur geben, wenn man darauf hinweist, dass die vorgelegten Zahlen keine brauchbare Schätzung ermöglichen. Wenn @Toluolman den nötigen Input gibt, kriegt er den gewünschten Output, aber Ratespielchen sind hier nicht am Platz - zumal in der Fragestellung steht, dass ein überaus wackeliger Kredit von der erträumten Steuererstattung abhängt - wenn man da zu viel träumt, kann das böse ins Auge gehen, zumal der Kredit in dieser Situation gut bei einem Schlawiner aus der Branche „Bargeld sofort“ aufgenommen sein kann.

Schöne Grüße

MM